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Gewerbesteuer

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Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht

Mit Urteil v. 20.2.2025 bestätigt der BFH, dass bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (erst) die konkret ausgeübte werbende Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegt. Deshalb beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe nicht, bevor alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt sind und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist. Zu differenzieren ist insofern zwischen auf Handel ausgerichteten Unternehmen, Dienstleistungsunternehmen und vermögensverwaltenden Personengesellschaften.

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Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei unterjährigem Nutzen- und Lastenwechsel

Die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist nicht zu gewähren, wenn die Gesellschaft zwar im Vorjahr erstmalig Kaufverträge über Grundstücke abgeschlossen hat, der Nutzen- und Lastenwechsel aber erst während des laufenden Jahres erfolgt. Dann ist nämlich nicht während des gesamten laufenden Erhebungszeitraums eigener Grundbesitz genutzt bzw. verwaltet worden.

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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Kosten für Außenwerbung

Aufwendungen für Außenwerbung sind nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn der Unternehmer kein Abwehrrecht gegenüber Konkurrenten erwirbt. Ebenso unterbleibt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG, wenn es sich um digitale Werbung handelt oder wenn die Nutzung analoger Werbeträger (Plakatwände) nicht als Mietvertrag, sondern als Werkvertrag anzusehen ist, weil der Anbieter der Werbeträger auch eine Auswahlentscheidung trifft und damit eine Verantwortung für den Werbeerfolg übernimmt.

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Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Veräußerung der Immobilie zu Beginn des 31.12.

Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wird einer GmbH nicht gewährt, wenn sie ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („am Beginn des 31.12.“) veräußert. Sie war dann nämlich nicht während des gesamten Erhebungszeitraums ausschließlich grundstücksverwaltend tätig.

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Erweiterte Gewerbesteuerkürzung – Ausschließlichkeitsgebot in zeitlicher Hinsicht

Mit Urteil v. 17.10.2024 entschied der BFH, einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft stehe die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht zu, wenn sie ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („zu Beginn des 31.12.“) veräußere. In diesem Fall ist sie in zeitlicher Hinsicht nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig.

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Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Betriebsverpachtung

Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wird bei einer gewerblichen Betriebsverpachtung gewährt, bei der die wesentlichen Betriebsgegenstände vermietet werden, sofern es sich hierbei ausschließlich um eigenen Grundbesitz handelt. Um eigenen Grundbesitz handelt es sich auch dann, wenn der vermietete Grundbesitz nicht zum Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft, sondern zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gehört.

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Versagung der erweiterten Kürzung im Organkreis beim sog. Weitervermietungsmodell

Geschäftsbeziehungen innerhalb eines gewerbesteuerlichen Organkreises führen grundsätzlich nicht zu Hinzurechnungen nach § 8 GewStG sowie Kürzungen nach § 9 GewStG. Die Voraussetzungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gelten daher im Rahmen von Vermietungen innerhalb eines Organkreises als nicht erfüllt (BFH, Urteil v. 18.5.2011 - X R 4/10, BStBl 2011 II S. 887). Dies gilt nach dem Urteil des BFH v. 11.7.2024 - III R 41/22 ( FAAAJ-76462) darüber hinaus, sofern eine etwaige Grundbesitzgesellschaft zunächst an eine Organgesellschaft vermietet, welche wiederum die Weitervermietung an außerhalb des Organkreises stehende Dritte vornimmt (sog. Weitervermietungsmodell), wenngleich dies zu einer Benachteiligung der organschaftlichen Stellung führt.

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Unternehmensidentität bei Anwachsung einer KG auf eine GmbH für Zwecke der Nutzung des übernommenen Gewerbeverlusts

Der III. Senat des BFH musste in seinem Urteil vom 25.4.2024 erstmals zu der Frage Stellung nehmen, inwieweit der Fortbestand eines zum Vorjahresende bei einer Kapitalgesellschaft festgestellten Gewerbeverlusts, den sie aufgrund einer Anwachsung von einer Personengesellschaft übernommen hatte, auch bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft von dem Kriterium der Unternehmensidentität abhängig bleibt.

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Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Mitvermietung einer Paletten-Förderanlage

Die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wird nicht gewährt, wenn die Vermietungsgesellschaft neben der zweigeschossigen Lagerhalle, in der bereits ein Lastenaufzug vorhanden ist, zusätzlich noch eine Paletten-Förderanlage mitvermietet, die die beiden Geschosse miteinander verbindet und den Transport der per Lkw angelieferten Paletten mit einer größeren Kapazität als der Lastenaufzug ermöglicht.

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