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Berufsrecht

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Abo Verfahrensrecht //

beA: Anforderungen an die sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente (BFH)

Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt (BFH, Beschluss v. 5.11.2024 - XI R 10/22; veröffentlicht am 19.12.2024).

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Berufsrecht //

Höhere Gebühren für Rechtsanwälte, Gerichtssachverständige und Verfahrensbeistände (BMJ)

Die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren sollen erhöht werden. Dies sieht die von der Bundesregierung am 11.12.2024 beschlossene Formulierungshilfe des Entwurfs eines „Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, des Justizkostenrechts sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Kostenrechtsänderungsgesetz 2025“ vor.

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Abo Beruf //

Widerruf der Bestellung als Steuerberater (FG)

Die Bestellung als Steuerberater ist auch dann aufgrund der an die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anknüpfenden Vermutung des Vermögensverfalls zu widerrufen, wenn der Berufsträger über die Verbindlichkeiten übersteigende Vermögenswerte verfügt, diese aber nicht zur Schuldentilgung einsetzt. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht kein der Aufrechterhaltung der Widerrufsverfügung entgegenstehender Anspruch auf sofortige Wiederbestellung, wenn der Berufsträger nicht substantiiert darlegt und nachweist, dass sich seine Vermögensverhältnisse nachhaltig gebessert haben und seine Vermögensverhältnisse wieder geordnet sind. Gleiches gilt, wenn er aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Beruf als Steuerberater dauerhaft nicht ordnungsgemäß ausüben kann. Die Zustellung des Bescheids über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater an einen geschäftsunfähigen Berufsträger wird geheilt, wenn eine Kopie des Originalbescheids dem für ihn bestellten Betreuer tatsächlich zugeht.

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Gesetzgebung //

Bundesrat stimmt Bürokratieentlastungsverordnung nach Maßgabe zu

Der Bundesrat hat der Bürokratieentlastungsverordnung nach Maßgabe bestimmter Änderungen zugestimmt (BR-Drucks. 483/24 (Beschluss)). Die Länderkammer hat den ursprünglichen Verordnungstext der Bundesregierung in einigen Detailfragen ergänzt oder verändert. Setzt die Bundesregierung diese Maßgaben um, kann die Verordnung verkündet werden und in Kraft treten. Die Verordnung ergänzt das BEG IV, welches im Oktober verabschiedet und im BGBl. 2024 I Nr. 323 verkündet wurde (s. hierzu unseren ReformRadar zum BEG IV).

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Verfahrensrecht //

Grenzüberschreitende Videoverhandlungen in Zivilprozessen (Bundesamts für Justiz)

Ab dem 1.10.2024 gelten neue Regelungen für grenzüberschreitende Videoverhandlungen in Zivilprozessen. Deutsche Gerichte haben nunmehr innerhalb der Europäischen Union die Möglichkeit, Parteien und ihre Vertreter per Videokonferenz zur Gerichtsverhandlung zuzuschalten und anzuhören oder Vergleichsverhandlungen mit ihnen zu führen, ohne dass es dafür eines Rechtshilfeersuchens bedarf. Rechtsanwälte werden ihre Anträge künftig auch in einer grenzüberschreitenden Videoverhandlung bei Gericht stellen können. Ermöglicht wird dies durch eine neue Regelung in der EU-Digitalisierungsverordnung.

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Abo Berufsrecht //

Insolvenzvertiefungs- und -verschleppungsschaden durch fehlerhafte Beratung des Steuerberaters (OLG)

Auch wenn der erstellte Jahresabschluss mangelfrei ist, können weitergehende Hinweispflichten auf eine mögliche Insolvenzreife der Gesellschaft bestehen, auch dann, wenn dem Steuerberater kein Mandat zur Insolvenzberatung erteilt wurde und er nur für die Erstellung des Jahresabschlusses verantwortlich ist. Hinweis- und Warnpflichten bestehen dann, wenn der Steuerberater einen Insolvenzgrund erkennt oder ernsthafte Anhaltspunkte für einen Insolvenzgrund offenkundig sind und er annehmen muss, dass sich seine Mandantin der möglichen Insolvenzreife nicht bewusst ist. Der Steuerberater muss mit seinem Hinweis eine eigene Prüfung durch die Mandantin durch seinen Hinweis anstoßen. Zu weitergehenden Prüfungen ist er, wenn keine entsprechende Beauftragung vorliegt, nicht verpflichtet, insbesondere ergibt sich keine Pflicht zu einer Überschuldungsprüfung. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Pflichtverletzungen für den Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung und damit für den geltend gemachten Schaden ursächlich oder mitursächlich waren. Es lässt sich hinsichtlich der der Beklagten schwerpunktmäßig vorgeworfenen Unterlassungen nicht hinreichend sicher feststellen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der von der Beklagten geschuldeten Leistungen und Beratungen den Eintritt des geltend gemachten Insolvenzvertiefungsschaden aufgrund zeitnaher Insolvenzantragstellung verhindert hätte. Es lässt sich ebenso nicht nachweisen, dass gerade die Erstellung des Jahresabschlusses zu Fortschreibungswerten für das weitere Verhalten der Geschäftsführung eine Rolle gespielt hat.

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