Handelsrechtliche Bilanzierung beim Formwechsel
Der Beitrag beschreibt die Überarbeitung der IDW-Stellungnahme vom 16.5.2024 durch den FAB, die die Auswirkungen des Formwechsels auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss behandelt.
Die Vorteile der Einheitsgesellschaft liegen in ihrer Rechtssicherheit nach HGB, steuerlichen Vorteilen durch BFH-Urteile sowie praktischen Lösungen vom IDW. Der Beitrag zeigt auf, wie diese Entwicklungen die Bilanzierung und Prüfung erleichtern und regt dazu an, bisherige Beratungsansätze zu überdenken.
Der vorliegende Beitrag beleuchtet das Umfeld des IDW ES 17, stellt den Standard in seinen wesentlichen Zügen dar und ordnet ihn hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte ein. Als Grundlage hierfür dient u. a. der im Mai 2025 vom FAUB vorgelegte Entwurf des IDW ES 17.
Mitte Juli dieses Jahres haben die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) und das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) jeweils eine Stellungnahme zum neuen Referentenentwurf für ein CSRD-Umsetzungsgesetz abgegeben. Dieser neue Gesetzesentwurf enthält zum vorherigen, nicht abgeschlossenen Regierungsentwurf nur wenige Neuerungen. Daher basiert die Stellungnahme der WPK weitgehend auch auf ihrer dazu im Jahr 2024 abgegebenen Stellungnahme (siehe WP Praxis 11/2024 S. 326GAAAJ-77600). Ergänzend dazu
Ende Juli dieses Jahres veröffentlichte die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ihre „Verlautbarung Nr. 24 vom 24.7.2025 – Zur Eigenschaft als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 316a Satz 2 Nr. 2 HGB von CRR-Kreditinstituten nach Erlöschen oder Aufhebung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften“. Darin vertritt die APAS die Auffassung, dass ein CRR-Kreditinstitut auch nach Erlöschen oder Aufhebung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften i. S. des § 32 KWG so lange als Unternehmenvon öffentlichem Interesse gemäß § 316a Satz 2 Nr. 2 HGB anzusehen ist, bis es die Abwicklung seiner Geschäfte als CRR-Kreditinstitut i. S. von § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG beendet hat. Aufgrund dessen gelten für die Abschlussprüfung eines CRR-Kreditinstituts auch bis zu diesem Zeitpunkt – Beendigung der Abwicklung seiner Geschäfte als CRR-Kreditinstituts – die Regelungen der EU-Abschlussprüferverordnung. Die APAS stellt klar, dass sie von dieser Auffassung abweichende Handhabungen weder für die Vergangenheit noch in Bezug auf zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer Verlautbarung Nr. 24 noch nicht abgeschlossene laufende Abschlussprüfungen berufsrechtlich nicht aufgreifen wird.
Anfang Juli veröffentlichte das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) den International Standard on Auditing 240 in geänderter Fassung als ISA 240 (Revised) „The Auditor's Responsibilities Relating to Fraud in an Audit of Financial Statements“ („Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers bei dolosen Handlungen“).
Ende Juli dieses Jahres veröffentlichte die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ihre „Verlautbarung Nr. 25 vom 28.7.2025 – Auswirkungen der fehlenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 auf die Honorare für das Geschäftsjahr 2025 zur Berechnung des sogenannten ‚Fee Cap'“. Für das Jahr 2025 gilt danach hinsichtlich der für die Bestätigung von Nachhaltigkeitsberichten erzielten Honorare die in ihrer „Verlautbarung Nr. 22 vom 20. Dezember 2024 – Auswirkungen der fehlenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 auf die Honorare für das Geschäftsjahr 2024 zur Berechnung des sogenannten ‚Fee Cap'“ vertretene Auffassung weiterhin. Aufgrund dessen werden Honorare für Bestätigungen von Nachhaltigkeitsberichten i. S. des Art. 2 Nr. 22 der EU-Abschlussprüferrichtlinie i. V. mit Art. 2 Nr. 18 der EU-Bilanzrichtlinie gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der EU-Abschlussprüferverordnung nicht in die Honorardeckelung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 EU-Abschlussprüferverordnung einbezogen, vorausgesetzt, diese Bestätigungsleistungen sind nach den Vorgaben der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erforderlich und werden in Vorbereitung einer durch die CSRD-Umsetzung in nationales Recht entstehenden gesetzlichen Pflicht zur Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführt.
Am 5.3.2025 hat die Europäische Kommission ein im November 2024 als Entwurf veröffentlichtes Dokument von Fragen und Antworten (Commission Notice) zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung (PDF) finalisiert und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Hierauf macht die WPK aufmerksam.
Der Vorstandsausschuss Künstliche Intelligenz der WPK hat in seiner Sitzung am 21.7.2025 die "Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis" aktualisiert. Der Vorstand der WPK hat der Überarbeitung zugestimmt.
Der Praxisfall zeigt auf, wie die ertragswirksame Erfassung eines negativen Kaufpreises bei einem share-deal im Jahresabschluss zu erfassen ist.
Zur Bewertung von Beteiligungen nach IDW RS HFA 10 und von Unternehmen nach IDW S 1 mit dem Ertragswertverfahren werden die Nettoeinnahmen der Anteilseigner abgezinst. Der Zinssatz berechnet sich dabei unter Anwendung des CAPM bzw. Tax-CAPM aus einem Basiszins zuzüglich eines Risikozuschlags.
Das Bundesamt für Justiz (BMJ) wird für die verspätete Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 vor dem 1.4.2025 keine Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten.
Die Europäische Kommission hat am 11.7.2025 einen Delegierten Rechtsakt zur Änderung des ersten Sets der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) verabschiedet. Die sogenannte „Quick Fix“-Verordnung sieht gezielte Erleichterungen für Unternehmen der sogenannten ersten Welle der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Angesichts der Unsicherheiten durch die Omnibus I-Vorschläge hat die Kommission beschlossen, diese Unternehmen durch verlängerte und erweiterte Übergangsvorschriften bei einzelnen Angabepflichten für die Berichtsjahre 2025 und 2026 zu entlasten. Dies teilte die WPK mit.
Der FAUB des IDW hat am 7.11.2024 einen Entwurf für die Neufassung des IDW S 1 (IDW ES 1) verabschiedet, der bis 31.5.2025 kommentiert werden konnte. Der Beitrag zeigt, dass die Reaktionen überwiegend positiv sind, greift jedoch auch Kritikpunkte auf und gibt Anregungen für mögliche Überarbeitungen.
Das BMF hat das Verzeichnis der Wirtschaftszweige/Gewerbekennzahlen nach dem Stand vom 1.1.2024 bekannt gegeben (BMF, Scheiben v. 24.11.2023 - Z IV D 3 - S 1451/19/10001 :001).
Die Financial Action Task Force (FATF) und die WPK haben ihre Übersichten der Listen der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko aktualisiert.
Am 16.4.2024 wurde das "Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften" im BGBl. 2024 I Nr. 120 verkündet. Teil des Gesetzes ist die Änderung des Handelsgesetzbuchs in den §§ 267 Abs. 1 und 2, 267a Abs. 1 Satz 1 sowie 293 Abs. 1 Satz 1 HGB.
Der Immobilienwirtschaftliche Fachausschuss des IDW (IFA) hat den Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz (IDW ERS IFA 1 n.F.) verabschiedet.
Die Abzinsungszinssätze gem. § 253 Abs. 2 HGB für August 2025 können nun auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank abgerufen werden.
Die Vorteile der Einheitsgesellschaft liegen in ihrer Rechtssicherheit nach HGB, steuerlichen Vorteilen durch BFH-Urteile sowie praktischen Lösungen vom IDW. Der Beitrag zeigt auf, wie diese Entwicklungen die Bilanzierung und Prüfung erleichtern und regt dazu an, bisherige Beratungsansätze zu überdenken.
Der vorliegende Beitrag beleuchtet das Umfeld des IDW ES 17, stellt den Standard in seinen wesentlichen Zügen dar und ordnet ihn hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte ein. Als Grundlage hierfür dient u. a. der im Mai 2025 vom FAUB vorgelegte Entwurf des IDW ES 17.
Die International Federation of Accountants (IFAC) hat am 12.5.2025 zusammen mit dem American Institute of Certified Public Accountants (AICPA) und dem Chartered Institute of Management Accountants (CIMA) Ergebnisse der nunmehr fünften Studie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und -prüfung der 1.400 größten globalen Unternehmen aus 22 Ländern veröffentlicht. Die Studie umfasst die Jahre 2019 bis 2023. Hierauf macht die WPK aufmerksam.
Die Abzinsungszinssätze gem. § 253 Abs. 2 HGB für Dezember 2024 können nun auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank abgerufen werden.