IFRIC 8 1

Hintergrund

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IFRS 2 ist auf anteilsbasierte Vergütungen anzuwenden, bei denen ein Unternehmen Güter erwirbt oder Dienstleistungen erhält. „Güter“ schließen Vorräte, Verbrauchsgüter, Sachanlagen, immaterielle Vermögenswerte und andere nicht finanzielle Vermögenswerte ein (IFRS 2, Paragraph 5). Außer für bestimmte Geschäftsvorfälle, die nicht in seinen Anwendungsbereich fallen, ist IFRS 2 folglich auf alle Geschäftsvorfälle anzuwenden, bei denen das Unternehmen nicht finanzielle Vermögenswerte oder Dienstleistungen als Gegenleistung für die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erhält. IFRS 2 gilt auch für Geschäftsvorfälle, bei denen das Unternehmen in Bezug auf die erhaltenen Güter oder Dienstleistungen Verbindlichkeiten eingeht, die auf dem Kurs (oder dem Wert) der Aktien oder anderer Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens basieren.

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IAAAD-10615