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Betriebswirtschaft

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E-Mail: Zurückholen oft möglich

Wer versehentlich eine Mail an den falschen Adressaten gesendet oder eine falsche Datei angehängt hat, kann diese oft noch zurückholen. Bei Outlook klappt das aktuell nur innerhalb einer Organisation und nur dann, wenn der Adressat sie noch nicht gelesen hat. Um das Rückholen umzusetzen, klickt man auf die gesendete Mail, dann auf „Aktionen“ und „Diese Nachricht zurückrufen“. Der Absender wird über die Aktion informiert. Bei Gmail geht es einfacher: Beim Versenden der Mail öffnet sich ein Fenster mit der Option „Rückgängig“, auf die man klickt, und die Mail wird nicht versendet.

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Apps: Richtig schließen

Apps, die man nicht im Display geöffnet hat, laufen meist im Hintergrund. Zwar haben nicht genutzte Apps keinen Einfluss auf den Energieverbrauch. Das Schließen von Apps macht dennoch Sinn, etwa, wenn sich eine Anwendung aufgehängt hat und ein Neustart nötig ist oder wenn zu viele Apps offen sind, sodass der Überblick verloren geht. Bei iPhones mit Face-ID kann man langsam vom unteren Bildschirmrand nach oben streichen und mit einer Wischbewegung die Apps schließen. Bei Android-Smartphones tippt man auf die letzte Anwendungs-Taste (Quadrat-Symbol unten am Bildschirm) oder auf das Dreistrich-Menü. Dann wischt man mit dem Finger nach rechts oder tippt auf „Alle Apps schließen“.

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Diebstahlschutz: Apple verbessert Betriebssystem

Apple hat einen zusätzlichen Schutz für iPhones eingeführt, der im Fall eines Diebstahls oder Verlusts einen Datenklau verhindern soll. Mit der neuen Funktion genügt es nicht mehr, nur den Entsperrcode zu kennen, um z. B. das Apple-ID-Passwort zu ändern, wenn sich das iPhone außerhalb regelmäßig besuchter Orte befindet. Dann wird zusätzlich eine Identifikation per Gesichtserkennung oder Fingerabdruck verlangt. Die Funktion lässt sich ab iOS 17.3 unter „Einstellungen“ und „Schutz für gestohlene Geräte“ aktivieren.

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Handlungsbedarf beim aktienrechtlichen Vergütungsbericht nach Erstellung und Prüfung

Anforderungen aufgrund der Neugestaltung durch das ARUG II

Der mit dem ARUG II inhaltlich und konzeptionell neu ausgerichtete Vergütungsbericht von börsennotierten Gesellschaften ist erstmals für das Geschäftsjahr 2021 zu erstellen. Doch auch nach erfolgter Ersterstellung stehen die Unternehmen vor weiteren gesetzlich normierten Herausforderungen.

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