Alternative Streitbeilegung im Erbrecht
Erbrechtliche Konflikte sind oft durch eine hohe Emotionalität und durch komplizierte Sachverhalte geprägt.
Erbrechtliche Konflikte sind oft durch eine hohe Emotionalität und durch komplizierte Sachverhalte geprägt.
Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat. Alternativ eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, sich von dieser Prüfung befreien zu lassen (§ 35 Abs. 1 StBerG). Zunehmend suchen Kanzleien Mitarbeiter auch in der öffentlichen Finanzverwaltung und angrenzenden Gebieten. Für die Umworbenen ist der Sprung in die Freiberuflichkeit ohne großen Aufwand möglich, wenn sie die Voraussetzungen für eine solche Befreiung von der Prüfung erfüllen.
Der Beitrag stellt das Urteil vom 27.10.2023 des OLG Düsseldorf vor. Es verneint eine Haftung des Abschlussprüfers gegenüber der geprüften Gesellschaft für einen Insolvenzvertiefungsschaden, stellt sich mit seiner Auffassung allerdings gegen die BGH-Rechtsprechung.
Eine Rechtsgrundlage für die Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte besteht erst dann, wenn des CSRD-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten ist. Aufgrund dessen können Anträge auf Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte bei der WPK erst ab diesem Zeitpunkt gestellt werden. Für die Registrierung wird die WPK dann im Mitgliederbereich „Meine WPK“ einen digitalen Antrag bereitstellen, einschließlich Upload-Funktion für die erforderlichen Fortbildungsnachweise.
Ende November 2024 beschloss der Beirat der WPK Änderungen der Berufssatzung für WP/vBP in Form der Ergänzung des § 16 Abs. 3 und Abs. 4 BS WP/vBP um ein Unlauterkeitsmoment hinsichtlich der Abwerbung von Mitarbeitern und Aufträgen. Diese Satzungsänderungen wurden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit Schreiben vom 16.12.2024 genehmigt, am 18.12.2024 bekannt gemacht und traten am Tag danach in Kraft.
Im Januar 2025 sowie im Dezember 2024 machten die WPK und die APAS mehrere berufsaufsichtliche Maßnahmen bekannt. Alle Maßnahmen waren an natürliche Personen gerichtet.
Am 27.1.2025 ist der Startschuss für ein weiteres Digitalisierungsprojekt der BStBK gefallen. Die BStBK hat das Vergabeverfahren für den Aufbau einer Vollmachtsdatenbank in der Sozialversicherung (VDB SV) und dem Relaunch der VDB in Steuersachen (VDB St) abgeschlossen.
Die deutliche Mehrheit der Steuerberater ist zufrieden mit ihrem Beruf und blickt optimistisch in die Zukunft. Das bestätigen die repräsentativen Ergebnisse aus dem Statistischen Berichtssystem für Steuerberater (STAX) 2024 im Auftrag der BStBK. Teilgenommen an der Online-Umfrage hatten fast 6.000 Berufsangehörige - das entspricht einer Rücklaufquote von über 25 Prozent.
Es bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit der Steuerberaterplattform- und postfachverordnung (StBPPV). § 157e StBerG ist wirksame Ermächtigungsgrundlage für die StBPPV (FG Hamburg, Urteil v. 4.11.2024 – 3 K 89/24; Revision zugelassen).
Die WPK hat die Übersicht der Tätigkeiten, die dem Berufsstand der WP/vBP vorbehalten sind (Vorbehaltsaufgaben), aktualisiert.
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat einen Leitfaden zum Einsatz von Anwendungen auf Basis künstlicher Intelligenz veröffentlicht.
Die "Verordnung zur Änderung von Verordnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe" wurde am 30.12.2024 im BGBl. 2024 I Nr. 443 verkündet. Zuvor hatte die Verordnung am 20.12.2024 den Bundesrat passiert.
Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt (BFH, Beschluss v. 5.11.2024 - XI R 10/22; veröffentlicht am 19.12.2024).
Die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren sollen erhöht werden. Dies sieht die von der Bundesregierung am 11.12.2024 beschlossene Formulierungshilfe des Entwurfs eines „Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, des Justizkostenrechts sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Kostenrechtsänderungsgesetz 2025“ vor.
Die Bestellung als Steuerberater ist auch dann aufgrund der an die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anknüpfenden Vermutung des Vermögensverfalls zu widerrufen, wenn der Berufsträger über die Verbindlichkeiten übersteigende Vermögenswerte verfügt, diese aber nicht zur Schuldentilgung einsetzt. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht kein der Aufrechterhaltung der Widerrufsverfügung entgegenstehender Anspruch auf sofortige Wiederbestellung, wenn der Berufsträger nicht substantiiert darlegt und nachweist, dass sich seine Vermögensverhältnisse nachhaltig gebessert haben und seine Vermögensverhältnisse wieder geordnet sind. Gleiches gilt, wenn er aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Beruf als Steuerberater dauerhaft nicht ordnungsgemäß ausüben kann. Die Zustellung des Bescheids über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater an einen geschäftsunfähigen Berufsträger wird geheilt, wenn eine Kopie des Originalbescheids dem für ihn bestellten Betreuer tatsächlich zugeht.
Die WPK hat die Schwerpunkte der Abschlussdurchsicht für 2025 veröffentlicht.
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) macht auf eine Entscheidung des BGH aufmerksam, in der sich das Gericht zur zivilrechtlichen Haftung einer Steuerberaterin wegen Beihilfe zum Betrug sowie zur Strafbarkeit berufstypisch „neutraler“ Tätigkeiten sowie deren gerichtlicher Feststellung geäußert hat (BGH, Urteil v. 7.11.2024 - III ZR 79/23).
Der Bundesrat hat der Bürokratieentlastungsverordnung nach Maßgabe bestimmter Änderungen zugestimmt (BR-Drucks. 483/24 (Beschluss)). Die Länderkammer hat den ursprünglichen Verordnungstext der Bundesregierung in einigen Detailfragen ergänzt oder verändert. Setzt die Bundesregierung diese Maßgaben um, kann die Verordnung verkündet werden und in Kraft treten. Die Verordnung ergänzt das BEG IV, welches im Oktober verabschiedet und im BGBl. 2024 I Nr. 323 verkündet wurde (s. hierzu unseren ReformRadar zum BEG IV).
Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2025 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel veröffentlicht (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 8.11.2024 - FM3-S 0954-2/1).
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 25.10.2024 den Entwurf für ein "Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriften" veröffentlicht.
Das BMF hat am 11.10.2024 den Entwurf einer "Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Verordnungen im Recht der steuerberatenden Berufe" veröffentlicht. Damit sollen u.a. die Gebühren an die aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst werden.
Ab dem 1.10.2024 gelten neue Regelungen für grenzüberschreitende Videoverhandlungen in Zivilprozessen. Deutsche Gerichte haben nunmehr innerhalb der Europäischen Union die Möglichkeit, Parteien und ihre Vertreter per Videokonferenz zur Gerichtsverhandlung zuzuschalten und anzuhören oder Vergleichsverhandlungen mit ihnen zu führen, ohne dass es dafür eines Rechtshilfeersuchens bedarf. Rechtsanwälte werden ihre Anträge künftig auch in einer grenzüberschreitenden Videoverhandlung bei Gericht stellen können. Ermöglicht wird dies durch eine neue Regelung in der EU-Digitalisierungsverordnung.
Das "Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften" hat am 27.9.2024 den Bundesrat passiert. Die Länderkammer hat beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen (BR-Drucks. 417/24 (Beschluss)).
Der BFH informiert über zwei neue Verfahren, die beim BVerfG anhängig sind und die hinsichtlich der Regelung des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO bedeutsam sein können.
Das Berufsgeheimnis der Steuerberater und die Kapitalbindung für Kanzleien sind Gegenstand aktueller Verfahren des EUGH. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) gibt dazu einen kurzen Überblick.
Auch wenn der erstellte Jahresabschluss mangelfrei ist, können weitergehende Hinweispflichten auf eine mögliche Insolvenzreife der Gesellschaft bestehen, auch dann, wenn dem Steuerberater kein Mandat zur Insolvenzberatung erteilt wurde und er nur für die Erstellung des Jahresabschlusses verantwortlich ist. Hinweis- und Warnpflichten bestehen dann, wenn der Steuerberater einen Insolvenzgrund erkennt oder ernsthafte Anhaltspunkte für einen Insolvenzgrund offenkundig sind und er annehmen muss, dass sich seine Mandantin der möglichen Insolvenzreife nicht bewusst ist. Der Steuerberater muss mit seinem Hinweis eine eigene Prüfung durch die Mandantin durch seinen Hinweis anstoßen. Zu weitergehenden Prüfungen ist er, wenn keine entsprechende Beauftragung vorliegt, nicht verpflichtet, insbesondere ergibt sich keine Pflicht zu einer Überschuldungsprüfung. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Pflichtverletzungen für den Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung und damit für den geltend gemachten Schaden ursächlich oder mitursächlich waren. Es lässt sich hinsichtlich der der Beklagten schwerpunktmäßig vorgeworfenen Unterlassungen nicht hinreichend sicher feststellen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der von der Beklagten geschuldeten Leistungen und Beratungen den Eintritt des geltend gemachten Insolvenzvertiefungsschaden aufgrund zeitnaher Insolvenzantragstellung verhindert hätte. Es lässt sich ebenso nicht nachweisen, dass gerade die Erstellung des Jahresabschlusses zu Fortschreibungswerten für das weitere Verhalten der Geschäftsführung eine Rolle gespielt hat.