LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.11.2025 – 4 Sa 5/25
Häufig sind in Zivilprozessen steuerrechtliche Fragen zu klären. Der Grundsatz, dass die Beantwortung dieser Fragen den Finanzbehörden bzw. den Finanzgerichten vorbehalten ist, gilt nicht ausnahmslos. Selbst wenn etwaige Meinungsunterschiede über Grund und Höhe der Umsatzsteuerpflicht zwischen dem Unternehmer als Steuerschuldner und dem Steuerfiskus als Steuergläubiger geklärt sind, setzt eine etwaige Bindungswirkung außerdem voraus, dass die Steuerrechtslage im Steuerrechtsverhältnis zwischen dem Abnehmer und dem für ihn zuständigen Finanzamt entsprechend beurteilt wird.