IFRIC 8 6

Anwendungsbereich

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IFRS 2 findet auf Geschäftsvorfälle Anwendung, bei denen ein Unternehmen oder die Eigentümer eines Unternehmens Eigenkapitalinstrumente [2] gewährt hat/haben oder eine Verbindlichkeit eingegangen ist/sind, aufgrund derer Barmittel oder andere Vermögenswerte in Höhe von Beträgen transferiert werden, die auf dem Kurs (oder dem Wert) der Aktien oder anderer Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens basieren. Diese Interpretation ist auf solche Geschäftsvorfälle anzuwenden, bei denen die vom Unternehmen erhaltene (oder noch zu erhaltende) identifizierbare Gegenleistung – Barmittel und der beizulegende Zeitwert einer identifizierbaren unbaren Gegenleistung (falls vorhanden) – geringer ist als der beizulegende Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente oder eingegangenen Verbindlichkeiten. Diese Interpretation ist jedoch nicht auf die Geschäftsvorfälle anzuwenden, die gemäß den Paragraphen 3-6 des Standards vom Anwendungsbereich des IFRS 2 ausgenommen sind.

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IAAAD-10615

1Anm. d. Red.: Paragraph 6 i. d. F. der VO v. 17. 12. 2008 (ABl EU Nr. L 339 S. 3) mit Wirkung v. 21. 12. 2008. Unternehmen wenden diese Änderungen spätestens mit Beginn ihres ersten Geschäftsjahres nach dem 31. 12. 2008 an.

2Amtl. Anm.: Dazu zählen Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens, der Muttergesellschaft des Unternehmens und anderer Unternehmen derselben Unternehmensgruppe.