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WEG | Klage einer verwalterlosen GdWE
Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) keinen Verwalter, wird sie bei einer gegen einzelne Wohnungseigentümer gerichteten Klage durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. In einer verwalterlosen GdWE bedarf die Erhebung einer gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichteten Klage auf anteilige Zahlung einer beschlossenen Sonderumlage keiner auf die Klageerhebung bezogenen Beschlussfassung.
Zwar ist ein Beschluss der GdWE über die Erhebung der Zahlungsklage vorliegend nicht gefasst worden. Darauf kommt es für die Zulässigkeit der Klage im Ergebnis aber nicht an. Bei der verwalterlosen Gemeinschaft entspricht die Vertretungsmacht der Wohnungseigentümer grds. derjenigen des Verwalters (vgl. § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG). Erhebt der Verwalter im Namen der GdWE Klage gegen ei...