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Einkommensteuer //

Spendenabzug bei Zuwendungen an eine in der Schweiz ansässige Stiftung

Mit Urteil v. 1.10.2025 hat der BFH entschieden, ein Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG an eine in der Schweiz ansässige Stiftung komme nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Spendenabzugs nach den einschlägigen Regelungen nach deutschem Recht erfüllt sind. Dazu muss bei der ausländischen – im Streitfall schweizerischen – Stiftung die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AO gegeben sein, und es muss der Nachweis erbracht werden, dass die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist (§ 59 Halbsatz 2 AO i. V. mit § 63 Abs. 1 AO, sog. materielle Satzungsmäßigkeit).

Abgabenordnung //

Über die diffuse Praxis in der Festsetzung von Verspätungszuschlägen

Fehlende Vorhersehbarkeit der Festsetzung, vor allem in Fällen automationsgestützter Festsetzungen

In der steuerberatenden Praxis sind Verspätungszuschläge mitunter ein besonderes Ärgernis, vor allem bei der Besteuerung geringer Einkommen. Neben der wirtschaftlichen Bürde der Steuerpflichtigen steht dabei zunehmend die fehlende Vorhersehbarkeit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen im Fokus der Beratung. Schließlich belastet die verstärkte Streitanfälligkeit augenscheinlich gleichsam die Finanzverwaltung.

Umsatzsteuer national //

Keine Bindung der Zivilgerichte an Umsatzsteuer-Voranmeldungen einer Partei

LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.11.2025 – 4 Sa 5/25

Häufig sind in Zivilprozessen steuerrechtliche Fragen zu klären. Der Grundsatz, dass die Beantwortung dieser Fragen den Finanzbehörden bzw. den Finanzgerichten vorbehalten ist, gilt nicht ausnahmslos. Selbst wenn etwaige Meinungsunterschiede über Grund und Höhe der Umsatzsteuerpflicht zwischen dem Unternehmer als Steuerschuldner und dem Steuerfiskus als Steuergläubiger geklärt sind, setzt eine etwaige Bindungswirkung außerdem voraus, dass die Steuerrechtslage im Steuerrechtsverhältnis zwischen dem Abnehmer und dem für ihn zuständigen Finanzamt entsprechend beurteilt wird.

IDW //

IDW veröffentlicht Fragen und Antworten zur verspäteten Umsetzung der CSRD in aktueller Fassung

Die bis zum 31.12.2025 weiterhin nicht abgeschlossene Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht wirkt sich auch auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung und ihre Prüfung für das Jahr 2025 aus. Hinweise dazu gibt das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem bereits Ende 2024 veröffentlichten und nun aktualisierten Katalog mit „Fragen und Antworten: Zur verspäteten Umsetzung der CSRD (Support) (19.12.2025)“. Den Aktualisierungen liegt die Annahme zugrunde, dass das Gesetzgebungsverfahren zum CSRD-Umsetzungsgesetz bis zum 31.12.2025 nicht abgeschlossen sein und daher auch nicht vor Jahresende 2025 in Kraft treten wird. Danach gilt Folgendes:

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