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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues auf einen Blick:

Der für die Bemessung der steuerfreien Zuschläge maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn geltenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und steuerlich mit höchstens 50 € pro Stunde anzusetzen. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge ohne Belang. Ausgehend hiervon gehören auch die aufgrund einer Gehaltsumwandlung erbrachten laufenden Zahlungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse zum Grundlohn (). Zur Ermittlung des Grundlohns vgl. im Einzelnen nachfolgende Nr. 5.

Eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht (z. B. 50%) als für regelmäßige Nachtarbeit (z. B. 20%), verstößt dann nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes, wenn ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung gegeben ist, der aus dem Tarifvertrag erkennbar sein muss. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Höhe der Zuschläge kann darin liegen, dass mit ...

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