Der Begünstigungszeitraum des § 35b Satz 1 EStG beginnt mit dem Erbfall
Der Erbfall und nicht die (erstmalige) Festsetzung der Erbschaftsteuer ist der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Fünfjahresfrist gem. § 35b Satz 1 EStG.
Der Erbfall und nicht die (erstmalige) Festsetzung der Erbschaftsteuer ist der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Fünfjahresfrist gem. § 35b Satz 1 EStG.
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde ein Rückerstattungsanspruch auf in Deutschland gezahlte Kapitalertragsteuer für gemeinnützige Rechtsträger mit Sitz in EU/EWR und Drittstaaten eingeführt.
Im Besprechungsurteil geht es um zwei nicht ganz triviale umsatzsteuerliche Probleme – die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Nahrungsergänzungsmitteln und die Reichweite der Margensteuer für Reiseleistungen. Dass die Angelegenheit nicht ganz einfach ist, zeigt bereits der Verfahrensverlauf – für die Besteuerungszeiträume 1997-1999 ergingen bereits im Jahr 2003 Änderungsbescheide, im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurden unverbindliche Zolltarifauskünfte eingeholt, worauf das FG Niedersachsen in erster Instanz am 19.1.2017 (FG Niedersachsen, Urteil vom 19.1.2017 – 5 K 303/14) entschied und der BFH im Revisionsverfahren (BFH, Urteil vom 13.12.2018 – V R 52/17) die Sache an das Finanzgericht zurückverwies. Nach mehr als 20 Jahren endete der Rechtsstreit vorläufig durch das Besprechungsurteil aus 2022, seit 19.4.2024 ist das Verfahren erneut beim BFH anhängig (Az. des BFH: V R 29/23).
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, inwieweit eine Umsatzsteuerhinterziehung vorliegt, wenn Geschäfte über Mittelsmänner getätigt werden, die gegenüber dem Erwerber – es ging um Gebrauchtwagenhandel – in eigenem Namen aber auf Rechnung des Hintermannes auftreten.
Nach der bis einschließlich 2020 geltenden Rechtslage konnten die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nicht abgesetzt werden, wenn dem Arbeitnehmer ein betriebliches Büro zur Verfügung stand. Für die Absetzbarkeit genügte es nicht, dass der Arbeitnehmer das häusliche Arbeitszimmer an Altersfreizeittagen im Rahmen der Altersfreizeit oder an anderen arbeitsfreien Tagen für berufliche Zwecke nutzte.
Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG greift bei einer GmbH, wenn sie ein Grundstück an eine Betriebspersonengesellschaft vermietet, die nur mittelbar über eine andere GmbH an der vermietenden GmbH beteiligt ist. Es liegt dann wegen des Durchgriffsverbots keine Betriebsaufspaltung vor, die zur Versagung der erweiterten Kürzung führen würde.
In der Praxis tritt vielfach die Frage auf, ob eine Betriebsaufspaltung dadurch begründet werden kann, dass der personell verflochtenen Betriebs-GmbH ein Büroraum („häusliches Arbeitszimmer“) im Privathaus bzw. in der privaten Eigentumswohnung des Gesellschafters von diesem als funktional wesentliche Betriebsgrundlage entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird.
Der EuGH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob ein Einzweck-Gutschein auch dann vorliegen kann, wenn dieser Gutschein zwischen mehreren Unternehmern übertragen wird.
Bei der Differenzbesteuerung (auch Margenbesteuerung genannt) wird abweichend vom Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG die Differenz aus dem Verkaufs- und dem Einkaufspreis besteuert, wobei die Umsatzsteuer aus der Differenz herausgerechnet wird. Dadurch wird im Ergebnis nur der tatsächlich geschaffene Mehrwert bzw. die Handelsspanne/Marge der Umsatzsteuer unterworfen. Durch die Differenzbesteuerung werden zum einen Wettbewerbsnachteile des Wiederverkäufers beseitigt, die dieser im Vergleich zu privaten Anbietern beim Verkauf an Privatkunden hat, sowie Doppel- und Mehrfachbesteuerungen vermieden.
Der Erbfall und nicht die (erstmalige) Festsetzung der Erbschaftsteuer ist der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Fünfjahresfrist gem. § 35b Satz 1 EStG.
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde ein Rückerstattungsanspruch auf in Deutschland gezahlte Kapitalertragsteuer für gemeinnützige Rechtsträger mit Sitz in EU/EWR und Drittstaaten eingeführt.
Die zehn Finanzämter in Mecklenburg-Vorpommern erhalten in den nächsten Wochen sukzessive neue Telefonnummern. Der Umstellungsprozess hat am 2.5.2024 begonnen und wird voraussichtlich bis Ende Juni 2024 andauern. Hierauf weist das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hin.
Im Besprechungsurteil geht es um zwei nicht ganz triviale umsatzsteuerliche Probleme – die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Nahrungsergänzungsmitteln und die Reichweite der Margensteuer für Reiseleistungen. Dass die Angelegenheit nicht ganz einfach ist, zeigt bereits der Verfahrensverlauf – für die Besteuerungszeiträume 1997-1999 ergingen bereits im Jahr 2003 Änderungsbescheide, im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurden unverbindliche Zolltarifauskünfte eingeholt, worauf das FG Niedersachsen in erster Instanz am 19.1.2017 (FG Niedersachsen, Urteil vom 19.1.2017 – 5 K 303/14) entschied und der BFH im Revisionsverfahren (BFH, Urteil vom 13.12.2018 – V R 52/17) die Sache an das Finanzgericht zurückverwies. Nach mehr als 20 Jahren endete der Rechtsstreit vorläufig durch das Besprechungsurteil aus 2022, seit 19.4.2024 ist das Verfahren erneut beim BFH anhängig (Az. des BFH: V R 29/23).
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, inwieweit eine Umsatzsteuerhinterziehung vorliegt, wenn Geschäfte über Mittelsmänner getätigt werden, die gegenüber dem Erwerber – es ging um Gebrauchtwagenhandel – in eigenem Namen aber auf Rechnung des Hintermannes auftreten.
Wird ein Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte Kündigung mit dem einen Arbeitgeber, der durch Betriebsübergang in dieses Arbeitsverhältnis eingetreten ist, beendet und in Ausübung eines unbefristeten Rückkehrrechts mit einem früheren Arbeitgeber, aber in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, so ist ein Arbeitsplatzverlust, der eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung rechtfertigen könnte, nicht gegeben (Niedersächsisches FG, Urteile v. 15.2.2024 - 2 K 52/23 sowie 2 K 72/23; Nichtzulassungsbeschwerden anhängig, BFH-Az. IX B 34/24 und IX B 37/24).
Nach der bis einschließlich 2020 geltenden Rechtslage konnten die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nicht abgesetzt werden, wenn dem Arbeitnehmer ein betriebliches Büro zur Verfügung stand. Für die Absetzbarkeit genügte es nicht, dass der Arbeitnehmer das häusliche Arbeitszimmer an Altersfreizeittagen im Rahmen der Altersfreizeit oder an anderen arbeitsfreien Tagen für berufliche Zwecke nutzte.
Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG greift bei einer GmbH, wenn sie ein Grundstück an eine Betriebspersonengesellschaft vermietet, die nur mittelbar über eine andere GmbH an der vermietenden GmbH beteiligt ist. Es liegt dann wegen des Durchgriffsverbots keine Betriebsaufspaltung vor, die zur Versagung der erweiterten Kürzung führen würde.
Der EuGH hat u.a. zur Frage geurteilt, ob die unentgeltliche Abgabe von Wärme an andere Unternehmer der Besteuerung unterliegt (EuGH, Urteil v. 25.4.2024 - C‑207/23 "Finanzamt X").
Der BFH hat im Anschluss an zwei EuGH-Vorlagen geurteilt, dass bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb systemwidrig nicht die Bemessungsgrundlage für eine spätere Lieferung mindert. Es sei zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung an einen Teilerlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nach Ermessen des Gerichts zu denken.
Der BFH hat am 31.1.2024 entschieden, dass es für die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 UStG nicht auf die Verwendung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Leistungsempfänger ankommt.
In der Praxis tritt vielfach die Frage auf, ob eine Betriebsaufspaltung dadurch begründet werden kann, dass der personell verflochtenen Betriebs-GmbH ein Büroraum („häusliches Arbeitszimmer“) im Privathaus bzw. in der privaten Eigentumswohnung des Gesellschafters von diesem als funktional wesentliche Betriebsgrundlage entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird.
Der EuGH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob ein Einzweck-Gutschein auch dann vorliegen kann, wenn dieser Gutschein zwischen mehreren Unternehmern übertragen wird.
Bei der Differenzbesteuerung (auch Margenbesteuerung genannt) wird abweichend vom Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG die Differenz aus dem Verkaufs- und dem Einkaufspreis besteuert, wobei die Umsatzsteuer aus der Differenz herausgerechnet wird. Dadurch wird im Ergebnis nur der tatsächlich geschaffene Mehrwert bzw. die Handelsspanne/Marge der Umsatzsteuer unterworfen. Durch die Differenzbesteuerung werden zum einen Wettbewerbsnachteile des Wiederverkäufers beseitigt, die dieser im Vergleich zu privaten Anbietern beim Verkauf an Privatkunden hat, sowie Doppel- und Mehrfachbesteuerungen vermieden.
In der Rubrik Praxisfälle veröffentlichen wir eine Fragestellung zu einem konkreten Sachverhalt, der aktuell im Bereich der Umsatzsteuer von allgemeinem Interesse ist. Die Rubrik Praxisfälle erscheint i. d. R. monatlich. Wenn Sie selbst eine Fragestellung zu einem über den Einzelfall hinaus interessanten Sachverhalt haben, können Sie dieses Thema gerne der Redaktion (ust-direkt-redaktion@nwb.de) vorschlagen. Wir weisen darauf hin, dass eine konkrete Rechtsberatung nicht geleistet werden kann und die Lösungshinweise losgelöst von einem etwaigen Einzelfall aus grundsätzlicher Sicht erfolgen.
Der EuGH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob die unentgeltliche Abgabe von Wärme an andere Unternehmer der Besteuerung unterliegt und welche Kosten in den Selbstkostenpreis einfließen.NWB-Nachricht v. 07.05.2024, Umsatzsteuer | Besteuerung unentgeltlicher Wärmelieferungen aus einer Biogasanlage (EuGH)
Im Anwendungsbereich des DBA-USA 1989/2008 richtet sich die Zuordnung von Gewinnen einer Freiberufler-Personengesellschaft grundsätzlich nach dem allgemeinen "Betriebsstättenmodell" (BFH, Urteil v. 5.12.2023 - I R 42/20; veröffentlicht am 2.5.2024).
Das FG München hatte jüngst mit Urteil vom 27.2.2024 – 5 K 1794/22, darüber zu entscheiden, unter welchen konkreten Voraussetzungen Geschäftsführungsleistungen eines GmbH-Geschäftsführers steuerbar sind. Ebenfalls zu entscheiden war, welche Maßstäbe an die Plausibilität der Umsatzprognose zur Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG) angelegt werden dürfen und welcher Zeitpunkt dabei für die Prognose maßgeblich ist.
Der BFH hat sich im Urteil vom 23.11.2023 - VI R 9/21 mit dem Teilerlass eines nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderten Darlehens auseinandergesetzt.
Mit BMF-Schreiben v. 5.2.2024 (BStBl 2024 I S. 177) hat die Finanzverwaltung erstmals umfangreiche Ausführungen zur Auslegung des Begriffs „Ort der Geschäftsleitung“ veröffentlicht (Einfügung einer neuen Regelung zu § 10 AO in den AEAO). Im Kern hat die Finanzverwaltung das bislang verstreute und aus Verwaltungssicht nicht homogen niedergelegte Richterrecht zusammengeführt und zusammengefasst.