Gesetzgebung | Nachhaltigkeitsberichterstattung - Umsetzung europäischer Vorgaben (BMJV)
Die Bundesregierung hat am
den
Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
(BMJV) beschlossen, mit dem die CSRD in das deutsche Recht umgesetzt werden
soll.
Das "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung" sieht insbesondere folgende Regelungen vor:
Pflicht zur Abgabe eines Nachhaltigkeitsberichts: Betroffene Unternehmen sollen künftig zusammen mit ihrem Jahresabschluss einen sog. Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen und darin über die sozialen und ökologischen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit berichten. Umfang und Detailgrad der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen gesetzlich geregelt werden. Die Vorgaben gehen über die schon heute geltenden Berichtspflichten zu Nachhaltigkeitsinformationen hinaus.
Schrittweises Inkrafttreten: Die neuen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden lediglich bestimmte Unternehmen treffen und sie sollen schrittweise in Kraft treten. Ab dem Geschäftsjahr 2025 sollen Unternehmen berichtspflichtig werden, die bilanzrechtlich als „groß“ gelten, kapitalmarktorientiert sind oder ein Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen sind. Unter Berücksichtigung des vorgeschlagenen EU-Reformpakets müssen sie außerdem im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben. Ab dem Geschäftsjahr 2025 werden folglich schätzungsweise rund 240 deutsche Unternehmen nachhaltigkeitsberichtspflichtig. Welche weiteren Unternehmen nach den europäischen Vorgaben ab dem Geschäftsjahr 2027 über ihre Nachhaltigkeit berichten müssen, wird derzeit noch in Brüssel verhandelt. Der Gesetzentwurf sieht hier zwar schon Pflichten vor. Möglichst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens und rechtzeitig vor Wirksamwerden der Berichtspflichten sollte es aus Sicht der Bundesregierung aber zu einer deutlichen Verkleinerung des Anwendungsbereichs kommen, die sehr viele Unternehmen entlasten wird.
Prüfung durch Wirtschaftsprüfer: Die Angaben in den Nachhaltigkeitsberichten sollen künftig durch Wirtschafts-prüfer geprüft werden müssen. Es soll sichergestellt werden, dass die Prüfung durch sachkundige, unabhängige und für diese Aufgabe qualifizierte Prüfer erfolgt, die strengen Berufsgrundsätzen, einer fortlaufenden Qualitätskontrolle und der Berufsaufsicht unterliegen. Zu diesem Zweck sollen die berufsrechtlichen Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung angepasst werden.
Die Gesetzesmaterialien sowie weitere Informationen hierzu sind auf der Homepage des BMJV veröffentlicht.
Quelle: BMJV, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
UAAAJ-99001