Neue Buchführungsgrenzen nach § 141 AO ab 2024
Durch das Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) wurden die für die Buchführungspflicht maßgeblichen Schwellenwerte für den Umsatz und Gewinn erhöht.
Durch das Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) wurden die für die Buchführungspflicht maßgeblichen Schwellenwerte für den Umsatz und Gewinn erhöht.
Der BFH hat Zweifel, ob Steuerberater seit dem 1.1.2023 zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet sind, wenn sie beim Finanzgericht Klage erheben oder Anträge stellen.
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler gehören seit dem 1.1.2024 zu den eAS. Gleichzeitig wurden im AEAO zu § 146a die Begrifflichkeiten definiert und erläutert. Nunmehr wird von Seiten der Finanzverwaltung klargestellt, welche Mindestaufzeichnungspflichten Taxi- und Mietwagenunternehmen erfüllen müssen.
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde ein Rückerstattungsanspruch auf in Deutschland gezahlte Kapitalertragsteuer für gemeinnützige Rechtsträger mit Sitz in EU/EWR und Drittstaaten eingeführt.
Mit BMF-Schreiben v. 5.2.2024 (BStBl 2024 I S. 177) hat die Finanzverwaltung erstmals umfangreiche Ausführungen zur Auslegung des Begriffs „Ort der Geschäftsleitung“ veröffentlicht (Einfügung einer neuen Regelung zu § 10 AO in den AEAO). Im Kern hat die Finanzverwaltung das bislang verstreute und aus Verwaltungssicht nicht homogen niedergelegte Richterrecht zusammengeführt und zusammengefasst.
Der BFH hat eine grundlegende Entscheidung zur Vollschätzung bei Verwendung älterer Registrierkassen, die keinen vollständigen Manipulationsschutz bieten, im Rahmen der EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG getroffen.
Erzielt ein Krankenhaus, das einen gemeinnützigen Zweckbetrieb i. S. von § 67 Abs. 1 AO darstellt, Einnahmen aus der Personalgestellung und Sachmittelüberlassung an angestellte Krankenhausärzte, die im eigenen Namen ambulante Leistungen erbringen dürfen, gehören diese Einnahmen nicht zum steuerfreien Zweckbetrieb.
Die Verwendung einer objektiv manipulierbaren elektronischen Kasse begründet keine Schätzungsbefugnis, wenn der Steuerpflichtige in überobligatorischer Weise sonstige Aufzeichnungen führt, die eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit der Einnahmenerfassung bieten. Aus dem BFH-Urteil v. 28.11.2023 - X R 3/22 ergeben sich zahlreiche Ansätze für eine erfolgreiche Abwehrberatung im Bereich der bargeldintensiven Unternehmen.
Spätestens zu Beginn eines Jahres prüft die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV), inwieweit der jeweils aktuell gültige Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung auch für das Folgejahr noch angemessen ist. Die Lebensversicherungsunternehmen dürfen in ihren Neuverträgen einen Garantiezins anbieten, der unter dem Höchstrechnungszins liegt, aber nicht höher.
In seiner Stellungnahme macht der DStV darauf aufmerksam, dass Ärger für die Praxis drohen könnte: Durch neue Vorgaben für die Post kann die Zustellung von Briefen künftig länger dauern. Davon sind auch steuerliche Regelungen zur Berechnung von Fristen betroffen.
Mit BMF-Schreiben v. 5.2.2024 (BStBl 2024 I S. 177) hat die Finanzverwaltung erstmals umfangreiche Ausführungen zur Auslegung des Begriffs „Ort der Geschäftsleitung“ veröffentlicht (Einfügung einer neuen Regelung zu § 10 AO in den AEAO). Im Kern hat die Finanzverwaltung das bislang verstreute und aus Verwaltungssicht nicht homogen niedergelegte Richterrecht zusammengeführt und zusammengefasst.
Im Anwendungsbereich des DBA-USA 1989/2008 richtet sich die Zuordnung von Gewinnen einer Freiberufler-Personengesellschaft grundsätzlich nach dem allgemeinen "Betriebsstättenmodell" (BFH, Urteil v. 5.12.2023 - I R 42/20; veröffentlicht am 2.5.2024).
Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Erklärungsfristen für 2020 in beratenen Fällen und die zinsfreien Karenzzeiten erneut verlängert. Zugleich wurden die Erklärungsfristen und Karenzzeiten für 2021 bis 2024 verlängert. Das BMF-Schreiben beantwortet Anwendungsfragen zu diesen Rechtsänderungen (BMF, Schreiben v. 23.6.2022 - IV A 3 - S 0261/20/10001 :018).
Die Verwendung einer objektiv manipulierbaren elektronischen Kasse begründet keine Schätzungsbefugnis, wenn der Steuerpflichtige in überobligatorischer Weise sonstige Aufzeichnungen führt, die eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit der Einnahmenerfassung bieten. Aus dem BFH-Urteil v. 28.11.2023 - X R 3/22 ergeben sich zahlreiche Ansätze für eine erfolgreiche Abwehrberatung im Bereich der bargeldintensiven Unternehmen.
Der BFH hat eine grundlegende Entscheidung zur Vollschätzung bei Verwendung älterer Registrierkassen, die keinen vollständigen Manipulationsschutz bieten, im Rahmen der EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG getroffen.
Der BFH informiert in seinem Jahresbericht 2023 u.a. über die im Jahr 2024 zu erwartenden Entscheidungen von besonderem Interesse.
Das BMF hat den bundeseinheitlichen Vordruck für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung - Vordruckmuster USt 7 A aktualisiert (BMF, Schreiben v. 22.4.2024 - III C 5 - S 7420-a/21/10001 :001).
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat April 2024 haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Der BFH hat in einer Entscheidung Zweifel in Bezug auf die Wirksamkeit der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung geäußert (BFH, Beschluss v. 17.4.2024 - X B 68, 69/23X B 68, 69/23; veröffentlicht am 10.5.2024).
Bei einem Reihengeschäft mit drei Beteiligten (X, Y und Z) und zwei Lieferungen (X an Y sowie Y an Z) muss der Ersterwerber (Y) zu einem Rechtsstreit des ersten Lieferers (X) mit seinem Finanzamt nicht nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO notwendig beigeladen werden (BFH, Beschluss v. 22.11.2023 - XI R 1/20; veröffentlicht am 25.4.2024).
Die wirksame Bekanntgabe eines an einen Bevollmächtigten adressierten schriftlichen Verwaltungsakts, der im Inland durch die Post übermittelt wird und diesem tatsächlich zugeht, ist nicht davon abhängig, dass die Außenvollmacht des Bevollmächtigten im Bekanntgabezeitpunkt noch besteht (BFH, Urteil v. 8.2.2024 - VI R 25/21; veröffentlicht am 10.5.2024).
Im Anschluss an sein Schreiben vom 29.12.2023 hat das BMF mit Schreiben vom 22.3.2024 eine erneute Änderung des Anwendungserlasses zur AO im Hinblick auf das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz veröffentlicht.
Das Thüringer Finanzministerium informiert über den Beginn der Bearbeitung der Steuererklärungen 2023 sowie u.a. über neue Regelungen zum Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale.
Insbesondere aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts ergibt sich an verschiedenen Stellen Änderungsbedarf bei den GoBD (BMF, Schreiben v. 11.3.2024 - IV D 2 - S 0316/21/10001 :002).
Vor dem Hintergrund der Neufassung des § 158 AO durch das Gesetz zur Umsetzung der DAC 7-Richtlinie v. 20.12.2022 hat das BMF den AEAO zu § 158 - Beweiskraft der Buchführung - neu gefasst.
Das BMF hat die wesentlichen Anforderungen und bestehenden branchenüblichen Mindestaufzeichnungen für Taxi- und Mietwagenunternehmen zusammengefasst (BMF, Schreiben v. 11.3.2024 - IV D 2 - S 0316-a/21/10006 :008).
Bund und Länder haben sich auf die Anhebung der Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige Vereine von 1.023 € je Mitglied und Jahr auf 1.440 € geeinigt. Hierauf macht das Finanzministerium Baden-Württemberg aufmerksam.
Wird eine KG formwechselnd in eine GmbH umgewandelt, ist ein nach dem Formwechsel noch an die KG adressierter Grunderwerbsteuerbescheid wirksam (BFH, Urteil v. 19.3.2024 - II R 33/22; veröffentlicht am 10.5.2024).
Bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 kann wegen der gesetzlich verlängerten Abgabefrist (aufgrund der Corona-Pandemie) ein Verspätungszuschlag nach Ablauf der gesetzlich verlängerten Abgabefrist nicht nach § 152 Abs. 2 AO - sondern allenfalls nach § 152 Abs. 1 AO - festgesetzt werden (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 15.12.2023 - 3 K 88/22, Revision anhängig, BFH-Az. VI R 2/24)