Elf Modulvorschläge zu IDW RS FAB 100 bleiben im Entwurfsstadium
Wegen der laufenden Überarbeitung der ESRS wird die Finalisierung noch bestehender Modul-Entwürfe zunächst ausgesetzt.
Wegen der laufenden Überarbeitung der ESRS wird die Finalisierung noch bestehender Modul-Entwürfe zunächst ausgesetzt.
Das BMF hat ausführlich zum Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026 Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 3.6.2025 - IV C 5 - S 2363/00047/004/136).
Die EU-Kommission hat einen Vorschlag gemacht, wie das IOSS-Verfahren zu breiterer Anwendung in spezifischen Lieferkonstellationen zu bringen ist. Die vorgeschlagenen Änderungen würden in Deutschland die Sonderregelungen des § 21a UStG entbehrlich machen.
Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub "verzichten" (BAG, Urteil v. 3.6.2025 – 9 AZR 104/24).
Das BMF hat zu den Folgen des EuGH-Urteils v. 26.2.2019 - C-581/17 "Wächtler" unter Berücksichtigung des BFH-Urteils v. 6.9.2023 - I R 35/20 Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 2.6.2025 - IV B 5 - S 1348/00008/004/159).
Der in § 20 Abs. 2 AStG geregelte Wechsel in der Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von bestimmten Auslandsgewinnen erfordert, dass der Steuerinländer die Auslandsgesellschaft, die die Gewinne erzielt, beherrscht (BFH, Urteil v. 8.4.2025 - IX R 32/23; veröffentlicht am 30.5.2025).
Das FG Köln entschied, dass an der unterschiedlichen Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen ernstliche Zweifel bestehen (FG Köln, Beschluss v. 8.4.2025 - 4 V 444/25).
Bund und Länder haben beschlossen, die Anweisung zur vorläufigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufzuheben. Das BMF hat den Vorläufigkeitskatalog entsprechend angepasst (BMF, Schreiben v. 26.5.2025 - IV D 1 - S 0338/00083/001/099).
Ob der Steuerpflichtige einen Anspruch auf den Erlass von Säumniszuschlägen hat, weil er alles Erforderliche getan hat, um die - tatsächlich nicht erwirkte - Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu erreichen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das gilt auch für die Frage, ob er einen Antrag auf AdV beim Finanzgericht hätte stellen müssen (BFH, Urteil v. 25.2.2025 - VIII R 2/23; veröffentlicht am 22.5.2025).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Kind, das vor Beginn des Auslandsstudiums bereits im Ausland an einer anderen Ausbildungsmaßnahme teilgenommen oder einen Freiwilligendienst abgeleistet und sich während dieser (ersten) Phase des Auslandsaufenthalts zum mehrjährigen Studium im Ausland entschlossen hat, seinen inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung beibehält, sind Übergangszeiten zwischen den Auslandsaufenthalten von höchstens vier Monaten wie ausbildungsfreie Zeiten zu behandeln und dem nachfolgenden Studienjahr zuzuordnen (Fortführung der Rechtsprechung, Senatsurteil v. 21.6.2023 - III R 11/21, BFHE 280, 542, BStBl II 2023, 970) (BFH, Urteil v. 20.2.2025 - III R 32/23; veröffentlicht am 22.5.2025).
Erfolgen innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Grundstückserwerb weder Grundstücksveräußerungen noch diese vorbereitende Maßnahmen, kann bei Veräußerung einer zweistelligen Anzahl von Objekten im sechsten Jahr aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ein gewerblicher Grundstückshandel zu verneinen sein (Abgrenzung zum BFH-Urteil v. 15.6.2004 - VIII R 7/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914) (BFH, Beschluss v. 20.3.2025 - III R 14/23; veröffentlicht am 22.5.2025).
Die in Nordrhein-Westfalen ansässige "Soko Grunderwerbsteuer" hat über zwei Jahre ein steuerliches Mehrergebnis von rund 150 Mio. Euro erzielt. Die Behörde, die in der Regionalabteilung VII („Bergisches Land-Sauerland“) beim Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) angesiedelt ist, ist darauf spezialisiert, systematisch Ausfälle bei der Grunderwerbsteuer bei internationalen Unternehmen aufzudecken.
Die International Federation of Accountants (IFAC) hat am 12.5.2025 zusammen mit dem American Institute of Certified Public Accountants (AICPA) und dem Chartered Institute of Management Accountants (CIMA) Ergebnisse der nunmehr fünften Studie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und -prüfung der 1.400 größten globalen Unternehmen aus 22 Ländern veröffentlicht. Die Studie umfasst die Jahre 2019 bis 2023. Hierauf macht die WPK aufmerksam.
Das BMF hat sein Schreiben zu den Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst (BMF, Schreiben v. 14.5.2025 - IV C 1 - S 2252/00075/016/070).
Sonstige Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind, sind bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 148 Buchst. d MwStSystRL grundsätzlich nur dann steuerfrei, wenn der Unternehmer seine Leistung an den Schiffsbetreiber erbringt, während eine sonstige Leistung, die der Unternehmer auf einer dieser Leistung vorausgehenden Handelsstufe erbringt, nur dann steuerfrei ist, wenn die Bestimmung der - auf der Vorstufe erbrachten - sonstigen Leistung für den vorstehenden Bedarf ohne Einführung von Kontroll- und Überwachungsmechanismen als sicher gelten kann (BFH, Urteil v. 19.12.2024 - V R 12/23; veröffentlicht am 15.5.2025).
Bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG, wonach die Absätze 1, 3 und 4 über die "Berichtigung von Einkünften" entsprechend anzuwenden sind, folgt, dass es sich bei § 1 Abs. 5 AStG um eine Einkünftekorrekturnorm und gerade nicht um eine eigenständige Regelung zur Betriebsstättengewinnermittlung handelt (BFH, Urteil v. 18.12.2024 - I R 45/22; veröffentlicht am 8.5.2025).
Das BMF hat sein Schreiben v. 8.2.2016 (BStBl I S. 237) zur Beteiligung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts an einer Personengesellschaft neu gefasst (BMF, Schreiben v. 5.5.2025 - IV C 2 - S 2706/00056/014/035).
Die unbefristete Optionserklärung nach § 13a Abs. 8 ErbStG in der Fassung von 2013 ist im Einspruchsverfahren zu berücksichtigen, soweit ihre steuerrechtlichen Auswirkungen nicht über den durch § 351 Abs. 1 AO gesetzten Rahmen hinausgehen. Die Bindungswirkung nach § 351 Abs. 1 AO hat nicht zur Folge, dass die Verschonung, wenn sie den Änderungsrahmen verlässt, insgesamt zu versagen ist (BFH, Urteil v. 11.12.2024 - II R 44/21; veröffentlicht am 2.5.2025).
Bei der im ADV-Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel, ob die Verlängerung der Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG von fünf auf zehn Jahre durch das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes v. 12.5.2021 (BGBl I 2021, 926, BStBl I 2021, 838) auf Erwerbsvorgänge von Grundstücken Anwendung findet, die bereits vor dessen Inkrafttreten am 1.7.2021 erfolgt sind (BFH, Beschluss v. 10.4.2025 - II B 54/24 (AdV); veröffentlicht am 2.5.2025.
Ein Stiftungsstatut, das nach dem Tod des Stifters einem Dritten Ansprüche auf Rentenzahlungen aus dem Stiftungsvermögen gewährt, kann in Bezug auf das Rentenstammrecht als Schenkung auf den Todesfall zu qualifizieren sein (BFH, Urteil v. 11.12.2024 - II R 50/22; veröffentlicht am 2.5.2025).