Umsatzsteuer für Fitnessstudio im Corona-Lockdown
Ein Fitnessstudio, das im Jahr 2020 wegen der Corona-Maßnahmen schließen musste, aber von seinen Mitgliedern weiterhin Mitgliedsbeiträge erhielt, muss auf die Mitgliedsbeiträge Umsatzsteuer abführen; denn die Mitgliedsbeiträge stellten ein Entgelt für eine steuerbare Leistung des Fitnessstudios dar.