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BBK Nr. 1 vom Seite 41

Zur neuen Wesentlichkeit im IFRS-Abschluss

Prof. Dr. Carsten Theile *

[i]Fischer, Neufassung des Wesentlichkeitsbegriffs und Anwendungshinweise, PiR 10/2017 S. 323 NWB PAAAG-58908 Am hat das IASB ein Amendment zu IAS 1 und IAS 8 mit dem Titel „Definition of Material“ veröffentlicht. Verändert werden die bisherigen (gleich lautenden) Definitionen der Wesentlichkeit aber nicht nur in den beiden Standards. Das IASB hat die Änderungen gleich für sämtliche Dokumente übernommen: im Conceptual Framework 2010 und 2018 (kurz: CF 2010 bzw. CF 2018) sowie im IFRS Practice Statement 2 „Making Materiality Judgements“ aus dem Jahr 2017 (kurz: PS 2). Die Änderungen sind vorbehaltlich ihrer EU-Übernahme für Abschlüsse in Geschäftsjahren ab anzuwenden. Der Beitrag stellt die Neufassung des Wesentlichkeitsbegriffs vor und geht auf mögliche Anwendungsfälle ein.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Bedeutung des Wesentlichkeitsgrundsatzes

[i]Informationsüberflutung bei den Anhangangaben Seit vielen Jahren beklagen Abschlussadressaten den information overload: Weil die Standards es so fordern, enthalten IFRS-Abschlüsse eine Unmenge an Anhang-Angaben, so dass der Leser den Wald vor lauter Bäumen kaum noch sehen kann. Dabei wäre es so einfach, Abhilfe zu schaffen. Das IASB könnte ja die Axt anlegen und das selbst geschaffene Anhang-Angabe-Pflicht(un)wesen durchforsten. Doch das Gegenteil ist der Fall: Mit IFRS 9 sind die Anhang-Angabepflichten zu Finanzinstrumenten – insbesondere für erfolgsneutral zum Fair Value bewertete Eigenkapitaltitel – und zum Hedge Accounting in IFRS 7 erheblich ausgeweitet worden. Auch IFRS 15 zu Umsatzerlösen fordert deutlich mehr Angaben als die früheren IAS 11 und IAS 18.

[i]Baumüller/Nguyen, Das Diskussionspapier „Disclosure Initiative – Principles of Disclosure“ (DP/2017/1), PiR 7/2017 S. 202 NWB RAAAG-49374 Dennoch ist sich das IASB des Problems bewusst und versucht sogar gegenzusteuern, allerdings mit einer anderen Strategie: In den Abschluss aufgenommen werden sollen aus dem Kanon der Pflichtangaben nur noch jene Informationen, die vom Abschlussaufsteller als wesentlich für den Informationsempfänger eingestuft werden. S. 42Einen ersten Schritt in diese Richtung ist das IASB mit seiner „Disclosure Initiative“ im Dezember 2014 gegangen und hat diesbezüglich Änderungen an IAS 1 veranlasst:

  • Wesentliche Informationen dürfen nicht durch die Aufnahme unwesentlicher Informationen verschleiert werden (IAS 1.30A). Einem falsch verstandenen Vollständigkeitsgebot wird so die rote Karte gezeigt und die Beachtung der Wesentlichkeit zum Gebot erhoben.

  • Auch die ggf. in den Standards als Minimumangaben geforderten Informationen können im Fall ihrer Unwesentlichkeit weggelassen werden (IAS 1.31). M. E. wird aus diesem Wahlrecht dann ein Gebot, wenn die Angabe zur Verschleierung führt oder führen könnte (Beachtung des IAS 1.30A).

[i]Mujkanovic, Der Grundsatz der Wesentlichkeit, PiR 2/2016 S. 31 NWB AAAAF-49468 Den zweiten Schritt hat das IASB mit der Veröffentlichung seines Practice Statements 2 „Making Materiality Judgements“ im September 2017 gemacht. Das Dokument soll Abschlussaufstellern in ihrer Beurteilungsfähigkeit über den Wesentlichkeitsgrundsatz helfen, wesentliche von unwesentlichen Informationen zu unterscheiden (PS 2.1).

Hinweis:

Allerdings ist ein Practice Statement kein Standard, sondern explizit nur eine (unverbindliche) Stellungnahme des IASB. Gleichwohl dürfte PS 2 dem Anwender durchaus Hilfestellung leisten können (siehe Abschnitt III).

Den aktuell dritten Schritt ist das IASB mit dem jetzt vorliegenden Amendment zu IAS 1 und IAS 8 gegangen, das nachfolgend vorgestellt wird.

II. Änderungsstandard „Definition of Material“

1. Definition der Wesentlichkeit

[i]Übernahme der Neudefinition in allen IFRS-Dokumenten Mit dem Amendment „Definition of Material“ wird (lediglich) eine neue Definition für den Begriff der Wesentlichkeit eingeführt. Die Änderungen erfolgen nicht nur in IAS 1 und IAS 8, sondern sie werden im CF 2010, CF 2018 sowie im PS 2 nachgezogen, um eine möglichst einheitliche Sichtweise und Anwendung zu erreichen.

Nach der neuen Definition sind „Informationen wesentlich, wenn deren Auslassung, Falschdarstellung oder Verschleierung die Entscheidungen der primären Adressaten auf Basis vernünftiger Erwartungen beeinflussen könnten.“ [1] In den gleich lautend geänderten IAS 1.7 und IAS 8.5 ist die Definition länger und wird mit einigen kurzen Beispielen versehen, auf deren Wiedergabe hier – der Wesentlichkeit halber – verzichtet wird.

2. Was ist neu an der Definition?

[i]Gegenüberstellung alte und neue Definition Was neu ist, erschließt sich am besten durch Gegenüberstellung zur alten Definition in Tab. 1 auf der folgenden Seite. Im CF 2010 und CF 2018 sowie im PS 2 wurde bereits der Wortlaut der Definition abgewandelt (siehe mittlere Spalte), inhaltlich blieb sie jedoch gleich zu der ursprünglichen Definition in IAS 1 und IAS 8 (linke Spalte). In der neuen Definition gibt es nun weitere bedeutende Änderungen (rechte Spalte), die zu einer neuen inhaltlichen Auslegung führen werden.

Die Definition ist an drei Stellen geändert:

  • [Ergänzung um die] Verschleierung [von Informationen],

  • [Beurteilung möglicher Beeinflussung] auf Basis vernünftiger Erwartungen,

  • [Einschränkung auf die] primäre[n] Adressaten.S. 43


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ursprüngliche Definition
Neue Definition
IAS 1.7, IAS 8.5 (a. F.)
CF.QC11 (2010); CF.2.11 (2018); PS 2.5 (jeweils a. F.)
IAS 1.7; IAS 8.5; CF.QC11 (2010); CF.2.11 (2018); PS 2.5
Auslassungen oder Falschdarstellungen eines Postens sind wesentlich, wenn sie […] die wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten beeinflussen könnten.
Informationen sind wesentlich, wenn deren Auslassung oder Falschdarstellung die Entscheidungen der (primären) [2] Adressaten beeinflussen könnte.
Informationen sind wesentlich, wenn deren Auslassung, Falschdarstellung oder Verschleierung die Entscheidungen der primären Adressaten auf Basis vernünftiger Erwartungen beeinflussen könnte.

Tab. 1: Gegenüberstellung der alten und neuen Definition von Wesentlichkeit

2.1 Tatbestand der Verschleierung

[i]Unwesentliche Aussagen dürfen wesentliche nicht überlagern Durch die Ergänzung der Definition um die „Verschleierung“ von Informationen soll der Einbezug unwesentlicher Informationen in den Abschluss künftig stark eingeschränkt werden. Bei einer Wiedergabe zu vieler unwesentlicher Informationen könnten wesentliche Aussagen verdeckt werden. [3]

Das IASB reagiert damit auf Kritik, dass dieser Effekt durch den alleinigen Fokus auf die Auslassung oder Falschdarstellung von Informationen nicht unterbunden wird. [4] Zwar hat bereits IAS 1.30A den Aspekt der Verschleierung von Informationen aufgegriffen; mit der Aufnahme in die Definition dürfte dem Thema jedoch noch mehr Bedeutung zukommen.

Hinweis:

[i]Vorgehen anhand von Checklisten fraglich Das Element der Verschleierung stellt vor allem die Abschlussaufstellung mithilfe des sog. „Checklisten-Ansatzes“ infrage, [5] mit dem sämtliche Angabevorschriften listenartig abgearbeitet werden, um keine fehlenden Informationen zu riskieren. Die Checklisten wird es zwar auch in Zukunft geben, aber es muss qualitativ mit ihnen umgegangen werden. Es bedarf durchaus mehr Sachverstand (und Mut), unwesentliche Aussagen zu identifizieren und sie dann wegzulassen, um eine unbeabsichtigte Verschleierung zu vermeiden.

2.2 Vernünftige Erwartungen als Basis

[i]Informationsfokussierung Die Frage, ob die Entscheidungen eines Adressaten beeinflusst werden könnten, muss in Zukunft „auf Basis vernünftiger Erwartungen“ beantwortet werden. Was auf den ersten Blick wie ein unnötiger Zusatz wirkt, könnte geeignet sein, die Informationsflut einzuschränken und nur Wesentliches zu berichten. Würde man dem Wortlaut der alten Definition genau folgen, müsste subjektiv betrachtet jedes mögliche Entscheidungsszenario bei der Wesentlichkeitsbeurteilung in Betracht gezogen werden. Immerhin könnte nämlich jede Information – auch wenn es unwahrscheinlich wäre – einen Einfluss auf die Entscheidungen eines Adressaten haben. [6]

[i]Vernünftige Erwartungen als normale Umstände Folglich wäre eine Fülle an Vor-Informationen notwendig, nur um beurteilen zu können, ob manche Informationen wesentlich wären. Eine Bereitstellung von solchen Vor-Informationen in diesem Umfang ist aber kaum möglich und könnte auch kaum verarbeitet werden. Die Einschränkung auf eine Beeinflussung auf Basis vernünftiger Erwartungen, gewissermaßen also unter normalen Umständen, ermöglicht nun eine fokussierte Beurteilung, die enger ausgelegt werden kann als zuvor.S. 44

2.3 Fokussierung auf primäre Adressaten

[i]Investoren als Primäradressaten Der zu berücksichtigende Adressatenkreis bei der Wesentlichkeitsbeurteilung beschränkt sich künftig auf die „primären“ Adressaten. Gemäß der alten Definition hätte das berichtende Unternehmen sämtliche möglichen Adressaten berücksichtigen müssen [7] – theoretisch könnte dies jeder Leser des Abschlusses sein. Die neue Definition ermöglicht nun eine komprimiertere und auch sinnvollere Beurteilung, die sich im Wesentlichen auf bestehende und potenzielle Investoren (Kapital- und Kreditgeber) beschränkt (IAS 1.7) und insoweit z. B. Arbeitnehmervertreter oder andere Stakeholder ausblendet.

[i]Fachwissen vorhanden Hinsichtlich der Kompetenz der Investoren ist davon auszugehen, dass diese über ein angemessenes Wissen im Hinblick auf wirtschaftliche und geschäftliche Tätigkeiten verfügen und die Informationen des Abschlusses sorgfältig beurteilen können (IAS 1.7). Man könnte auch das Bild eines in Rechnungslegungsfragen durchschnittlich versierten, gleichwohl aber verständigen und „ehrbaren“ Kaufmanns bemühen, der im deutschen Rechtskreis nicht unbekannt sein sollte.

III. IFRS Practice Statement

[i]Einschätzung der Wesentlichkeit Eine neue Definition muss gelebt werden, um die hieraus erhofften Wirkungen zu erzielen. Den Praktiker dürfte umtreiben: Wie lässt sich konkret beurteilen, ob eine Information wesentlich ist?

1. Rein quantitative Wesentlichkeitsschwellen

[i]Festlegung von Grenzwerten Die Verwendung ausschließlich quantitativer (relativer) Grenzwerte – soviel dürfte klar sein – wird häufig nicht zielführend sein angesichts der theoretisch anspruchsvollen Wesentlichkeitsdefinition. Sie wäre gelegentlich auch fehl am Platze, wie folgendes Beispiel zeigt:

Beispiel

V ist Vorstandsvorsitzender des Garten- und Landschaftsbauunternehmens G und besitzt insgesamt 0,4 % aller Aktien von G. Aus unbekannten Gründen verkauft V seine Aktien zum Börsenwert an G (aus Sicht von G erfolgsneutraler Erwerb eigener Aktien). [8] Darüber hinaus besitzen V und seine Familie viele Immobilien mit Gärten, die sie von G zu dessen normalen Konditionen pflegen lassen. Insgesamt generiert G 0,6 % seines Umsatzes mit V.

G hat eine quantitative Wesentlichkeitsschwelle (Nichtaufgriffsgrenze) von 0,5 % der entsprechenden Bezugsgröße festgesetzt, um über die Aufnahme eines Sachverhalts in den Abschluss zu entscheiden. Da der Aktienverkauf mit 0,4 % der Aktien unter dieser Schwelle liegt, verzichtet G auf eine entsprechende related-party-Angabe gem. IAS 24. [9] Die Pflege der Gärten des V durch G liegt mit 0,6 % des Umsatzes jedoch über der Schwelle, so dass in diesem Fall eine related-party-Angabe erfolgt.

[i]Keine Garantie für sinnvolle Ergebnisse Die reine Anwendung quantitativer Wesentlichkeitsschwellen ergibt hier wenig Sinn. Obwohl es sich bei dem Aktienverkauf lediglich um 0,4 % aller Anteile handelt, noch dazu zum Börsenkurs, ist der Sachverhalt qualitativ von hoher Bedeutung. Verkauft nämlich ein im Übrigen sogar offensichtlich vermögender Insider seine Anteile, könnte dies für andere Investoren ein wichtiger ökonomischer Hinweis für eine möglicherweise unterdurchschnittliche künftige Entwicklung der Gesellschaft sein. Entsprechend dürfte der Aktienverkauf Signalwirkung für die anderen Anleger entfalten. Aufgrund dieser Tragweite kann eine related-party-Angabe in diesem Fall nicht unterlassen werden. S. 45

Ob die Beteiligung des Vorstandsvorsitzenden am Umsatz i. H. von 0,6 % für die Abschlussadressaten eine qualitativ wesentliche Information darstellt, sei vorerst dahingestellt. Vermutlich ist jedoch der Aktienverkauf für die Abschlussadressaten von größerem Interesse als die Pflege der Gärten des Vorstandsvorsitzenden.

Ergebnis:

[i]Berücksichtigung auch qualitativer Aspekte Durch den Vergleich der beiden Sachverhalte wird deutlich, dass die Festlegung rein quantitativer Grenzwerte bei der Wesentlichkeitsbeurteilung nicht notwendigerweise zu sinnvollen Ergebnissen verhilft, da qualitative Aspekte von Informationen die Entscheidungen primärer Adressaten stark beeinflussen können.

2. Prozessvorschlag des IASB

[i]Vier-Schritte-Wesentlichkeitsprozess Es wäre vermutlich hilfreich, den Entscheidungsprozess über Wesentlichkeitsfragen zu systematisieren. Mit einem Vier-Schritte-Wesentlichkeitsprozess versucht PS 2 genau das. [10] Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Practice Statement zur Wesentlichkeit nur um einen unverbindlichen Vorschlag des IASB handelt. Die vier Schritte werden im Folgenden vorgestellt.

2.1 Schritt 1: Identifizierung

[i]IFRS-Anforderungen als Ausgangspunkt Alle potenziell wesentlichen Informationen werden identifiziert. Ausgangspunkt dafür bilden die Anforderungen der IFRS (also z. B. die grundsätzlichen Anhang-Angabepflichten), da der IASB bei seiner Standardentwicklung davon ausgeht, dass sämtliche geforderten Berichterstattungspflichten auch wesentlich sein können. Insoweit muss geprüft werden, ob die Sachverhalte überhaupt vorliegen (Checkliste). Darüber hinaus ist zu beurteilen, ob es für die Investoren (primäre Adressaten) Einengungen oder ggf. Erweiterungen der Informationsbedürfnisse geben könnte.

Im vorliegenden Beispiel wären in diesem Schritt die Informationen über den Aktienverkauf und den Umsatzanteil des Vorstandsvorsitzenden bei der Prüfung der Anforderungen des IAS 24 als potenziell wesentlich identifiziert worden.

2.2 Schritt 2: Analyse

[i]Quantitative und qualitative Prüfung Die potenziell wesentlichen Informationen müssen nun weiter analysiert werden, um sie als tatsächlich wesentlich oder unwesentlich einzustufen. I. d. R. werden die Informationen als erstes mithilfe quantitativer Faktoren geprüft, z. B. indem Verhältniszahlen, Umsatz- oder Profitabilitätsgrößen betrachtet werden. Im Beispiel wäre dies in Form der 0,5 %-Wesentlichkeitsgrenze geschehen. Nach der quantitativen Prüfung werden sämtliche Informationen – egal, ob sie quantitativ als wesentlich oder unwesentlich eingestuft wurden – mit qualitativen Faktoren geprüft. Dies können sowohl unternehmensinterne als auch externe Faktoren sein, z. B. unerwartete Trendänderungen oder die gesamtwirtschaftliche Lage.

Das Beispiel hat gezeigt, dass durch die qualitative Prüfung vermeintlich als quantitativ unwesentlich beurteilte Sachverhalte (Aktienverkauf) doch wesentlich sein können.

Hinweis:

[i]Beurteilung des Gesamtzusammenhangs Auch einzeln für sich betrachtet als unwesentlich beurteilte Sachverhalte können insgesamt wesentlich sein. Wäre beispielsweise der Umsatzanteil des Vorstandsvorsitzenden als qualitativ unwesentlich eingestuft und eine entsprechende Angabe demnach unterlassen worden, so könnte sie wesentlich werden, wenn auch andere Führungskräfte (key management) entsprechende Dienstleistungen von G in Anspruch nehmen. S. 46

2.3 Schritt 3: Organisation

[i]Aufstellung eines vorläufigen Abschlusses Die wesentlichen Informationen werden nun adressatenfreundlich aufbereitet und strukturiert, so dass z. B. besonders wichtige Informationen hervorgehoben werden und keine Wiederholungen entstehen. Ergebnis ist ein vorläufiger Abschluss.

2.4 Schritt 4: Überprüfung

[i]Gesamtaussage bewerten Als letztes muss beurteilt werden, ob in der Gesamtaussage des Abschlusses alle wesentlichen Informationen enthalten sind. Auch kann es darum gehen, Querbezüge zu unterschiedlichen Informationen herzustellen, um zu einer zutreffenden Gesamtaussage zu kommen. Allerdings habe ich den (zutreffenden) Hinweis des PS 2, dass mehrere individuell unwesentliche Informationen zusammen eine wesentliche Information ergeben könnten, [11] nicht erst hier, sondern bereits im Schritt 2 gewürdigt: In Schritt 4 sollten keine unwesentlichen Informationen im Abschluss mehr enthalten sein.

Darüber hinaus könnte die abschließende Betrachtung auch zu einer Kürzung von Informationen führen, um die Verschleierung wesentlicher Informationen zu verhindern.

Fazit

[i]Extrem anspruchsvolle Aufgabe Das Amendment von IAS 1 und IAS 8 enthält „nur“ eine neue Definition der Wesentlichkeit. Die hat es aber in sich, weil Abschlussaufsteller in weit stärkerem Maße als bisher gezwungen werden sollen, sich mit qualitativen Aspekten der Wesentlichkeit zu beschäftigen. Das erfordert hohen Sachverstand und Beurteilungskompetenz; es ist eine sehr anspruchsvolle Aufgabe.

Ist [i]DPR-Prüfung als Damoklesschwert zu erwarten, dass IFRS-Abschlüsse so wieder „schlanker“ werden? Vielleicht, aber Zweifel scheinen angebracht. Denn die Unwesentlichkeitsergebnisse müssten entsprechend intern dokumentiert werden, da das Damoklesschwert der Enforcement-Stelle DPR bei kapitalmarktorientierten Konzernen noch über dem Abschluss schwebt. Was, wenn eine Information nicht vorhanden ist und man nicht belegen kann, dass sie unwesentlich ist? Und was, wenn die DPR die vermeintliche Unwesentlichkeit trotz interner Dokumentation anders würdigt? Da mag man schon auf die Idee kommen: Wenn wir schon dokumentieren (müssen), dann können wir es auch gleich in den Abschluss schreiben. Oder ist umgekehrt zu erwarten, dass die DPR ein „Zuviel“ an Informationen anmahnt?

Vielleicht [i]Verschlankung der Anhangangaben als Alternative wäre insoweit eine andere Strategie des IASB doch besser für Abschlussaufsteller und Investoren: Die Axt im Walde der Anhang-Angabepflichten. Was eigentlich spräche dagegen, dass sich ein hochqualifiziertes Gremium wie das IASB ernsthaft Gedanken macht über jene Informationen, die wirklich wesentlich sind, und nur diese einfordert, statt die Verantwortung auf die Abschlussaufsteller zu delegieren?

Autor

Prof. Dr. Carsten Theile
ist Herausgeber der BBK. Er lehrt nationale und internationale Rechnungslegung an der Hochschule Bochum, ist Mitglied der Prüfungskommission in der Wirtschaftsprüferkammer und wissenschaftlicher Leiter der LucaNet Academy, Berlin.

Fundstelle(n):
BBK 2019 Seite 41 - 46
UAAAH-03588

1Definition in eigener Übersetzung, gekürzt.

2Der Zusatz „primäre“ wurde erstmals im CF 2018 ergänzt. Im CF 2010 und im PS 2 ist er nicht enthalten.

3Vgl. IAS 1.BC13H(c).

4Vgl. IAS 1.BC13D(b).

5Vgl. auch Link, BB 4/2018 S. 174; Fischer, Neufassung des Wesentlichkeitsbegriffs und Anwendungshinweise, PiR 10/2017 S. 323 NWB PAAAG-58908.

6Vgl. IAS 1.BC13D(a).

7Vgl. IAS 1.BC13D(c).

8Bis hierhin in Anlehnung an Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 16. Aufl. 2018, § 1 Rz. 64.

9Ungeachtet etwaiger Angabevorschriften des WpHG.

10Vgl. PS 2.33 ff.

11Vgl. PS 2.62b.