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Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement nach § 1 StaRUG – Entwurf einer Verlautbarung IDW ES 16
Mit dem SanInsFoG hat der Gesetzgeber mittels § 1 StaRUG für die Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen insbesondere die Einrichtung eines Früherkennungssystems für bestandsgefährdende Entwicklungen und ggf. die Pflicht zur Ergreifung von Gegenmaßnahmen kodifiziert. Mit IDW ES 16 versucht sich das IDW an einer Auslegung der Vorschrift.
Einordnung
Das mit dem Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) eingeführte Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) legt prominent bereits in § 1 Abs. 1 den Geschäftsleitern einer juristischen Person die Pflicht auf, fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können, und schafft damit eine Organisationspflicht. Dies ist als Pflicht zur Einrichtung eines Früherkennungssystems für bestandsgefährdende Entwicklungen zu interpretieren. Entwicklungen sind dabei als Veränderungen oder Prozesse zu verstehen, nicht als Risikozustände. Damit setzt der Gesetzgeber die Regelungen der Restrukturierungsrichtlinie um.
Die Rechtspflichten der Geschäftsleiter nach StaRUG erschöpfen sich jedoch nicht in der Einrichtung eines Früherkennungssystem...