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Berufsrecht

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Insolvenzvertiefungs- und -verschleppungsschaden durch fehlerhafte Beratung des Steuerberaters (OLG)

Auch wenn der erstellte Jahresabschluss mangelfrei ist, können weitergehende Hinweispflichten auf eine mögliche Insolvenzreife der Gesellschaft bestehen, auch dann, wenn dem Steuerberater kein Mandat zur Insolvenzberatung erteilt wurde und er nur für die Erstellung des Jahresabschlusses verantwortlich ist. Hinweis- und Warnpflichten bestehen dann, wenn der Steuerberater einen Insolvenzgrund erkennt oder ernsthafte Anhaltspunkte für einen Insolvenzgrund offenkundig sind und er annehmen muss, dass sich seine Mandantin der möglichen Insolvenzreife nicht bewusst ist. Der Steuerberater muss mit seinem Hinweis eine eigene Prüfung durch die Mandantin durch seinen Hinweis anstoßen. Zu weitergehenden Prüfungen ist er, wenn keine entsprechende Beauftragung vorliegt, nicht verpflichtet, insbesondere ergibt sich keine Pflicht zu einer Überschuldungsprüfung. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Pflichtverletzungen für den Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung und damit für den geltend gemachten Schaden ursächlich oder mitursächlich waren. Es lässt sich hinsichtlich der der Beklagten schwerpunktmäßig vorgeworfenen Unterlassungen nicht hinreichend sicher feststellen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der von der Beklagten geschuldeten Leistungen und Beratungen den Eintritt des geltend gemachten Insolvenzvertiefungsschaden aufgrund zeitnaher Insolvenzantragstellung verhindert hätte. Es lässt sich ebenso nicht nachweisen, dass gerade die Erstellung des Jahresabschlusses zu Fortschreibungswerten für das weitere Verhalten der Geschäftsführung eine Rolle gespielt hat.

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Abo Verfahrens-/Berufsrecht //

Untersagung der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen (BFH)

§ 6 Nr. 4 StBerG ist entsprechend seinem Wortlaut und unter Berücksichtigung der mit der Vorschrift verfolgten Zielsetzung und Entstehungsgeschichte eng auszulegen und auf die gesetzlich beschriebenen Tätigkeiten zu beschränken. Nach Vollziehung eines Verwaltungsakts fehlt für eine Leistungsklage im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 FGO in der Regel das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundene Verwaltungsbehörde von sich aus die sich aus der Aufhebung ihres bereits vollzogenen Verwaltungsakts ergebenden Konsequenzen ziehen wird (BFH, Urteil v. 16.4.2024 - VII R 22/21; veröffentlicht am 11.7.2024).

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Gesetzgebung //

Bundestag beschließt Gesetz zu Anwalts-, Notar- und Steuerberaterkammern

Der Bundestag hat am 4.7.2024 den Gesetzentwurf der Bundesregierung "zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe" (BT-Drucks. 20/8674) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 20/12144) in 2./3. Lesung angenommen.

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beA //

Zugang eines anwaltlichen Schreibens während der üblichen Bürozeiten (OLG)

Sendet ein Rechtsanwalt über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an einen anderen Rechtsanwalt ein Schreiben, ist dieses dem Empfänger zugegangen, wenn das Dokument auf dem Server für den Empfänger abrufbereit während seiner üblichen oder etwaig darüber hinaus nach außen bekannt gegebenen Büroöffnungszeiten eingeht. Unerheblich für den Zugangszeitpunkt ist, wann die Benachrichtigungs-Email über den Eingang beim empfangenden Rechtsanwalt auf seinem E-Mail-Server eingegangen ist. Auf ein entsprechendes Urteil des OLG Hamm v. 22.2.2024 - 22 U 29/23 macht die BRAK aktuell aufmerksam.

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Unzulässigkeit einer gemeinsam abgestimmten Überdenkung durch mehrere Prüfer im Überdenkungsverfahren (BFH)

Die für die Anzahl der Prüfer und den Umgang mit etwaigen Bewertungsdifferenzen in §§ 35, 37b des Steuerberatungsgesetzes und §§ 10 und 24 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB) getroffenen Regelungen für die Steuerberaterprüfung genügen der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dass es diesbezüglich in Berufszugangsprüfungen einer rechtssatzmäßigen Festlegung bedarf (BFH, Urteil v. 21.11.2023 - VII R 15/21; veröffentlicht am 21.3.2024).

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Keine anonyme Steuerberaterprüfung (BFH)

Der BFH hat weitere Klarheit in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der Steuerberaterprüfung geschaffen. Die Entscheidung bestätigt die Rechtmäßigkeit der Möglichkeit, die schriftlichen Prüfungsarbeiten ohne Verwendung eines anonymisierten Kennzahlensystems anfertigen zu lassen. Des Weiteren hebt der BFH hervor, dass das Überdenkungsverfahren eine eigenständige und unabhängige Überprüfung durch die hierfür zuständigen Prüfer erfordert und dass eine gemeinsam abgestimmte Überdenkung von Klausuren durch eine Prüfermehrheit unzulässig ist (BFH, Urteil v. 11.7.2023 - VII R 10/20; veröffentlicht am 30.11.2023).

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Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz in Kraft getreten – neue Aufgabe für WP/vBP (WPK)

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz – VRUG) ist am 13.10.2023 in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 272 vom 12.10.2023). Dadurch wird insbesondere ein neues Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – VDuG) eingeführt, in dessen Rahmen WP/vBP als Sachwalter tätig werden können. Hierauf macht die WPK aufmerksam.

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