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Garantiezusagen: Versicherungsteuerpflicht ab 1.1.2023
Der (BStBl 2021 II S. 461) entschieden, dass die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers an seine Kunden eine Versicherungsleistung darstellt. Die Grundsätze der Entscheidung wurden von der Verwaltung in den (BStBl 2021 I S. 781) und v. (BStBl 2021 I S. 871) auf alle anderen Branchen ausgedehnt. Die Nichtbeanstandungsregelung endet mit Ablauf des Jahres 2022.
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[i]Selbständige Garantiezusage ist ein eigenes Versicherungsverhältnis und von der Umsatzsteuer befreitBei dem zu entscheidenden Sachverhalt ging es wieder einmal um den Dauerbrenner der Garantiezusagen eines Kfz-Händlers. Im Unterschied zu vorherigen Entscheidungen ging der BFH bei der selbständigen Garantiezusage des Händlers nicht von einem Leistungsbündel aus, bei welchem die Einstandspflicht des Händlers das prägende Element ist. Vielmehr hat er in der selbständigen Garantiezusage ein eigenes Versicherungsverhältnis i. S. der Versicherungsteuer gesehen, welches nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit sein soll.
Umsetzung der Finanzverwaltung
[i]Branchenunabhängige Anwendung der GrundsätzeMit (BStBl 2021 I S. 781) äußerte sich das BMF zu den umsatz- und versicherungsteuerrechtlichen Konsequenzen aus dem Urteil. Dabei erklärte ...BStBl 2021 I S. 871