Berufsrecht | Verfassungsbeschwerde gegen Altersgrenze für Anwaltsnotare erfolgreich (BVerfG)
Das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) hat die gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotare für mit dem
Grundgesetz unvereinbar
erklärt (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 4 BNotO werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Zuständig für die Bedürfnisprüfung und die Bestellung von Notaren sind die Länder, wobei es grundsätzlich in ihrem pflichtgemäßen Ermessen liegt, wie viele Notarstellen sie einrichten.
Die Bewerberlage im Notariat unterscheidet sich nach den Berufsausübungsformen. Im Bereich des hauptberuflichen Notariats besteht fast flächendeckend ein Bewerberüberhang. Im Anwaltsnotariat bleibt die Zahl der Bewerbungen seit Jahren erheblich hinter der Zahl der ausgeschriebenen Notarstellen zurück, von einzelnen örtlichen Ausnahmen abgesehen.
Das Notaramt sowohl der hauptberuflichen als auch der Anwaltsnotare erlischt nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO mit Erreichen der Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres. Der Notar scheidet damit zwingend aus dem Notarberuf aus.
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist ein Anwaltsnotar aus Nordrhein-Westfalen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet er sich mittelbar gegen die gesetzlichen Regelungen der § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO, nach denen das Notaramt sowohl der hauptberuflichen als auch der Anwaltsnotare mit Erreichen der Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres erlischt. Unmittelbar richtet sich die Verfassungsbeschwerde vor allem gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs, mit dem dieser eine Klage des Beschwerdeführers auf Feststellung der Fortdauer des Notaramtes über diese Altersgrenze hinaus letztinstanzlich abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer rügt u.a., er werde durch die Altersgrenze in seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit sie sich mittelbar gegen die Regelung der Altersgrenze wendet:
Die Altersgrenze erreicht die mit ihr verfolgten legitimen Ziele wegen eines nachhaltigen Bewerbermangels im Anwaltsnotariat und nach den heutigen Erkenntnissen zur Bedeutung des Alters für die Berufstüchtigkeit nur noch zu einem geringen Grad.
Sie greift unverhältnismäßig in beide Schutzrichtungen der Berufsfreiheit – die Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage und die Persönlichkeitsentfaltung – ein.
Der Senat hat die vorübergehende Fortgeltung der Altersgrenze bis zum angeordnet. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das klageabweisende Urteil des Bundesgerichtshofs wendet, hat sie der Senat zurückgewiesen. Das angegriffene Urteil hat auf Grundlage der getroffenen Fortgeltungsanordnung Bestand.
Weitere Informationen zu dem Verfahren können Sie der vollständigen Pressemitteilung des BVerfG sowie dem Volltext des Urteils entnehmen.
Quelle: BVerfG, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
EAAAK-00278