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Entscheidungszuständigkeit für die Vergütung geschäftsleitender Organe
Die Frage, wer in einer Gesellschaft über die Gehälter und etwaige weitere Vergütungen der geschäftsleitenden Organe entscheiden kann, sorgt in der Praxis immer wieder für Unsicherheit. Dies zeigt eine Entscheidung des , NWB LAAAI-58549) zur Sonderkonstellation der KGaA.
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Entscheidung des OLG München
[i]Hauptversammlung hätte zustimmen müssenNach Ansicht des Gerichts ist bei der Bewilligung einer Vergütung der Komplementär-GmbH, die über ihre satzungsmäßige Vergütung hinausgeht, weder der alleinvertretungsberechtigte (und von § 181 BGB befreite) Geschäftsführer der Komplementärin zuständig noch deren Aufsichtsrat. Vielmehr hätte es der Zustimmung der Hauptversammlung bedurft, die aber fehlte.
[i]Es gilt grds. Personengesellschaftsrecht Grds. ist bei Personengesellschaften die Vergütung der geschäftsführenden Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil abgegolten (Rechtsgedanke des § 114 HGB).
Rechtslage in der GmbH & Co. KG
[i]I. d. R. entscheiden die Gesellschafter der Komplementär-GmbHÜbertragen auf die GmbH & Co. KG ist für den Abschluss des Geschäftsführeranstellungsvertrags im Regelfall eine Zustimmung der Kommanditisten nicht erforderlich. Vielmehr entscheiden (wohl) die Gesellschafter der Komplementär-GmbH über die Vergütung des Geschäfts...