Gegenstand des BFH-Urteils vom 14.3.2024 ist die Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG. Diese kommt bei Kapitalgesellschaften, die ein Dauerverlustgeschäft ausüben, zur Anwendung, wenn die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus den Dauerverlustgeschäften tragen. Die Spartenrechnung dient dabei grundsätzlich einer Separierung verschiedener Tätigkeiten vor dem Hintergrund, dass die Verluste aus den Dauerverlustgeschäften nicht uneingeschränkt mit Erträgen aus anders gearteten Tätigkeiten der Kapitalgesellschaft zum Ausgleich gebracht werden dürfen. Der BFH arbeitet nunmehr heraus, dass bei der Begründung der Mehrheitsbeteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer Kapitalgesellschaft andere Grundsätze zur Spartenzuordnung gelten als für später neu aufgenommene Tätigkeiten. Für Bestandstätigkeiten gelten die Zuordnungsgrundsätze nach § 8 Abs. 9 Satz 1 KStG, wohingegen die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit nach § 8 Abs. 9 Satz 3 KStG zwingend zu einer neuen, gesonderten Sparte führt. „Gleichartig“ sind dabei nur Tätigkeiten, wenn sie im selben Gewerbezweig ausgeübt werden, nicht aber Tätigkeiten i. S. des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder 3 KStG.