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Gewerbesteuer

Gewerbesteuer //

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Mitvermietung eines Lastenaufzugs

Die Mitvermietung eines Lastenaufzugs bei der Vermietung eines Kaufhauses steht der erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht entgegen. Die Mitvermietung des Lastenaufzugs, der als Betriebsvorrichtung anzusehen ist, stellt im Rahmen der Vermietung eines Kaufhauses einen notwendigen Teil einer wirtschaftlichen sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung dar.

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Dividendenausschüttung unter gewerbesteuerbefreiten Betrieben

Erhält eine Pflegedienst-GmbH, die nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG von der Gewerbesteuer befreit ist, von ihrer Tochter-GmbH, die eine ambulante Palliativversorgung betreibt und ebenfalls nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG gewerbesteuerbefreit ist, eine Dividende, ist die Dividende bei der Pflegedienst-GmbH nicht gewerbesteuerfrei. Denn die Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG gilt nicht umfassend, sondern nur für diejenigen Erträge, die aus dem Pflegebetrieb erzielt werden.

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Treuhandmodell in Bezug auf Betriebsvorrichtungen bei erweiterter Gewerbesteuerkürzung

Die verdeckte treuhänderische Tätigkeit einer grundbesitzenden Gesellschaft für eine Schwestergesellschaft in Bezug auf übertragene Betriebsvorrichtungen (wirtschaftliches Eigentum) steht der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegen. Die fremdnützige Vermietungstreuhand zugunsten einer Schwestergesellschaft stellt auch keine unschädliche Nebentätigkeit dar. Eine Gegenleistung in einem Übertragungsvertrag kann auf die beiden Hauptleistungspflichten (Übertragung und Treuhandtätigkeit) aufzuteilen sein.

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Die Belastung von Dividenden mit Gewerbesteuer im Lichte der Mutter-Tochter-Richtlinie

Die Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) will unter anderem eine Doppelbelastung von Dividenden innerhalb der EU auf Ebene der Muttergesellschaft vermeiden. Körperschaftsteuerlich wurde die MTR in Deutschland durch § 8b KStG umgesetzt, der grundsätzlich eine effektive Steuerfreistellung von 95 % für Schachteldividenden bei einer Mindestbeteiligung von 10 % vorsieht. Neben der Körperschaftsteuer stellt sich jedoch die Frage, ob auch die gewerbesteuerliche Behandlung von Dividenden den Vorgaben der MTR genügen muss. Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 7 GewStG fordert eine Mindestbeteiligung von 15 % sowie in zeitlicher Hinsicht, dass diese Mindestbeteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums besteht (strenges Stichtagsprinzip) – Anforderungen, die von der MTR abweichen. Die Frage, ob die Gewerbesteuer vom sachlichen Anwendungsbereich der MTR erfasst ist, wurde bereits in der Vergangenheit lange diskutiert.

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Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung beim Treuhandmodell

Eine GmbH, die eine Immobilie verwaltet und die von ihr zunächst vermieteten Betriebsvorrichtungen auf eine Schwestergesellschaft überträgt, um die Betriebsvorrichtungen anschließend als verdeckte Treuhänderin zu verwalten, kann keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG geltend machen. Denn die Treuhandtätigkeit ist eine schädliche Betätigung i. S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

Einkommen-/Körperschaft-/Gewerbesteuer //

Mindestbesteuerung verfassungsgemäß

Das BVerfG hält die Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG i. V. mit § 8 Abs. 1 KStG und § 10a GewStG für verfassungsgemäß. Danach verstößt es nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass Verluste, die den Betrag von 1 Mio. € (sogenannter Sockelbetrag) übersteigen, nur zu 60 % im Streitjahr 2008 mit Gewinnen ausgeglichen werden konnten, sodass der den Betrag von 1 Mio. € übersteigende Gewinn zu 40 % versteuert werden musste.

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