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Arbeitsverhältnis | Wartezeitkündigung wegen fehlender Corona-Schutzimpfung
Es verstößt nicht gegen § 612a BGB, wonach der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen darf, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt (sog. Maßregelungsverbot), wenn ein Krankenhausträger in der gesetzlichen Wartezeit einer medizinischen Angestellten in der Patientenversorgung kündigt, weil sie sich nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen lassen will.
Die Krankenhausträgerin durfte nach Ansicht des Gerichts in der gesetzlichen Wartezeit mit Blick auf den Infektionsschutz das Anforderungsprofil so ausgestalten, dass sie in ihrem Krankenhaus nur noch Pflegepersonal beschäftigen will, die ihr eine COVID-19-Schutzimpfung nachweisen. [i]Zu Kündigungsfristen Olbertz, NWB 23/2019 S. 1693Dass von den 3.100 Beschäftigten des Krankenhauses ins...