Gewerbesteuer

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Unternehmensidentität bei Anwachsung einer KG auf eine GmbH für Zwecke der Nutzung des übernommenen Gewerbeverlusts

Der III. Senat des BFH musste in seinem Urteil vom 25.4.2024 erstmals zu der Frage Stellung nehmen, inwieweit der Fortbestand eines zum Vorjahresende bei einer Kapitalgesellschaft festgestellten Gewerbeverlusts, den sie aufgrund einer Anwachsung von einer Personengesellschaft übernommen hatte, auch bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft von dem Kriterium der Unternehmensidentität abhängig bleibt.

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Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Mitvermietung einer Paletten-Förderanlage

Die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wird nicht gewährt, wenn die Vermietungsgesellschaft neben der zweigeschossigen Lagerhalle, in der bereits ein Lastenaufzug vorhanden ist, zusätzlich noch eine Paletten-Förderanlage mitvermietet, die die beiden Geschosse miteinander verbindet und den Transport der per Lkw angelieferten Paletten mit einer größeren Kapazität als der Lastenaufzug ermöglicht.

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Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung im Weitervermietungsmodell

Werden innerhalb eines gewerbesteuerrechtlichen Organkreises Grundstücke durch Immobilien-Organgesellschaften an eine Schwester-Kapitalgesellschaft verpachtet, welche diese Immobilien im eigenen Namen an fremde Dritte außerhalb des Organkreises vermietet (sog. Weitervermietungsmodell), ist nach dem Urteil des BFH v. 11.7.2024 die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für die Grundstücksunternehmen zu versagen.

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Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag und Unternehmensidentität

Wächst eine Personengesellschaft, die über einen gewerbesteuerlichen Fehlbetrag verfügt, auf eine Kapitalgesellschaft an und geht hierbei der gewerbesteuerliche Fehlbetrag auf die Kapitalgesellschaft über, geht der gewerbesteuerliche Fehlbetrag bei der Kapitalgesellschaft anschließend nicht durch einen Verkauf des verlustverursachenden Geschäftsbereichs unter. Vielmehr bleibt die Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft bestehen.

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Unternehmensidentität und Gewerbeverlust bei einer Kapitalgesellschaft

Die Änderung der wirtschaftlichen Betätigung einer Kapitalgesellschaft und die Übertragung einer betrieblichen Einheit auf eine andere Kapitalgesellschaft im Wege des Asset Deals lassen die für die Nutzung eines Gewerbeverlusts gem. § 10a GewStG erforderliche Unternehmensidentität der übertragenden Kapitalgesellschaft unberührt, was selbst für einen zuvor im Betrieb einer Personengesellschaft entstandenen Gewerbeverlust gilt, der zuvor durch Anwachsung auf die Kapitalgesellschaft übergangen ist.

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Erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer bei verteuerter Vermietung von Seniorenwohnungen

Vermietet eine GmbH Seniorenwohnungen zum doppelten Preis, während eine Schwester-KG zu einem vergünstigten Preis Dienstleistungsverträge mit den Senioren über deren Betreuung abschließt, ist die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für die GmbH zu versagen. Denn die GmbH verstößt gegen den Ausschließlichkeitsgrundsatz, nach dem grundsätzlich nur eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt werden darf.

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Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei Pipeline-Betrieb

Der Gewerbesteuermessbetrag für einen Pipeline-Betrieb, der über eine Betriebsstätte am Verwaltungssitz sowie über eine mehrgemeindliche Betriebsstätte in Gestalt des eigentlichen Rohrleitungsnetzes verfügt, ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG nach dem Regelmaßstab der Arbeitslöhne zu zerlegen. Werden Arbeitnehmer nur am Verwaltungssitz beschäftigt, nicht aber am Pipelinenetz, steht der Zerlegungsanteil nur der Betriebsstätte am Verwaltungssitz zu.

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Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen bei Erwerb von Oldtimern als Kapitalanlage

Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wird nicht gewährt, wenn die Immobiliengesellschaft zwecks Kapitalanlage zwei Oldtimer erwirbt, um diese zu einem späteren Zeitpunkt mit Gewinn zu verkaufen. Die Immobiliengesellschaft kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie im streitigen Erhebungszeitraum keine Erträge bezüglich der Oldtimer erzielt hat.

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Zur Gleichartigkeit von Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Gegenstand des BFH-Urteils vom 14.3.2024 ist die Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG. Diese kommt bei Kapitalgesellschaften, die ein Dauerverlustgeschäft ausüben, zur Anwendung, wenn die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus den Dauerverlustgeschäften tragen. Die Spartenrechnung dient dabei grundsätzlich einer Separierung verschiedener Tätigkeiten vor dem Hintergrund, dass die Verluste aus den Dauerverlustgeschäften nicht uneingeschränkt mit Erträgen aus anders gearteten Tätigkeiten der Kapitalgesellschaft zum Ausgleich gebracht werden dürfen. Der BFH arbeitet nunmehr heraus, dass bei der Begründung der Mehrheitsbeteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer Kapitalgesellschaft andere Grundsätze zur Spartenzuordnung gelten als für später neu aufgenommene Tätigkeiten. Für Bestandstätigkeiten gelten die Zuordnungsgrundsätze nach § 8 Abs. 9 Satz 1 KStG, wohingegen die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit nach § 8 Abs. 9 Satz 3 KStG zwingend zu einer neuen, gesonderten Sparte führt. „Gleichartig“ sind dabei nur Tätigkeiten, wenn sie im selben Gewerbezweig ausgeübt werden, nicht aber Tätigkeiten i. S. des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder 3 KStG.

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Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024

Am 5.6.2024 wurde ein 249 Seiten umfassender Regierungsentwurf für das JStG 2024 veröffentlicht. Neben zahlreichen Änderungen technischer bzw. redaktioneller Art, beabsichtigt der Gesetzgeber insbesondere auf Entscheidungen der Gerichte zu reagieren und Regelungslücken zu schließen. Die geplanten Gesetzesänderungen stehen wie in einem JStG üblich in keinem übergeordneten thematischen Zusammenhang und betreffen zahlreiche Gesetze. In der Kabinettsvorlage hat Bundesfinanzminister Christian Lindner bereits auf ein JStG 2024/II hingewiesen. Nachfolgend werden einige ausgewählte ertragsteuerliche Änderungen angesprochen.

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