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BBK Nr. 20 vom Seite 942

Bilanzierung der Bauabzugsteuer

Dr. Johannes Riepolt

Mit [i] Bubeck/Stiegler, Update Bauabzugsteuer – Überblick über aktuelle Rechtsfragen, NWB 15/2021 S. 1034 NWB YAAAH-75604 der Bauabzugsteuer nach § 48 bis § 48d EStG werden unternehmerische Leistungsempfänger von Bauleistungen an einem Bauwerk im Inland dazu verpflichtet, grundsätzlich einen Einbehalt von 15 % der Gegenleistung für eine Bauleistung vorzunehmen. Ausnahmen gelten insbesondere dann, wenn dem Leistungsempfänger eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird bzw. die sog. Zweiwohnungs- oder die Bagatellregelung Anwendung findet. Einzelfragen der Bauabzugsteuer waren verwaltungsseitig bislang im geregelt. Am hat das BMF nunmehr ein geändertes Schreiben zur Bauabzugsteuer veröffentlicht. In diesem Buchführungs-Seminar werden die wesentlichen Aspekte der Bauabzugsteuer und die Auslegung der Finanzverwaltung durch das neue BMF-Schreiben zusammenfassend erläutert. Zudem wird die Buchungslogik im SKR 04 anhand eines Beispielsfalls dargestellt, der sowohl den Leistungsempfänger als auch den Leistenden betrachtet.

I. Grundlagen der Bauabzugsteuer

1. Persönlicher Anwendungsbereich

Die [i] Ritzkat, Bauabzugsteuer, infoCenter NWB VAAAB-04783 Bauabzugsteuer verpflichtet unternehmerische Leistungsempfänger von Bauleistungen an einem Bauwerk im Inland, grundsätzlich einen Steuerabzug i. H. von 15 % der Gegenleistung auf Rechnung des Leistenden einzubehalten und an das für den Leistenden zuständige Finanzamt abzuführen.

[i]Unternehmereigenschaft maßgebendAdressat der Regelung und somit persönlich von der Bauabzugsteuer betroffen sind demnach Leistungsempfänger, bei denen es sich um Unternehmer i. S. von § 2 UStG handelt, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts. Von der Verpflichtung sind somit auch betroffen Kleinunternehmer i. S. von § 19 UStG, pauschalversteuernde Land- S. 943und Forstwirte i. S. von § 24 UStG und Unternehmer, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze tätigen. Denn es wird allein auf die Unternehmereigenschaft dem Grunde nach abgestellt. Die Abzugsverpflichtung ist dabei auf den unternehmerischen Bereich beschränkt, so dass der nichtunternehmerische „Privatbereich“ des Unternehmers außen vor bleibt.

Sofern im Fall einer nur teilweise unternehmerischen Nutzung des betreffenden Bauwerks keine eindeutige Zurechnung erfolgen kann, ist nach dem überwiegenden Zweck – ermittelt anhand der Wohn- und Nutzflächen oder anhand eines anderen sachgerechten Maßstabs – vorzugehen.

Bei Leistungen im Zusammenhang mit Eigentumswohnungen ist zwischen Bauleistungen am Sondereigentum, bei dem die Verpflichtung den Sondereigentümer trifft, und Arbeiten am Gemeinschaftseigentum, bei denen die Verpflichtung die Wohnungseigentümergemeinschaft trifft, zu differenzieren.

2. Sachlicher Anwendungsbereich

[i] Ludolph, Bauabzugsteuer, Grundlagen NWB RAAAE-57292 Die Verpflichtung zum Einbehalt der Bauabzugsteuer besteht für Bauleistungen, die im Zusammenhang mit einem Bauwerk durchgeführt werden. Hierunter sind Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 48 Abs. 1 Satz 3 EStG). Es muss eine explizite Auswirkung auf die Substanz des Bauwerks vorliegen, d. h. eine Substanzerweiterung, -verbesserung oder -beseitigung.

Hinweis:

Insofern sind rein planerische oder bauüberwachende sowie prüferische Leistungen, z. B. durch Architekten, Ingenieure oder Handwerksbetriebe, nicht als Bauleistungen zu qualifizieren. Gleiches gilt grundsätzlich für Reinigungs- oder Wartungsarbeiten, sofern es dadurch nicht ausnahmsweise zu einer Substanzveränderung kommt.

Die [i]Definition der Bauleistung Definition der Bauleistung entspricht grundsätzlich § 101 Abs. 2 Satz 2 SGB III i. V. mit der Baubetriebe-Verordnung, wobei im Sinne der Bauabzugsteuer auch von der Winterbauförderung ausgeschlossene Gewerke als relevante Leistungen zu betrachten sind.

Beispiele

Einbau von Fenstern oder Türen, Verlegen von Bodenbelägen, Installation von Heizungsanlagen, Errichtung von Ladeneinrichtungen oder einer Dachbegrünung.

Auch wurde im gegenüber der bisherigen Verwaltungsauffassung ergänzt, dass die Installation einer Photovoltaikanlage auf einem Gebäude als Bauleistung zu behandeln ist.

[i]Erweiterung des AnwendungsbereichsBei Prüfung des Bezugs der Bauleistung zu einem Bauwerk ist eine weite Auslegung vorzunehmen, wonach nicht nur Gebäude, sondern sämtliche mit dem Erdboden verbundene oder aufgrund der eigenen Schwere auf dem Erdboden ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen als Bauwerk zählen. Im wurde hierzu gegenüber der bisherigen Verwaltungsauffassung ergänzt, dass sich der Bauwerksbegriff nicht auf Gebäude oder unbewegliche S. 944Wirtschaftsgüter beschränkt, sondern auch Scheinbestandteile i. S. des § 95 BGB sowie Betriebsvorrichtungen umfasst. Technische Anlagen, z. B. Freiland-Photovoltaikanlagen, können ebenfalls ein Bauwerk darstellen.

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