Passivierung bei im Voraus erhaltenen Zahlungen für Projektbegleitung
Im aktuellen Praxisfall behandelt Dr. Norbert Lüdenbach das Thema „Passivierung bei im Voraus erhaltenen Zahlungen für Projektbegleitung“.
Im aktuellen Praxisfall behandelt Dr. Norbert Lüdenbach das Thema „Passivierung bei im Voraus erhaltenen Zahlungen für Projektbegleitung“.
Ende Februar dieses Jahres veröffentlichte die Europäische Kommission mit den „Omnibus-Richtlinien“ zur Änderung der Abschlussprüferrichtlinie, der Bilanzrichtlinie, der Corporate Sustainabiliy Reporting Directive (CSRD) und der Corporate Sustinability Due Diligence Directive (CSDDD) Vorschläge zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und ihrer Prüfung (Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG, der Richtlinie 2013/34/EU, der Richtlinie (EU) 2022/2464 und der Richtlinie (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflicht von Unternehmen sowie Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung CSRD und der CSDDD hinsichtlich der Zeitpunkte, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflicht von Unternehmen anwenden müssen).
Für Unternehmer und ihre Berater ist es schwer, den Überblick über die einzelnen Gesetzesänderungen zu behalten, die sich im Jahresabschluss 2024 auswirken könnten oder die zwar geplant, dann aber im Gesetzgebungsverfahren gescheitert sind.
Im aktuellen Praxisfall behandelt Dr. Norbert Lüdenbach das Thema „Rückstellung wegen internationaler Mindestbesteuerung“.
Die Unsicherheiten über die Anwendung und Weiterentwicklung der Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD und den ESRS, die bereits im Jahr 2024 zu beobachten gewesen sind, bestehen im Jahr 2025 fort.
Dr. Norbert Lüdenbach behandelt in seinem aktuellen Praxisfall das Thema „Ausweis von Währungserfolgen aus Vorräten sowie Finanzanlagen“.
Vielen Unternehmen steht ein kompliziertes Bilanzjahr 2024 ins Haus. Lieferkettenstörungen, steigende Rohstoffpreise, erhöhte Energiekosten sowie inflationistische Tendenzen, aber auch die allgemeinen Konjunkturbelastungen infolge der sich eingestellten Rezession haben bei nahezu allen Unternehmen negative Spuren mit Blick auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage hinterlassen.
Am 6.12.2024 gab EFRAG die Veröffentlichung von 64 neuen Erläuterungen bekannt, die der Zusammenstellung technischer Erläuterungen hinzugefügt wurden. Diese Zusammenstellung enthält die Zuordnung von Nachhaltigkeitsfragen in Absatz AR 16 von ESRS 1 zu den Offenlegungsanforderungen in den aktuellen Standards. Insgesamt sind nun 157 Erläuterungen verfügbar. Anhang III der Zusammenstellung identifiziert außerdem 133 Fragen, die bereits durch Umsetzungsleitlinien und veröffentlichte Erläuterungen beantwortet wurden.
Im aktuellen Praxisfall wird das Thema „Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts nach HGB bei erstmaliger Übernahme eines Konzerns durch ein neues Mutterunternehmen“ behandelt.
Die am 1.7.2023 in Kraft getretene Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV) (BGBl 2023 I Nr. 152) sieht vom allgemeinen Handelsbilanzrecht abweichende Vorschriften für die Gliederung der Jahresabschlüsse und einiger Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) vor. Das in der Verordnung vorgegebene Formblatt ist zwingend für Jahresabschlüsse von Wohnungsunternehmen anzuwenden, die sich auf nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre beziehen.
Seit Januar 2023 verpflichtet das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bestimmte Unternehmen, strenge Umwelt- und Menschenrechtsstandards in ihren Lieferketten durch die Umsetzung von Sorgfaltspflichten zu wahren. Hierüber muss Bericht erstattet werden. Das BAFA kündigte an, die Prüfung bzgl. dieser LkSG-Berichte erst ab 2026 aufzunehmen.
Die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) verpflichtet große Kapitalgesellschaften in der EU sowie kapitalmarktorientierte Unternehmen dazu, ihre Geschäftsberichte schon bald mit einem umfangreichen Nachhaltigkeits-Reporting zu versehen. Schätzungen zufolge sind rund 49.000 Unternehmen innerhalb der EU von der Berichtspflicht betroffen.
Der aktuelle Praxisfall von Dr. Norbert Lüdenbach behandelt das Thema „Konzernabschluss bei Reorganisation unter gemeinsamer Kontrolle“.
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 5.7.2024 ihren Abschlussbericht zu den Leitlinien zum Enforcement von Nachhaltigkeitsinformationen (Final Report on the Guidelines on Enforcement of Sustainability Information (GLESI), https://go.nwb.de/6itmb) und eine öffentliche Erklärung zur erstmaligen Anwendung der ESRS (Public Statement on the first application of the European Sustainability Reporting Standards (ESRS), https://go.nwb.de/zvzuo) veröffentlicht. Die ESMA will damit die einheitliche Anwendung und Überwachung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterstützen.
Abnutzbares Anlagevermögen muss grundsätzlich entsprechend der Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Bei Hard- und Software geht die Finanzverwaltung inzwischen von einer einjährigen Nutzungsdauer aus. Es besteht also die Möglichkeit der vollen Abschreibung im Anschaffungsjahr, und zwar unabhängig von der Höhe des Kaufpreises.