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Gesellschaftsrecht

Abo Gesellschaftsrecht //

Herabsetzung der Vorstandsvergütung in der Krise

Gerade in Zeiten der Rezession wird in vielen Unternehmen die Frage gestellt, ob und in welchem Umfang die Vergütung der Unternehmensleitung einseitig herabgesetzt werden kann. Im Aktienrecht gibt es hierzu mit § 87 Abs. 2 AktG eine gesetzliche Grundlage, die dem Aufsichtsrat einer Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet, bei einer Verschlechterung der Lage der AG die Bezüge des Vorstands einseitig herabzusetzen. Einzelheiten zur Anwendung der Regelung sind aber umstritten, sodass es nicht überrascht, dass sich der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 22.10.2024 - II ZR 97/23, IAAAJ-82095) nicht das erste Mal mit einer Klage eines Vorstandsmitglieds gegen die krisenbedingte Reduzierung seiner Vergütung befasst hat.

Abo Gesellschaftsrecht //

Paketverkauf von GmbH-Anteilen bei bestehendem Vorkaufsrecht

Die Vereinbarung von Vorkaufsrechten ist ein „hergebrachtes Instrument“ der gesellschaftsvertraglichen Gestaltung. Dennoch tauchen immer wieder ungeklärte Detailfragen hierzu auf. Das OLG Schleswig-Holstein (Urteil v. 7.2.2024 - 9 U 91/23) hatte zu klären, wie mit einem Paketverkauf von GmbH-Geschäftsanteilen umzugehen ist und ob das Vorkaufsrecht separat ausgeübt werden kann.

Abo Steuerrecht //

Neue Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege

Für viele Unternehmen keine sinnvolle Verkürzung!

Durch das „Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ wurde die 10-jährige Aufbewahrungsfrist für die Buchungsbelege (§ 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB) auf 8 Jahre verkürzt. In diesem Beitrag soll eine Warnung ausgesprochen werden, wie gefährlich es sein kann, diese neue Frist zu nutzen.

Abo Praxisfälle //

Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten einer GmbH bei Verschmelzung auf ein Einzelunternehmen

Die Wirtschaftsprüferin ist seit mehreren Jahren mit der Prüfung des Abschlusses einer mittelgroßen GmbH beauftragt. Im August 2023 teilt der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer mit, dass er die GmbH auf sein Einzelunternehmen verschmelzen möchte. Die Verschmelzung soll im Oktober 2023 erfolgen. Weder Jahresabschluss noch Lagebericht des Geschäftsjahres 2022 sind bislang aufgestellt.

Abo Gesellschaftsrecht //

Die „Blitzlöschung“ der GmbH als Alternative zur Liquidation der Gesellschaft

Insbesondere steuerberatende Kollegen bringen seit einiger Zeit die sog. Blitzlöschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit als Alternative zu deren Liquidation ins Gespräch. Auf den ersten Blick scheint die Blitzlöschung eine interessante Lösung zu sein, da die GmbH damit ohne Einhaltung des sog. Sperrjahrs und ohne aufwendigen Liquidationsprozess beendet und aus dem Handelsregister gelöscht werden kann und bei der – im Unterschied zur Alternative der Verschmelzung einer GmbH auf ihren Alleingesellschafter – keine Verbindlichkeiten der GmbH auf den Gesellschafter übergehen. Auf den zweiten Blick ist die Blitzlöschung nur eine Lösung für Ausnahmefälle.

Abo GmbH-Recht //

Eigenmächtige Auszahlung von Einmalzahlungen durch den GmbH-Geschäftsführer an sich selbst

In der GmbH liegt die Zuständigkeit für die Regelung der Vergütung des Geschäftsführers grds. bei den Gesellschaftern, die auch den Geschäftsführer bestellen und abberufen. Die Gesellschafter verfügen daher über eine umfassende Personalkompetenz gegenüber dem Geschäftsführer. Das OLG Brandenburg (Urteil v. 24.1.2024 - 7 U 2/23, KAAAJ-80859) hat einen Sachverhalt entschieden, in dem sich ein Gesellschafter-Geschäftsführer eigenmächtig insgesamt 170.000 € ausbezahlt hatte.

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Unternehmensgrößenklassen: Änderung der monetären Schwellenwerte

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben hat der Gesetzgeber die Größenklassen für Unternehmen nach § 267a HGB rückwirkend ab dem Jahr 2023 angepasst. Je kleiner ein Unternehmen, desto weniger Pflichten gibt es, etwa in Bezug auf die Erstellung von Anhang und Lagebericht. Um in eine andere Klasse zu kommen, muss ein Unternehmer an zwei Stichtagen hintereinander zwei von drei Kriterien über- oder unterschreiten. Weitere Informationen befinden sich unter https://go.nwb.de/uivqr.

Abo Handelsrecht //

Kein Haftungsausschluss bei „Firmenfortführung“ durch eine Partnergesellschaft

Wird ein Handelsgeschäft, das unter Lebenden erworben wurde, unter der bisherigen Firma fortgeführt, haftet der Erwerber für die betrieblich begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers (vgl. § 25 HGB). Aber gilt dies auch bei der Fortführung einer Partnergesellschaft? Das OLG München (Beschluss v. 23.10.2024 - 34 Wx 255/24 e, AAAAJ-79248) hat diese Frage kürzlich beantwortet.

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Abo Gesellschaftsrecht //

Bestellung zum Geschäftsführer erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam (OLG)

Der Beschluss v. 4.5.2022, durch den sich der neue Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt und den Sitz der Gesellschaft verlegt hat, ist gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG unwirksam, weil eine neue Liste, die ihn als Gesellschafter ausweist, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht in das Handelsregister aufgenommen wurde. Die Mitteilung oder selbst der Nachweis der Änderung ist für die Rechtswirkungen des § 16 Abs. 1 GmbHG nicht ausreichend, erforderlich ist die Eintragung der Veränderung in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste.

Abo Atypisch stille Gesellschaft //

Steuerliche Problemfelder und Gestaltungsmöglichkeiten bei atypisch stillen Gesellschaften (Teil 1)

Die Entscheidung über die optimale Rechtsform eines Unternehmens wird maßgeblich von steuerlichen Überlegungen beeinflusst, da das deutsche Steuerrecht keine einheitliche Unternehmensbesteuerung kennt. Unternehmer stehen somit vor der Wahl, ihre Geschäfte entweder als Kapitalgesellschaft oder als Personengesellschaft zu führen. In diesem Kontext wird die atypisch stille Gesellschaft – insbesondere die GmbH & atypisch Still – als ein potenziell interessantes, jedoch unterrepräsentiertes Instrument in der steuerlichen Beratung betrachtet. Trotz ihrer Vorteile, wie z. B. Haftungsbeschränkung, Anonymität und steuerlichen Anreizen, findet diese Gesellschaftsform in der Praxis selten Anwendung, vor allem im Vergleich zu gängigeren Rechtsformen.

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