Alle Jahre wieder: Steuerliche Aspekte rund um Weihnachten
Feiertagszuschläge, Einkünftequalifikation und Warenumtausch
Auch das Jahr [i]Baltromejus/Hiller, NWB 48/2017 S. 36472018 ist wieder wie im Flug vergangen und mit Blick auf die bevorstehende Weihnachtszeit möchten wir Ihnen auch in diesem Jahr wieder einige ausgewählte steuerliche Besonderheiten rund um das Weihnachtsfest aufzeigen.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Update: Betriebsveranstaltungen und No-Show-Kosten
[i]Seifert, NWB 47/2018 S. 3446Im Bereich der sog. Betriebsveranstaltung mit der 110 €-pro-Kopf-Regelung hat das FG Köln – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – entschieden, dass auf die Anzahl der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer abzustellen ist und die sog. „No-Show-Kosten“ nicht zu berücksichtigen sind ( NWB FAAAG-95318; Revision eingelegt, Az. beim BFH: VI R 31/18).
II. Arbeiten an Weihnachten – steuerfreie Zuschläge
1. Regelungen des Arbeitszeitgesetzes
[i]Grundsätzliches Arbeitsverbot an gesetzlichen Feiertagen...Weihnachten rückt näher und vielerorts steigt die Vorfreude auf ein paar entspannte Feiertage im Kreis der Liebsten. Aber Achtung – entgegen der weit verbreiteten Ansicht ist der 24.12. kein gesetzlicher Feiertag, sondern ein ganz normaler Arbeitstag; es besteht grundsätzlich Arbeitspflicht. Erster und zweiter Weihnachtstag sind hingegen gesetzlich als Feiertag festgelegt. Welche Tage als gesetzliche Feiertage gelten, richtet sich nach den am Ort der Arbeitsstätte maßgebenden landesrechtlichen Bestimmungen. Grundsätzlich ist die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen verboten. Insgesamt gibt es gem. § 10 ArbZG 16 Berufsbilder, bei denen Ausnahmen im Arbeitszeitgesetz festgelegt sind, z. B. für Polizisten, Ärzte oder Kellner. [i]... außer für 16 BerufsbilderWer zu diesen Sonderfällen zählt, fragt sich, ob es an diesen Feiertagen zumindest Zuschläge gibt.
[i]Sonn-/FeiertagszuschlägeSonn- oder Feiertagszuschläge sind nicht gesetzlich geregelt. Daraus folgt, dass kein Arbeitnehmer einen prinzipiellen Anspruch auf diese besitzt, unabhängig davon, an wie vielen Sonn- oder Feiertagen er arbeitet. Das geht auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2006 zurück ( NWB NAAAB-94409). Doch auch wenn Sonn- oder Feiertagszuschläge nicht im Gesetz verankert sind, kann ein Anspruch auf diese vorhanden sein. Dazu sind jedoch spezielle Regelungen notwendig, die beispielsweise in einem Arbeits- oder Tarifvertrag verankert sind. Auch in einer Betriebsvereinbarung können Zuschläge für die Arbeit an Sonn- oder Feiertagen festgeschrieben sein oder sie ergeben sich aus der betrieblichen Übung, also S. 3517wenn der Arbeitgeber wiederholt Zuschläge gezahlt hat und der Arbeitnehmer daher davon ausgehen muss, dass er diese Leistung auch in Zukunft erhält.
[i]NachtarbeitFür Nachtarbeit ist hingegen gesetzlich geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Recht auf Vergütung hat. Bei diesem Ausgleich muss es sich aber nicht zwingend um einen Nachtarbeitszuschlag handeln. Statt Nachtschichtzulagen zu zahlen, kann ein Arbeitgeber seinen Nachtarbeitnehmern auch einen Freizeitausgleich gewähren.
2. Regelungen des Einkommensteuergesetzes
a) Grundlohn
[i]Laufender Arbeitslohn für regelmäßige ArbeitszeitNeben dem Grundlohn gewährte Zuschläge sind dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden (§ 3b Abs. 1 EStG). Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit, der dem Arbeitnehmer für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht und der auf eine Arbeitsstunde umgerechnet wird; höchstens jedoch 50 € (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG). Dabei ist die regelmäßige Arbeitszeit die für das jeweilige Arbeitsverhältnis vereinbarte Normalarbeitszeit. Der Grundlohn besteht aus dem feststehenden Basisgrundlohn und der variablen Grundlohnergänzung.
Vereinfacht gesagt, wird das monatliche Bruttogehalt des jeweiligen Arbeitnehmers durch die monatliche Arbeitszeit dividiert. Hieraus ergibt sich der maßgebliche Grundlohn. Multipliziert man den Grundlohn, maximal 50 € pro Stunde, mit dem prozentualen Feiertagszuschlag, erhält man den steuerfreien Feiertagszuschlag. Dieser Betrag kann mit den „steuerfreien“ Arbeitsstunden an den Feiertagen multipliziert werden.
b) Steuerfreie Lohnzuschläge
[i]Vanheiden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, infoCenter NWB PAAAA-88449 Zuschläge, die neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden, sind in folgender Höhe steuerfrei:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Übersicht über die Höhe der
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge | |
Arbeitszeit | Höhe des Zuschlags |
Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr | 25 % des Grundlohns |
Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr, falls die Arbeit vor 0 Uhr
angefangen hat | 40 % des Grundlohns |
Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr und von 0 Uhr bis 4 Uhr,
falls die Arbeit am Sonntag begonnen hat | 50 % des Grundlohns |
Gesetzliche Feiertage von 0 Uhr bis 24 Uhr und von 0 Uhr bis
4 Uhr, falls die Arbeit am Feiertag begonnen hat | 125 % des Grundlohns |
31.12. ab 14 Uhr | 125 % des Grundlohns |
24.12. ab 14 Uhr, am 25. und 26.12. sowie am 1.5. | 150 % des Grundlohns |
Für die Arbeit an Heiligabend ab 14 Uhr sowie ganztags an den beiden Weihnachtsfeiertagen gilt also der erhöhte Zuschlag in Höhe von 150 % des Grundlohns. Der übersteigende Betrag ist hingegen steuerpflichtig.
c) Zusammentreffen mehrerer Zuschläge
[i]Sonn- und Feiertagszuschläge schließen einander ausSonntags- und Feiertagszuschläge schließen sich gegenseitig aus (R 3b Abs. 4 LStR). Fällt der erste Weihnachtsfeiertag auf einen Sonntag (wie im Jahr 2022 der Fall), bleibt nur ein Feiertagszuschlag in Höhe von 150 % steuerfrei. Es ist nicht zulässig, insgesamt Zuschläge in Höhe von 200 % steuerfrei abzurechnen (150 % Feiertagszuschlag plus 50 % Sonntagszuschlag). S. 3518
[i]Nachtarbeit an Sonn- und FeiertagenWird an Sonntagen und Feiertagen zusätzlich Nachtarbeit geleistet, kann neben dem steuerfreien Feiertagszuschlag (z. B. 150 %) zusätzlich der Nachtarbeitszuschlag in Höhe von bis zu 25 % gezahlt werden (R 3b Abs. 3 Satz 1 und 2 LStR). In „Feiertagsnächten“ kann also ein steuerfreier Zuschlag von bis zu 175 % gezahlt werden.
d) Einschränkung durch BFH-Urteil
[i]Keine Steuerfreiheit ohne EinzelnachweiseZu beachten ist, dass die Feiertagszuschläge nicht pauschal gezahlt werden dürfen. Der BFH hat entschieden, dass Zuschläge, die pauschal vergütet werden, d. h. ohne Rücksicht darauf, wann die Tätigkeit erbracht wurde, nicht zu den steuerfreien Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen gehören können. Auch dann, wenn tatsächlich zu den begünstigten Zeiten gearbeitet wurde: [i]Intemann, KSR 4/2017 S. 6Wird die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit lediglich allgemein abgegolten und liegen keine Einzelnachweise vor, können diese Zuschläge nicht steuerfrei abgerechnet werden (vgl. , BStBl 2017 II S. 718).
3. Abgrenzung zu den Zulagen
[i]Zulagen immer steuer- und beitragspflichtigAbzugrenzen sind diese Zuschläge von sog. Zulagen. Zulagen sind Zahlungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zum vereinbarten Grundlohn oder Grundgehalt gezahlt werden. Der Anspruch ergibt sich aus einer tarifvertraglichen Regelung, einer Betriebsvereinbarung oder aus einem Arbeitsvertrag. Zu den Zulagen zählen beispielsweise Erschwerniszulagen, Leistungszulagen oder Wechselschichtzulagen. Zulagen sind immer steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.
Zu beachten sind mögliche weitere sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten, auf die hier nicht näher eingegangen werden soll.
III. Weihnachtsmann, Engel, Nikolaus und Co.
[i]Ebber, Gewerbliche Einkünfte, infoCenter NWB TAAAB-14242 Ab Anfang Dezember startet sie wieder – die Saison für Weihnachtsmann, Engel, Nikolaus und Co. Diese lassen sich von Familien und Unternehmen engagieren, um stimmungsvoll Geschenke zu überreichen. Da werden sich die Kinder bestimmt freuen – und vielleicht auch das Finanzamt. Bestimmte steuerliche Folgen sind nämlich an die Zuordnung der Weihnachtsmanntätigkeit zu einer bestimmten Einkunftsart geknüpft – infrage kommen:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit?
a) Gemeinsame Positivmerkmale von Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) zählen zu den Gewinneinkunftsarten gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Diese Gewinneinkunftsarten haben vier Positivmerkmale gemeinsam (s. auch § 15 Abs. 2 EStG):
aa) Selbständigkeit
[i]Eigene Rechnung und GefahrDie Tätigkeit unseres Weihnachtsmanns erfolgt auf eigene Rechnung und Gefahr sowie auf eigene Verantwortung. Er kann beispielsweise die Bedingungen für seine Auftritte selbst verhandeln. Gleichzeitig trägt er das Risiko, dass sein Geschäftsmodell floppt oder dass er kein Honorar erhält (z. B. kauft er sich extra das Weihnachtsmannkostüm, aber S. 3519niemand möchte ihn buchen). Außerdem ist er nicht weisungsgebunden, sondern kann selbst entscheiden, ob er einen Auftrag annimmt oder nicht. Er trägt das Erfolgsrisiko, insbesondere das Vergütungsrisiko.
bb) Nachhaltigkeit
[i]Wiederholungsabsicht ausreichendEntscheidend ist die Begründung einer ständigen Erwerbsquelle. Dieses Merkmal ist erfüllt, wenn die Tätigkeit regelmäßig und über einen längeren Zeitraum ausgeübt wird. Der Weihnachtsmann möchte seine Dienste nicht nur ein einziges Mal zu Weihnachten anbieten, sondern sich langfristig selbständig machen. Die Wiederholungsabsicht reicht aus.
cc) Gewinnerzielungsabsicht
[i]Totalgewinn über gesamte DauerEs muss die Absicht bestehen, eine positive Differenz zwischen Erträgen und Aufwendungen zu erzielen. Die Absicht, Gewinne zu erzielen, kann auch Nebenzweck sein, solange über die gesamte Dauer der Tätigkeit ein Totalgewinn erzielt wird (von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe). [i]Hänsch/Wessels, Liebhaberei bei Gewinneinkünften, Grundlagen NWB FAAAG-88725 Dieses Kriterium spielt eine besondere Rolle für die Abgrenzung zur sog. Liebhaberei. Es wäre beispielsweise dann nicht erfüllt, wenn der Weihnachtsmann sich einfach nur gerne verkleidet, unabhängig davon, ob er eine Gegenleistung erhält oder nicht.
dd) Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
[i]EntgeltDie betrieblichen Leistungen müssen der Allgemeinheit gegen Entgelt angeboten werden. Die Größe des Kundenkreises spielt dabei keine Rolle. Eine Tätigkeit wird für Dritte äußerlich erkennbar angeboten, wenn der Weihnachtsmann beispielsweise Werbung macht (Verteilen von Flyern oder Schalten von Anzeigen).
b) Negativmerkmale
[i]Keine gesetzliche Definition der selbständigen ArbeitFür die Annahme von Einkünften aus Gewerbebetrieb dürfen (als Negativabgrenzung) keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorliegen. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind nach § 18 EStG Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Allerdings findet man im Weiteren keine Definition, welche Tätigkeiten zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führen, sondern vielmehr eine beispielhafte Aufzählung bestimmter Tätigkeitsformen, die zur freiberuflichen Tätigkeit gehören: selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten sowie [i]Geißler, Selbständige Arbeit, infoCenter NWB MAAAB-36694 die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Journalisten, Dolmetscher, Steuerberater und einige mehr (die sog. Katalog-Berufe, vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).
c) Zuordnung der Einkünfte
[i]Problematische AbgrenzungDie Zuordnung der Einkünfte ist in der Konsequenz vor allem insofern relevant, als die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zusätzlich auch der Gewerbesteuer unterliegen. In der Praxis verursacht die Abgrenzung immer wieder Schwierigkeiten. Diese Problematik war bereits Gegenstand zahlreicher Urteile (so z. B. , BStBl 2017 II S. 911, Ausbildung und Verkauf von Blindenführhunden). Im Zweifel muss für die Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit gem. § 18 EStG der Einsatz der eigenen Arbeitskraft (Fachkenntnisse) im Vordergrund stehen und nicht – wie für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG – die unter Kapitaleinsatz erreichte Betriebsleistung bzw. die Vermögensumschichtung.
[i]Weihnachtsmann erzielt Einkünfte aus gewerblichem EinzelunternehmenDer Weihnachtsmann übt die Tätigkeit zwar persönlich aus und hat nur einen geringen Kapitaleinsatz (Mantel, Schuhe, Bart, Nüsse, Rute usw.), allerdings benötigt er in der Regel keine besonderen Fachkenntnisse für diese Tätigkeit – ein einfaches „Ho-Ho-Ho“ genügt bereits. Die Tätigkeit des Weihnachtsmanns entspricht auch nicht den S. 3520Katalogberufen des § 18 EStG. Ebenso ist diese nicht als künstlerisch einzustufen, da keine eigene schöpferische Begabung vorliegt (der Weihnachtsmann trägt nur ein Kostüm – er hat den Weihnachtsmann aber nicht selbst erfunden und führt auch keine künstlerische Darbietung auf). Es liegen folglich keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 18 EStG vor, sondern es handelt sich um Einkünfte aus einem gewerblichen Einzelunternehmen gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
[i]ArbeitnehmerNeben der Tätigkeit auf selbständiger Basis ist es aber auch möglich, dass der Weihnachtsmann als angestellter Weihnachtsmann arbeitet. Steuerlich findet sich die Definition des Arbeitnehmers in § 1 Abs. 1 LStDV. Arbeitnehmer sind entsprechend dieser Norm Personen, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen.
[i]DienstverhältnisNach § 1 Abs. 2 LStDV liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber (beispielsweise dem Unternehmer) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Der Weihnachtsmann arbeitet für ein Kaufhaus. Dieses kann festlegen, wann, wo und über welchen Zeitraum der Weihnachtsmann arbeitet. Die Anwesenheitszeiten, die Entlohnung, die Art der Tätigkeit usw. sind in einem Arbeitsvertrag geregelt. Da der Weihnachtsmann seinem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet, ist er als Arbeitnehmer anzusehen. Er erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Hierbei sind beispielsweise der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 € (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) und die besondere Erhebungsform als Lohnsteuer (§§ 38 ff. EStG) zu beachten.
3. Umsatzsteuerliche Aspekte
[i]Selbständige Weihnachtsmänner handeln als UnternehmerSelbständige Weihnachtsmänner müssen neben der einkommensteuerlichen Abgrenzung der Einkunftsart auch Besonderheiten bei der Umsatzsteuer beachten, denn sie handeln als Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG).
Da die Saison für Weihnachtsmann, Engel, Nikolaus und Co. meist recht kurz ist, müssen ggf. die Besonderheiten der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung berücksichtigt werden. Um einen Kleinunternehmer handelt es sich gem. § 19 Abs. 1 UStG, wenn der Umsatz im Vorjahr nicht über 17.500 € gelegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen wird.
[i]Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung gilt für ganzes JahrDer Vorteil dieser Regelung liegt darin, dass der Kleinunternehmer für seine an sich steuerpflichtigen Umsätze keine Umsatzsteuer abzuführen hat. Er weist also keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen aus, ist aber im Gegenzug auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Da die Tätigkeit des Weihnachtsmanns von vornherein auf einen Teil des Jahres begrenzt ist, ist Vorsicht geboten – die Umsatzgrenze bezieht sich auf das gesamte Jahr (§ 19 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit Abs. 3 UStG). Grundsätzlich sind bei der Umrechnung angefangene Kalendermonate als volle Monate zu behandeln; hat der Weihnachtsmann seine Tätigkeit am 10.11. begonnen, ist also der tatsächliche Gesamtumsatz bis zum [i]Ebber, Kleinunternehmer, infoCenter NWB ZAAAB-14441 Jahresende durch 2 zu teilen und der so ermittelte Betrag mit 12 zu vervielfachen. Führt jedoch die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz, ist diese vorzunehmen. S. 3521
Der Weihnachtsmann startet am 1.12. mit seiner selbständigen Tätigkeit und verteilt auf Veranstaltungen Geschenke. Er ist also nur einen Monat des laufenden Jahres selbständig tätig. Die Umsatzgrenze beträgt 17.500 € pro Jahr und wird entsprechend anteilig berechnet: 17.500 € : 12 Monate • 1 Monat = 1.458 €. Überschreitet der Weihnachtsmann diese Grenze, kann die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch genommen werden und er unterliegt der Regelbesteuerung.
IV. Schon wieder Socken – Umsatzsteuerliche Aspekte des Warenumtauschs
Das Finden eines passenden Geschenks ist nicht immer leicht. Daher verwundert es auch nicht, dass nicht alles, was zum Weihnachtsfest unter den Baum gelegt wurde, auch tatsächlich ein wirklicher Herzenswunsch des Empfängers war. Daneben kann es aufgrund von Mängeln der verschenkten Ware zu einem Umtausch kommen. So beginnt häufig nach den geruhsamen Weihnachtstagen ein Umtauschmarathon, der auch steuerlich interessante Aspekte beinhaltet. Im Zusammenhang mit dem umgangssprachlichen Begriff des „Warenumtauschs“ müssen aus umsatzsteuerlicher Sicht drei Fälle unterschieden werden.
1. Rückgabe
[i]Nicht steuerbare Rückabwicklung des SchuldverhältnissesWird eine Lieferung rückgängig gemacht (Rückgabe), liegt in einem umsatzsteuerlichen Kontext kein steuerbarer Leistungsaustausch i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG vor (vgl. Abschnitt 1.1 Abs. 4 UStAE). Hier erhält der Lieferant den Gegenstand endgültig zurück. Eine nicht steuerbare Rückgabe liegt vor, wenn das zugrunde liegende Schuldverhältnis rückabgewickelt wird. Klassische Beispiele für eine Rückabwicklung des Schuldverhältnisses liegen vor, wenn ein Abnehmer einen Liefergegenstand zurückgibt, weil eine Vertragsstörung vorliegt (vgl. , BStBl 2009 II S. 558), der Gegenstand Mängel aufweist oder weil der Lieferant zu einer Rücknahme verpflichtet ist (z. B. bei fristwahrender Rückgabe bei Nichtgefallen). Diese nicht steuerbare Rückgabe ist von der Rücklieferung abzugrenzen.
2. Rücklieferung
[i]Neues VerpflichtungsgeschäftEiner Rücklieferung liegt ein neues Verpflichtungsgeschäft zugrunde. Das Vorliegen einer solchen Rücklieferung ist dabei aus der Sicht des ursprünglichen Abnehmers – also der Person, die Ihnen die wunderbaren Socken zu Weihnachten geschenkt hat – zu beurteilen (vgl. , BStBl 1995 II S. 756, und v. - XI R 46/07, BStBl 2009 II S. 558).
3. Umtausch im umsatzsteuerlichen Sinne
[i]Lieferung des neuen Gegenstands zur Erfüllung des RechtsgeschäftsBeim Umtausch im umsatzsteuerlichen Sinne wird der ursprüngliche Gegenstand durch einen anderen Gegenstand ausgetauscht. In diesem Fall wird die erste Lieferung nicht rückgängig gemacht und es liegt auch keine neue Lieferung vor, wenn die Lieferung des neuen Gegenstands der Erfüllung des Rechtsgeschäfts dient. Wird ein anderer als der ursprüngliche Kaufpreis vereinbart, kann hiervon nicht ausgegangen werden (vgl. , BStBl 2009 II S. 558).
4. Beispielsfall zur Abgrenzung von Rückgabe, Rücklieferung und Umtausch
Bärbel Müller hat am 15.12. zwei Paar Schurwollsocken für ihren Enkel Maximilian – in der festen Überzeugung, in Maximilians Alter brauche man Schurwollsocken über die kalte Jahreszeit – bei Unternehmer X gekauft. Auch nach den Weihnachtsfeiertagen und dem guten Zureden seiner Eltern stand für Maximilian der Entschluss fest, dass er die Socken nicht tragen will. Am 15.1. des Folgejahres gibt Frau Müller die Socken daher dem Unternehmer X zurück und erhält kulanzhalber den vollen Kaufpreis zurück.S. 3522
a) Nichtsteuerbare Rückgabe
[i]Lieferung nicht ausgeführtBeim Vorliegen einer nichtsteuerbaren Rückgabe ergeben sich folgende umsatzsteuerliche Konsequenzen: Am 15.12. wurde die Lieferung durch Unternehmer X ausgeführt. Durch die Rückgabe der Socken am 15.1. wird das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft aufgehoben. Damit ist die Lieferung durch Unternehmer X im Ergebnis nicht ausgeführt worden. Unternehmer X hat die Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3 UStG zu berichtigen. X bekommt hiernach die für Dezember für den Sockenverkauf an Frau Müller entrichtete Umsatzsteuer vom Fiskus erstattet.
b) Steuerbare Rücklieferung
[i]Ursprüngliches Verpflichtungsgeschäft nicht aufgehobenAnders wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn von einer steuerbaren Rücklieferung auszugehen wäre. Zwar hätte auch hier Unternehmer X den Sockenverkauf im Dezember zu versteuern. Die Rückgabe der Socken am 15.1. würde hieran aber nichts ändern, da bei einer Rücklieferung das ursprüngliche Verpflichtungsgeschäft nicht aufgehoben wird. Die Rückgabe der Socken durch Frau Müller zum 15.1. wäre in diesem Fall als eine nicht steuerbare Lieferung durch einen Privatmann anzusehen. Unternehmer X kann daher – mangels Steuerausweises – keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Will Unternehmer X die zwei Sockenpaare nun weiterveräußern, entsteht erneut Umsatzsteuer. Unternehmer X hätte aber hieraus einen Nachteil in Höhe der Vorsteuer, die er im Fall einer Rücklieferung durch Frau Müller nicht erhalten hat (Beispiel in Anlehnung an Leicht in Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Stichwort „Rücklieferung“).
c) Umtausch
[i]Keine Rückgängigmachung der ersten Lieferung und keine neue LieferungGibt Frau Müller die zwei Paar Schurwollsocken zurück und erhält dafür zwei Paar preisgleiche Alpakawollsocken, liegt ein Umtausch im umsatzsteuerlichen Sinne und damit keine Rückgängigmachung der ersten Lieferung und keine neue Lieferung vor. Tauscht Frau Müller die Schurwollsocken hingegen gegen eine Alpakamütze für ihren Enkel ein und muss noch eine Zuzahlung leisten, muss diese Zuzahlung gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG nachversteuert werden.
Wie aufgezeigt, kann der Warenumtausch komplexe umsatzsteuerliche Fragen aufwerfen. Nicht nur im Sinne der Geschenkempfänger wäre es daher wünschenswert, wenn möglichst viele passende Geschenke in diesem Jahr gefunden würden.
V. Der Geist der guten Weihnacht – Weihnachtsfrieden beim Finanzamt
[i]Keine bundeseinheitliche Regelung„Wenn Glocken klingen, Harfen singen, dann ist das Weihnachtsfest nicht weit. Wenn schließlich Engelflügel schwingen, macht sich der Weihnachtsfrieden breit.“ Der von Klaus-Gunther Häuseler in seinem Gedicht beschriebene Weihnachtsfrieden kommt alljährlich über die Finanzverwaltung und andere Behörden. Auch bei der Finanzverwaltung ist es eine gute Tradition, dass regelmäßig ab der Woche vor Weihnachten bis Anfang Januar des folgenden Jahres der Erlass von belastenden Verwaltungsakten vermieden wird. Ziel des Weihnachtsfriedens ist dabei, „dass die Menschen möglichst unbeschwert und frei von Sorgen das Weihnachtsfest begehen können“, wozu mit dem Weihnachtsfrieden ein kleiner Beitrag geleistet werden soll (Zitat aus der Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums der Finanzen v. 11.12.2017). Was zunächst nach einer festen weihnachtlichen Institution klingt, erweist sich in der Praxis als Teilfrieden, der nicht bundeseinheitlich geregelt ist und zahlreiche Durchbrechungen aufweist.
1. Inhalt des Weihnachtsfriedens
[i]Keine belastenden MaßnahmenDer Weihnachtsfrieden sieht vor, dass in diesem Zeitraum keine Betriebsprüfungen angekündigt bzw. begonnen und keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden. Außerdem sollen keine Steuern oder andere Abgaben angemahnt, keine S. 3523Zwangsgelder angedroht oder festgesetzt, Steuerpflichtige nicht zum Finanzamt vorgeladen, Vollstreckungshandlungen unterlassen und keine Steuerstraf- und Bußgeldverfahren eingeleitet oder ähnliche Maßnahmen durchgeführt werden.
2. Grenzen des Weihnachtsfriedens
[i]SteuergerechtigkeitEine Grenze findet der Weihnachtsfrieden dort, wo bei Einhaltung des Weihnachtsfriedens die Steuergerechtigkeit tangiert wäre (ähnlich Pressemitteilung des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg v. 17.12.2017). Aus diesem Grund ergeben sich Durchbrechungen des Weihnachtsfriedens, wenn ohne ein Handeln in diesem Zeitraum Steuerausfälle zu erwarten sind oder ansonsten Verjährung droht. Im Sinne eines gerechten Steuersystems tritt in diesem Fall der Weihnachtsfrieden in der Bedeutung hinter die Einhaltung der Steuergerechtigkeit zurück. Außerdem können maschinell erstellte Mitteilungen auch während des Weihnachtsfriedens versandt werden. Der Weihnachtsfrieden erstreckt sich dabei auch nicht auf kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolgen, wie z. B. die Fälligkeit der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis oder Säumniszuschläge (Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums der Finanzen v. 11.12.2017).
3. Zeiträume des Weihnachtsfriedens
[i]Zeitlich befristete WaffenruheDie genauen Zeiträume des „Weihnachtsfriedens“ unterscheiden sich dabei von Bundesland zu Bundesland und waren im Zeitpunkt der Drucklegung für das aktuelle Jahr noch nicht zu erfahren. Im letzten Jahr wurde beispielsweise in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz ein Weihnachtsfrieden in der Zeit vom bis eingehalten. Bayern verkündete einen Weihnachtsfrieden für die Zeit zwischen dem und (viele andere Bundesländer für die Zeit vom bis ). Niedersachsen hielt einen Weihnachtsfrieden vom bis ein. Nordrhein-Westfalen verkündete, in der Zeit des Weihnachtsfriedens vom bis auf die o. g. Maßnahmen zu verzichten. Mit Blick auf die Abweichungen und die befristete Laufzeit mutet der Weihnachtsfrieden eher als zeitlich befristete Waffenruhe an.
In diesem Sinne wünschen wir Ihnen eine besinnliche Vorweihnachtszeit, ein schönes Weihnachtsfest und alles Gute für das neue Jahr 2019. Wir freuen uns schon auf den nächsten Weihnachtsaufsatz!
Fundstelle(n):
NWB 2018 Seite 3516 - 3523
PAAAG-99658

