Gemeinnützigkeit | Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge wird erhöht (FinMin)
Bund und Länder haben sich auf die Anhebung der Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige Vereine von 1.023 € je Mitglied und Jahr auf 1.440 € geeinigt. Hierauf macht das Finanzministerium Baden-Württemberg aufmerksam.
Hintergrund: Gemeinnützige Vereine müssen mit ihrer Vereinstätigkeit die Allgemeinheit fördern. Zum Beispiel durch Sportangebote. Deshalb gibt es für Mitgliedsbeiträge eine Höchstgrenze, damit ein gemeinnütziger Verein für möglichst viele Menschen zugänglich ist.
Der AEAO zu § 52 sieht in diesem Zusammenhang bisher folgende Regelung vor: Ein Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt (insbesondere Sportvereine und Vereine, die in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO genannte Freizeitbetätigungen fördern), fördert nicht die Allgemeinheit, wenn er den Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge (einschließlich Mitgliedsumlagen) klein hält.
Bei einem Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt, ist eine Förderung der Allgemeinheit i.S.d. § 52 Abs. 1 AO anzunehmen, wenn
die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt 1.023 € je Mitglied und Jahr und
die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 € nicht übersteigen.
Hierzu führt das Finanzministerium Baden-Württemberg u.a. weiter aus:
Bisher galt für Mitgliedsbeiträge im Durchschnitt eine Höchstgrenze von 1.023 € je Mitglied und Jahr. Dieser Betrag wird auf 1.440 € angehoben. Auch die Grenze für Aufnahmegebühren wird angehoben: von im Durchschnitt 1.543 € auf 2.200 €.
Mit der Erhöhung der Höchstgrenzen wird der Inflation Rechnung getragen.
Die neuen Höchstgrenzen werden im Anwendungserlass zur Abgabenordnung aktualisiert. Sie gelten bereits jetzt.
Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 21.3.2024 (il)
Fundstelle(n):
OAAAJ-63343