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Grundlagen - Stand: 27.06.2022

Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge

Udo Vanheiden

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen

Soweit ein Arbeitnehmer an einem Sonntag, Feiertag oder nachts arbeiten muss, hat er neben dem Anspruch auf das normale Arbeitsentgelt ggf. Anspruch auf Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Zuschläge, die unter anderem gezahlt werden für Mehrarbeit und Überstunden sind grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind jedoch gem. § 3b EStG steuerfrei, soweit sie für tatsächlich geleistete Arbeit zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden. Zulagen für Bereitschaftsdienste, Schicht- und Wechselschichtzulagen, die keinen Zuschlag zur Grundvergütung vorsehen, sind danach nicht begünstigt. Zuschläge für Rufbereitschaft in nach § 3b EStG begünstigten Zeiten sind aber innerhalb der Grenzen des § 3b EStG steuerfrei.

Sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei, so sind sie auch grundsätzlich beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Seit dem entspricht das Sozialversicherungsrecht nicht mehr dem Steuerrecht, denn das Haushaltsbegleitgesetzes 2006 sieht ist eine Beschränkung der Sozialversicherungsfreiheit auf 25€ vor (§ 1 der Arbeitsentgeltverordnung vom , zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom ). Ausnahme: Unfallversicherung gem. § 3 Arbeitsentgeltverordnung.

  • Nachtarbeit im arbeitsrechtlichen Sinn ist Arbeit in der Zeit von 23 bis 6 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG) und nach steuerrechtlichen Vorschriften Arbeit von 20 bis 6 Uhr (§ 3b Abs. 2 S. 2 EStG).

  • Sonntags- und Feiertagsarbeit ist Arbeit zwischen 0 und 24 Uhr des jeweiligen Sonntags bzw. Feiertags und, soweit die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde, auch die Zeit von 0 bis 4 Uhr des Folgetags (§ 3b Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 Nr. 2 EStG).

II. Voraussetzungen

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:

  • Die Zahlung erfolgt zusätzlich zum Grundlohn.

    Es existieren klare Vereinbarungen über den Zuschlag zum Grundlohn in Gesetz, Rechtsverordnung, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag (R 3b Abs. 1 LStR).

  • Die Zahlung erfolgt für tatsächlich geleistete Arbeit, d. h. Zuschläge, die im Rahmen einer Verdienstausfallentschädigung (Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutzlohn usw.) gezahlt werden, sind steuerpflichtig.

  • Die Zahlung erfolgt an Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne.

    Die Steuerbefreiung ist beschränkt auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Nicht steuerbefreit ist demnach die Barabgeltung eines Freizeitanspruchs oder Freizeitüberhangs. Eine Ausdehnung der Steuerbefreiung auf Gefahrenzulagen und Zulagen im Kampfmittelräumdienst ist verfassungsmäßig nicht geboten (R 3b Abs. 1 LStR).

Die Steuerfreiheit hängt nicht davon ab, ob die dem Zuschlag zugrunde liegende Tätigkeit gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt (z. B. § 11 ArbZG unzulässige Sonntagsarbeit). Vereinbarungen, die gegen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes verstoßen und daher zivilrechtlich unwirksam sind (§ 134 BGB), haben keinerlei Einfluss auf die steuerrechtliche Beurteilung (§ 40 AO).

Zuschläge, die eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zahlt, sind regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen.

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