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Gewerbesteuer

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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Kosten für Außenwerbung

Aufwendungen für Außenwerbung sind nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn der Unternehmer kein Abwehrrecht gegenüber Konkurrenten erwirbt. Ebenso unterbleibt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG, wenn es sich um digitale Werbung handelt oder wenn die Nutzung analoger Werbeträger (Plakatwände) nicht als Mietvertrag, sondern als Werkvertrag anzusehen ist, weil der Anbieter der Werbeträger auch eine Auswahlentscheidung trifft und damit eine Verantwortung für den Werbeerfolg übernimmt.

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Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Veräußerung der Immobilie zu Beginn des 31.12.

Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wird einer GmbH nicht gewährt, wenn sie ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („am Beginn des 31.12.“) veräußert. Sie war dann nämlich nicht während des gesamten Erhebungszeitraums ausschließlich grundstücksverwaltend tätig.

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Erweiterte Gewerbesteuerkürzung – Ausschließlichkeitsgebot in zeitlicher Hinsicht

Mit Urteil v. 17.10.2024 entschied der BFH, einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft stehe die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht zu, wenn sie ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („zu Beginn des 31.12.“) veräußere. In diesem Fall ist sie in zeitlicher Hinsicht nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig.

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Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Betriebsverpachtung

Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wird bei einer gewerblichen Betriebsverpachtung gewährt, bei der die wesentlichen Betriebsgegenstände vermietet werden, sofern es sich hierbei ausschließlich um eigenen Grundbesitz handelt. Um eigenen Grundbesitz handelt es sich auch dann, wenn der vermietete Grundbesitz nicht zum Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft, sondern zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gehört.

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Versagung der erweiterten Kürzung im Organkreis beim sog. Weitervermietungsmodell

Geschäftsbeziehungen innerhalb eines gewerbesteuerlichen Organkreises führen grundsätzlich nicht zu Hinzurechnungen nach § 8 GewStG sowie Kürzungen nach § 9 GewStG. Die Voraussetzungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gelten daher im Rahmen von Vermietungen innerhalb eines Organkreises als nicht erfüllt (BFH, Urteil v. 18.5.2011 - X R 4/10, BStBl 2011 II S. 887). Dies gilt nach dem Urteil des BFH v. 11.7.2024 - III R 41/22 ( FAAAJ-76462) darüber hinaus, sofern eine etwaige Grundbesitzgesellschaft zunächst an eine Organgesellschaft vermietet, welche wiederum die Weitervermietung an außerhalb des Organkreises stehende Dritte vornimmt (sog. Weitervermietungsmodell), wenngleich dies zu einer Benachteiligung der organschaftlichen Stellung führt.

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Unternehmensidentität bei Anwachsung einer KG auf eine GmbH für Zwecke der Nutzung des übernommenen Gewerbeverlusts

Der III. Senat des BFH musste in seinem Urteil vom 25.4.2024 erstmals zu der Frage Stellung nehmen, inwieweit der Fortbestand eines zum Vorjahresende bei einer Kapitalgesellschaft festgestellten Gewerbeverlusts, den sie aufgrund einer Anwachsung von einer Personengesellschaft übernommen hatte, auch bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft von dem Kriterium der Unternehmensidentität abhängig bleibt.

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Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Mitvermietung einer Paletten-Förderanlage

Die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wird nicht gewährt, wenn die Vermietungsgesellschaft neben der zweigeschossigen Lagerhalle, in der bereits ein Lastenaufzug vorhanden ist, zusätzlich noch eine Paletten-Förderanlage mitvermietet, die die beiden Geschosse miteinander verbindet und den Transport der per Lkw angelieferten Paletten mit einer größeren Kapazität als der Lastenaufzug ermöglicht.

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Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung im Weitervermietungsmodell

Werden innerhalb eines gewerbesteuerrechtlichen Organkreises Grundstücke durch Immobilien-Organgesellschaften an eine Schwester-Kapitalgesellschaft verpachtet, welche diese Immobilien im eigenen Namen an fremde Dritte außerhalb des Organkreises vermietet (sog. Weitervermietungsmodell), ist nach dem Urteil des BFH v. 11.7.2024 die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für die Grundstücksunternehmen zu versagen.

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Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag und Unternehmensidentität

Wächst eine Personengesellschaft, die über einen gewerbesteuerlichen Fehlbetrag verfügt, auf eine Kapitalgesellschaft an und geht hierbei der gewerbesteuerliche Fehlbetrag auf die Kapitalgesellschaft über, geht der gewerbesteuerliche Fehlbetrag bei der Kapitalgesellschaft anschließend nicht durch einen Verkauf des verlustverursachenden Geschäftsbereichs unter. Vielmehr bleibt die Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft bestehen.

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Unternehmensidentität und Gewerbeverlust bei einer Kapitalgesellschaft

Die Änderung der wirtschaftlichen Betätigung einer Kapitalgesellschaft und die Übertragung einer betrieblichen Einheit auf eine andere Kapitalgesellschaft im Wege des Asset Deals lassen die für die Nutzung eines Gewerbeverlusts gem. § 10a GewStG erforderliche Unternehmensidentität der übertragenden Kapitalgesellschaft unberührt, was selbst für einen zuvor im Betrieb einer Personengesellschaft entstandenen Gewerbeverlust gilt, der zuvor durch Anwachsung auf die Kapitalgesellschaft übergangen ist.

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Erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer bei verteuerter Vermietung von Seniorenwohnungen

Vermietet eine GmbH Seniorenwohnungen zum doppelten Preis, während eine Schwester-KG zu einem vergünstigten Preis Dienstleistungsverträge mit den Senioren über deren Betreuung abschließt, ist die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für die GmbH zu versagen. Denn die GmbH verstößt gegen den Ausschließlichkeitsgrundsatz, nach dem grundsätzlich nur eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt werden darf.

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