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Gewerbesteuer

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Gewerbesteuerfreiheit für Wahlleistungen eines Krankenhauses

Der Ertrag eines Krankenhauses aus Wahlleistungen im Zusammenhang mit der Unterkunft (Nutzung eines sogenannten Komfortzimmers) ist nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG gewerbesteuerfrei, wenn das Krankenhaus die Voraussetzungen des § 67 AO erfüllt, also mindestens 40 % der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen berechnet werden.

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Aufwärtsabfärbung einer Personengesellschaft und Gewerbesteuerpflicht

Der BFH bestätigt seine Rechtsprechung, nach der eine Personengesellschaft, die nur aufgrund einer Beteiligung an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft (Aufwärtsabfärbung) Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, nicht gewerbesteuerpflichtig ist. Eine Gewerbesteuerpflicht wäre eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber einem Einzelunternehmer; denn ein Einzelunternehmer kann gleichzeitig verschiedene Einkunftsarten ausüben, ohne dass es zu einer Gewerbesteuerpflicht aller Tätigkeiten kommt, sondern es wird nur die originär gewerbliche Tätigkeit der Gewerbesteuer unterworfen.

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„Aufwärts abgefärbte“ Personengesellschaft ist nicht Steuerobjekt der Gewerbesteuer

Mit Beschluss v. 28.5.2025 hat der BFH die Beschwerde des beklagten Finanzamts wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet in einem Fall zurückgewiesen, dem die Streitfrage zugrunde liegt, ob eine aufgrund gewerblicher Beteiligungseinkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG gewerblich gefärbte Personengesellschaft Steuergegenstand der Gewerbesteuer sei. Diese Rechtsfrage sieht der BFH als nicht mehr klärungsbedürftig an, da durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sei, dass die Folgen der „Aufwärtsabfärbung“ auf den Bereich des Einkommensteuerrechts zu beschränken seien.

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Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerlichen Organkreis

Nach dem BFH-Urteil vom 16.10.2024 können ausländische Quellensteuern auf Dividendeneinkünfte einer inländischen Organgesellschaft aus Streubesitzanteilen nicht isoliert bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im Organkreis nach § 34c Abs. 2 EStG abgezogen werden, wenn die Dividendeneinkünfte für körperschaftsteuerliche Zwecke nach § 8b Abs. 1 und 5 KStG steuerfrei sind.

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Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkäufen im sechsten Jahr

Ein gewerblicher Grundstückshandel kann zu verneinen sein, wenn eine Vermietungsgesellschaft 15 Grundstücke erst sechs bzw. acht Jahre nach dem Erwerb verkauft und es für diesen Verkauf einen außergewöhnlichen Grund gibt, nämlich den Tod eines der beiden Geschäftsführer. Der Gesellschaft steht dann die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu.

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Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht

Mit Urteil v. 20.2.2025 bestätigt der BFH, dass bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (erst) die konkret ausgeübte werbende Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegt. Deshalb beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe nicht, bevor alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt sind und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist. Zu differenzieren ist insofern zwischen auf Handel ausgerichteten Unternehmen, Dienstleistungsunternehmen und vermögensverwaltenden Personengesellschaften.

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Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei unterjährigem Nutzen- und Lastenwechsel

Die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist nicht zu gewähren, wenn die Gesellschaft zwar im Vorjahr erstmalig Kaufverträge über Grundstücke abgeschlossen hat, der Nutzen- und Lastenwechsel aber erst während des laufenden Jahres erfolgt. Dann ist nämlich nicht während des gesamten laufenden Erhebungszeitraums eigener Grundbesitz genutzt bzw. verwaltet worden.

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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Kosten für Außenwerbung

Aufwendungen für Außenwerbung sind nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn der Unternehmer kein Abwehrrecht gegenüber Konkurrenten erwirbt. Ebenso unterbleibt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG, wenn es sich um digitale Werbung handelt oder wenn die Nutzung analoger Werbeträger (Plakatwände) nicht als Mietvertrag, sondern als Werkvertrag anzusehen ist, weil der Anbieter der Werbeträger auch eine Auswahlentscheidung trifft und damit eine Verantwortung für den Werbeerfolg übernimmt.

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Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Veräußerung der Immobilie zu Beginn des 31.12.

Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wird einer GmbH nicht gewährt, wenn sie ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („am Beginn des 31.12.“) veräußert. Sie war dann nämlich nicht während des gesamten Erhebungszeitraums ausschließlich grundstücksverwaltend tätig.

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