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Gesellschaftsrecht

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Haftung von Organmitgliedern für unerlaubte Bankgeschäfte

Inwieweit interne Zuständigkeitsregelungen in der Geschäftsleitung einer juristischen Person zu einer Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit führen können, war Gegenstand eines aktuellen Urteils des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 9.11.2023 - III ZR 105/22, NAAAJ-55894). In dem entschiedenen Fall hatte die Vorinstanz die Frage der Zuständigkeit innerhalb der Geschäftsführung und mögliche gegenseitige Überwachungspflichten nicht hinreichend gewürdigt.

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Weitere Schritte zur Digitalisierung des Gesellschaftsrechts

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) wurden in der vergangenen Legislaturperiode erste Schritte in Richtung Digitalisierung des Gesellschaftsrechts unternommen. Allerdings greift das noch nicht in Kraft getretene DiRUG – wie auch häufig seitens der Literatur und Praxis bedauert – an vielen Stellen deutlich zu kurz. Mit dem nunmehr vorliegenden Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und weiterer Vorschriften“ (DiREG) nutzt die neue Bundesregierung gleich den Beginn der 20. Legislaturperiode, um die getroffenen Regelungen noch einmal deutlich auszuweiten.

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Mitwirkungsrechte der KG-Gesellschafter bei Übertragung des Gesellschaftsvermögens

Ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, bedarf nach § 179a AktG eines Beschlusses der Hauptversammlung. Die Anwendbarkeit dieser Regelung auf andere Rechtsformen als die Aktiengesellschaft beschäftigt die gesellschaftsrechtliche Rechtsprechung seit einigen Jahren und wird in der juristischen Literatur kontrovers diskutiert. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 15.2.2022 - II ZR 235/20, PAAAI-59174) hat im Februar seine bisherige Linie aufgegeben und die entsprechende Anwendung des § 179a AktG auf die personalistisch geprägte Kommanditgesellschaft verneint.

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Problematischer Verweis auf Stuttgarter Verfahren in GmbH-Satzung

Wenngleich das Stuttgarter Verfahren schon seit 2009 für Bewertungen zu steuerlichen Zwecken nur noch historische Bedeutung hat, wurde diesem Umstand in der Praxis bislang nicht ausreichend Rechnung getragen. Zahlreiche GmbH-Satzungen enthalten weiterhin Klauseln, nach denen die einem ausscheidenden Gesellschafter gebührende Abfindung anhand einer Bewertung seines Geschäftsanteils nach dem Stuttgarter Verfahren errechnet werden soll. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschluss v. 14.3.2022 - II B 25/21, VAAAI-62726) zeigt eindrücklich, dass der damit verbundene sowohl steuerrechtliche als auch zivil- und gesellschaftsrechtliche Zündstoff häufig erst in einem konkreten Abfindungsfall – und damit zu spät – in den Fokus gerät. Abhilfe kann eine Aktualisierung des Gesellschaftsvertrags schaffen.

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Pflichten und Ansprüche des Handelsvertreters gegenüber dem auftraggebenden Unternehmen

Unternehmen unterschiedlichster Branchen vertreiben ihre Waren und Dienstleistungen über Handelsvertreter, die für Absatz sorgen und als persönliche Ansprechpartner den Kontakt zum Kunden pflegen. Unter den Ansprüchen des Handelsvertreters ist der den Provisionsanspruch flankierende Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen ihm und dem auftraggebenden Unternehmen besonders interessant und einen näheren Blick wert.

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Mehrheitsbeschlüsse in Personengesellschaften und schützenswerte Belange der Minderheit

Die Zulässigkeit von Mehrheitsbeschlüssen in Personengesellschaften, die den Gesellschaftsvertrag ändern, ist in der Literatur – soweit ersichtlich – nach wie vor umstritten, wohingegen sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu diesem Themenkomplex zwischenzeitlich gefestigt hat. Danach prüft der II. Zivilsenat Mehrheitsbeschlüsse in formeller (1. Stufe) und materieller (2. Stufe) Hinsicht.

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Recht auf Mandatspause in der Geschäftsführung – mehr als ein Signal?

Die Verteilung von Erwerbs- und Familienarbeit zwischen den Elternteilen verschiebt sich genauso wie die Begrifflichkeit der Familie als solche. Und der demografische Wandel sorgt für enorme Herausforderungen. Diese und weitere gesellschaftliche Veränderungen wurden und werden durch den Gesetzgeber nachvollzogen, teilweise gezielt befördert, unterstützt oder jedenfalls beeinflusst. Das Recht, als Geschäftsführer aus persönlichen Gründen eine Mandatspause einzulegen (vgl. § 38 Abs. 3 GmbHG), gehört hierzu. Vergleichbare Regelungen finden sich für die Geschäftsleiter anderer Kapitalgesellschaftsformen (s. § 84 Abs. 3 AktG, § 40 Abs. 6 SEAG).

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Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie: Aufgeschoben, nicht aufgehoben

Die Frist zur Umsetzung der europäischen Mobilitätsrichtlinie ([EU] 2019/2121; geläufiger: Umwandlungsrichtlinie), die Vorgaben für grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen macht, lief am 31.1.2023 ab. Das Gesetzgebungsverfahren verzögert sich allerdings etwas, so dass die – wesentlichen – Neuerungen wahrscheinlich erst im Februar/März 2023 Gesetzeskraft erreichen.

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Stimmverbot für den befangenen Gesellschafter

Weil regelmäßig niemand in eigener Sache objektiv urteilen kann, führt ein persönliches Interesse bei einer Beschlussfassung in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu einem Stimmverbot (vgl. BGH, Urteil v. 17.1.2023 - II ZR 76/21, RAAAJ-34227). Hierfür bedarf es weder einer gesetzlichen noch einer statutarischen Regelung. Der einem Stimmverbot unterliegende Gesellschafter ist an der Willensbildung der Gesellschaft gleichwohl zu beteiligen, auch bei einer (zulässigen) konkludenten Beschlussfassung.

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Vertrauen auf fachanwaltliche Begutachtung einer Insolvenzsituation und Geschäftsführerhaftung

In einem Urteil vom 28.4.2022 hat das Kammergericht sich mit dem Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erstattung von Zahlungen des Geschäftsführers nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Gesellschaft nach § 64 GmbHG a. F. befasst. Das Gericht hat sich im Zusammenhang mit der Exkulpation des GmbH-Geschäftsführers mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit dieser auf die Begutachtung der Insolvenzsituation durch einen Berufsträger vertrauen durfte und welche Anforderungen an eine Plausibilitätskontrolle durch den Geschäftsführer zu stellen sind.

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BGH urteilt zur Geschäftsführerhaftung in der GmbH & Co. KG

Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH haften nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bei sorgfaltswidriger Geschäftsführung grds. nach § 43 Abs. 2 GmbHG auch gegenüber der Kommanditgesellschaft. Das Gericht hat in einer aktuellen Grundsatzentscheidung (BGH, Urteil v. 14.3.2023 - II ZR 162/21, AAAAJ-38751) zur Frage der Geschäftsführerhaftung in der GmbH & Co. KG ergänzende Klarstellungen vorgenommen.

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Aktuelle BGH-Rechtsprechung zur GmbH aus 2022/2023 (1. Halbjahr)

Im Fokus der facettenreichen Judikatur standen im Berichtszeitraum die Haftung des Geschäftsführers und seine Treuepflicht. Zudem wurde mit einer Schadensersatzklage aus § 826 BGB ein Weg aufgezeigt, wie sich ein Gesellschafter gegen einen bestandskräftigen Beschluss zur sittenwidrigen Satzungsänderung zur Wehr setzen kann. Außerdem hat der II. Zivilsenat die kontrovers diskutierte Frage verneint, ob ein Gewinnabführungsvertrag im Handelsregister der herrschenden GmbH eingetragen werden muss oder zumindest eingetragen werden kann.

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