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Lexikon Arbeitsrecht 2024 vom

Feiertage

Henning Rabe v. Pappenheim

I Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

Grundsätzlich besteht an Sonntagen und gesetzlichen (nicht rein kirchlichen) Feiertagen ein Beschäftigungsverbot (§ 9 ArbZG). Ein Dienstplanschema, welches grundsätzlich auch für Tage eine Arbeitspflicht vorsieht, an denen diese wegen des Feiertags nicht erbracht wird und die Arbeitspflicht auf einen anderen Tag verlagert, ist offensichtlich rechtswidrig und mit den unabdingbaren Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes unvereinbar ( Az. 2 Sa 170/21), Gesetzliche FeiertageGesetzliche Feiertage sind sowohl die bundeseinheitlichen Feiertage als auch die Feiertage in den einzelnen Bundesländern.

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    Bundeseinheitliche Feiertage:
    Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 3. Oktober, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag.

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    Landesgesetzliche Feiertage:

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      Heilige Drei Könige (6. Januar) in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt;

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      Frauentag (8. März) in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern;

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      Fronleichnam in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, in einigen Gemeinden der sächsischen Landkreise Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz sowie in Gebieten mit überwiegend katholischer Bevölkerung in Thüringen;

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      Mariä Himmelfahrt in bayerischen Gebieten mit überwiegend katholischer Bevölkerung;

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