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Gewerbesteuer

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Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei Pipeline-Betrieb

Der Gewerbesteuermessbetrag für einen Pipeline-Betrieb, der über eine Betriebsstätte am Verwaltungssitz sowie über eine mehrgemeindliche Betriebsstätte in Gestalt des eigentlichen Rohrleitungsnetzes verfügt, ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG nach dem Regelmaßstab der Arbeitslöhne zu zerlegen. Werden Arbeitnehmer nur am Verwaltungssitz beschäftigt, nicht aber am Pipelinenetz, steht der Zerlegungsanteil nur der Betriebsstätte am Verwaltungssitz zu.

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Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen bei Erwerb von Oldtimern als Kapitalanlage

Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wird nicht gewährt, wenn die Immobiliengesellschaft zwecks Kapitalanlage zwei Oldtimer erwirbt, um diese zu einem späteren Zeitpunkt mit Gewinn zu verkaufen. Die Immobiliengesellschaft kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie im streitigen Erhebungszeitraum keine Erträge bezüglich der Oldtimer erzielt hat.

Abo Körperschaftsteuer //

Zur Gleichartigkeit von Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Gegenstand des BFH-Urteils vom 14.3.2024 ist die Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG. Diese kommt bei Kapitalgesellschaften, die ein Dauerverlustgeschäft ausüben, zur Anwendung, wenn die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus den Dauerverlustgeschäften tragen. Die Spartenrechnung dient dabei grundsätzlich einer Separierung verschiedener Tätigkeiten vor dem Hintergrund, dass die Verluste aus den Dauerverlustgeschäften nicht uneingeschränkt mit Erträgen aus anders gearteten Tätigkeiten der Kapitalgesellschaft zum Ausgleich gebracht werden dürfen. Der BFH arbeitet nunmehr heraus, dass bei der Begründung der Mehrheitsbeteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer Kapitalgesellschaft andere Grundsätze zur Spartenzuordnung gelten als für später neu aufgenommene Tätigkeiten. Für Bestandstätigkeiten gelten die Zuordnungsgrundsätze nach § 8 Abs. 9 Satz 1 KStG, wohingegen die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit nach § 8 Abs. 9 Satz 3 KStG zwingend zu einer neuen, gesonderten Sparte führt. „Gleichartig“ sind dabei nur Tätigkeiten, wenn sie im selben Gewerbezweig ausgeübt werden, nicht aber Tätigkeiten i. S. des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder 3 KStG.

Abo EStG/KStG/GewStG/UmwStG/GrEStG //

Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024

Am 5.6.2024 wurde ein 249 Seiten umfassender Regierungsentwurf für das JStG 2024 veröffentlicht. Neben zahlreichen Änderungen technischer bzw. redaktioneller Art, beabsichtigt der Gesetzgeber insbesondere auf Entscheidungen der Gerichte zu reagieren und Regelungslücken zu schließen. Die geplanten Gesetzesänderungen stehen wie in einem JStG üblich in keinem übergeordneten thematischen Zusammenhang und betreffen zahlreiche Gesetze. In der Kabinettsvorlage hat Bundesfinanzminister Christian Lindner bereits auf ein JStG 2024/II hingewiesen. Nachfolgend werden einige ausgewählte ertragsteuerliche Änderungen angesprochen.

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Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Mietminderung aufgrund freiwilliger Übernahme von Genossenschaftsanteilen

Eine Wohnungsgenossenschaft, die ihren Mietern eine Mietminderung anbietet, wenn diese freiwillig Genossenschaftsanteile übernehmen, muss den Mietnachlass nicht als Vergütung für Fremdkapital gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG hinzurechnen. Denn die Genossenschaftsanteile stellen Eigenkapital dar, sodass die Mietminderung keine Vergütung für Fremdkapital ist.

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Gewerblicher Grundstückshandel bei Erfüllung städtebaulicher Auflagen

Ein gewerblicher Grundstückshandel ist zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige ein großes Areal zwecks Bebauung und Vermietung erwirbt und eine kleine Teilfläche aufgrund städtebaulicher Vorgaben an eine Wohnbaugesellschaft veräußern muss. Hinsichtlich dieser Teilfläche ist von einer unbedingten Veräußerungsabsicht auszugehen, die zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels führt.

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Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Verkauf von Betriebsvorrichtungen

Der Vermieter kann Betriebsvorrichtungen, die wesentliche Bestandteile des bebauten Grundstücks i. S. von § 93 BGB sind, nur zusammen mit dem Grundstück an den Mieter verkaufen. Ein isolierter Verkauf ist zivilrechtlich hingegen nicht möglich, sodass weiterhin von einer grundsätzlich schädlichen Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auszugehen ist.

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Übergang des Gewerbeverlustes von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft

Mit Urteil vom 1.2.2024 - IV R 26/21 hat der BFH entschieden, dass infolge der Einbringung des gesamten Betriebs einer Kapitalgesellschaft in eine GmbH & Co. KG der Gewerbeverlust der Kapitalgesellschaft auf die Personengesellschaft übergehen kann, wenn sich die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft danach auf die Verwaltung der Mitunternehmerstellung an der aufnehmenden Gesellschaft sowie das Halten der Beteiligung an der Komplementär-GmbH beschränkt.

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Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Besitzkapitalgesellschaft

Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG greift bei einer GmbH, wenn sie ein Grundstück an eine Betriebspersonengesellschaft vermietet, die nur mittelbar über eine andere GmbH an der vermietenden GmbH beteiligt ist. Es liegt dann wegen des Durchgriffsverbots keine Betriebsaufspaltung vor, die zur Versagung der erweiterten Kürzung führen würde.

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