Schwellenwerte für die Befreiung von der Prüfungspflicht in Europa (WPK)
Am 21.1.2026 hat Accountancy Europe eine aktualisierte Übersicht der Schwellenwerte für die Befreiung von der Prüfungspflicht in Europa veröffentlicht. Dies teilte die WPK mit.
Am 21.1.2026 hat Accountancy Europe eine aktualisierte Übersicht der Schwellenwerte für die Befreiung von der Prüfungspflicht in Europa veröffentlicht. Dies teilte die WPK mit.
Die bis zum 31.12.2025 weiterhin nicht abgeschlossene Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht wirkt sich auch auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung und ihre Prüfung für das Jahr 2025 aus. Hinweise dazu gibt das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem bereits Ende 2024 veröffentlichten und nun aktualisierten Katalog mit „Fragen und Antworten: Zur verspäteten Umsetzung der CSRD (Support) (19.12.2025)“. Den Aktualisierungen liegt die Annahme zugrunde, dass das Gesetzgebungsverfahren zum CSRD-Umsetzungsgesetz bis zum 31.12.2025 nicht abgeschlossen sein und daher auch nicht vor Jahresende 2025 in Kraft treten wird. Danach gilt Folgendes:
Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 3.12.2025 ihre Entwürfe der überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) als fachliche Empfehlung (Technical Advice) an die Europäische Kommission übergeben. Zuvor hatte die EFRAG am 31.7.2025 Änderungsvorschläge zu den bestehenden ESRS veröffentlicht, deren Kommentierungsfrist Ende September 2025 endete. Dies teilt die WPK mit.
Aus dem Mitgliederkreis erreichte die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) die folgende Frage: „Im Vertrauen darauf, dass die CSRD zeitnah in deutsches Recht umgesetzt wird, haben meine Kollegen und ich seit dem Jahr 2023 spezielle Fortbildungen für künftige Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung besucht. Besteht Anlass zur Sorge, dass die WPK diese Fortbildungen im Registrierungsprozess nicht anerkennen könnte?“
Mitte Juni 2025 veröffentlichte die WPK ihren Bericht über die Berufsaufsicht im Jahr 2024 und gibt darin einen Überblick über die Entwicklung und den Gegenstand ihrer berufsaufsichtlichen Verfahren. Von 150 Verfahren wurden 35 % bzw. rund 23 % mit einer Maßnahme abgeschlossen (2023: 17 von 105 Verfahren bzw. rund 16 % und 2022: 26 von 142 Verfahren bzw. rund 18 %). In fünf Fällen betrafen die Maßnahmen befristete Tätigkeitsverbote (davon in vier Fällen verbunden mit einer Rüge und einer Geldbuße zwischen 10.000 € und 25.000 €), in 27 Fällen Rügen (davon in 18 Fällen verbunden mit einer Geldbuße zwischen 2.000 € und 27.000 €) und in drei Fällen Geldbußen (von 500 €, 750 € und 1.000 €). Inhaltlich betrafen 20 Fälle bzw. rund 57 % der Maßnahmen Feststellungen im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit (2023: 13 Maßnahmen bzw. 76,5 %; 2022: 16 Maßnahmen bzw. knapp 62 %) und im Übrigen u. a. Verletzungen von Pflichten nach dem Geldwäschegesetz sowie berufsunwürdiges, strafrechtlich relevantes Verhalten. Alle Maßnahmen wurden nach § 69 WPO bekannt gemacht. Alle weiteren Verfahren (115 von 150 Verfahren bzw. rund 77 %; 2023: 88 von 105 Verfahren bzw. rund 84 % und 2022: 116 von 142 Verfahren bzw. knapp 82 %) wurden eingestellt oder mit einer Belehrung abgeschlossen. Davon endeten 61 Verfahren (40,7 %) ohne Feststellung einer Pflichtverletzung, acht Verfahren (5,3 %) aufgrund Ausscheiden der Berufsangehörigen aus dem Berufsstand sowie 44 Verfahren (29,3 %) aufgrund geringer Erheblichkeit der festgestellten Pflichtverletzung, sodass keine Sanktion in Form einer berufsaufsichtlichen Maßnahme erforderlich gewesen war. Zwei weitere Verfahren (1,3 %) stellte das Landgericht Berlin gegen Zahlung einer Geldauflage i. H. von 25.000 bzw. 30.000 € nach § 153a StPO i. V. mit § 127 WPO ein. Als Anlage zum Bericht der WPK ist eine Zusammenstellung der eingeschränkten oder ergänzten Bestätigungsvermerke enthalten.
Mitte Juni dieses Jahres veröffentlichte die Kommission für Qualitätskontrolle ihren Tätigkeitsbericht für das Jahr 2024. Danach blieben die Zahl der WP/vBP-Praxen mit Befugnis zur gesetzlichen Abschlussprüfung wie im Vorjahr weiter rückläufig, die Zahl der darin tätigen Berufsangehörigen sowie die Zahl der Berufsangehörigen mit Befugnis zur gesetzlichen Abschlussprüfung aber nahezu konstant. Die Zahl der ausgewerteten Qualitätskontrollberichte war mit 462 erneut höher als in den Vorjahren (2023: 445, 2022: 391), der Anteil der zu den in Qualitätskontrollen festgestellten Mängeln beschlossenen Auflagen und Sonderprüfungen ist mit 32 bzw. 7 % der Fälle (2023: 31 bzw. 7 %, 2022: 20 bzw. 5 %) relativ unverändert. Das betraf 28 Praxen mit festgestellten Mängeln, die nicht bereits während oder nach der Qualitätskontrolle beseitigt wurden, drei Fälle mit Anordnung einer Sonderprüfung allein zur Beurteilung der Stabilität des Qualitätssicherungssystems über mehrere Jahre und einen Fall mit Beschluss auf Löschung der Praxis als gesetzlicher Abschlussprüfer, weil eine Sonderprüfung auch nach mehrfacher Festsetzung von Zwangsgeldern nicht durchgeführt wurde. Festgestellte Mängel betrafen wie in den Vorjahren auch schwerpunktmäßig die Auftragsabwicklung, z. B. Prüfungsplanung einschließlich Prüfung des internen Kontrollsystems (IKS) und der Informationstechnologie (IT). Neben der Durchführung von Fortbildungs- und Ausbildungsveranstaltungen für Prüfer für Qualitätskontrolle und der Teilnahme sowie der Überprüfung von Qualitätskontrollen befasste sich die Kommission für Qualitätskontrolle im Jahr 2024 vor allem auch mit der Vorbereitung auf die Auswirkungen der künftigen Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten auf ihren Aufgabenbereich insbesondere in Bezug auf die Registrierung von Prüfern für Nachhaltigkeitsberichte und das Prüfervorschlagsverfahren.
Die Europäische Kommission hat am 11.7.2025 einen Delegierten Rechtsakt zur Änderung des ersten Sets der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) verabschiedet. Die sogenannte „Quick Fix“-Verordnung sieht gezielte Erleichterungen für Unternehmen der sogenannten ersten Welle der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Angesichts der Unsicherheiten durch die Omnibus I-Vorschläge hat die Kommission beschlossen, diese Unternehmen durch verlängerte und erweiterte Übergangsvorschriften bei einzelnen Angabepflichten für die Berichtsjahre 2025 und 2026 zu entlasten. Dies teilte die WPK mit.
Die International Federation of Accountants (IFAC) hat am 12.5.2025 zusammen mit dem American Institute of Certified Public Accountants (AICPA) und dem Chartered Institute of Management Accountants (CIMA) Ergebnisse der nunmehr fünften Studie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und -prüfung der 1.400 größten globalen Unternehmen aus 22 Ländern veröffentlicht. Die Studie umfasst die Jahre 2019 bis 2023. Hierauf macht die WPK aufmerksam.
Mitte März dieses Jahres veröffentlichte das International Forum of Independent Audit Regulators (IFIAR) seinen Bericht über die Feststellungen bei den Inspektionen für das Jahr 2024. Grundlage für diesen Bericht ist eine Umfrage unter 50 Mitgliedsorganisationen der IFIAR. Deutsches Mitglied ist die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS).
Ende März dieses Jahres veröffentlichte die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ihren Tätigkeitsbericht für das Jahr 2024.
Neben Unternehmen des produzierenden Gewerbes (vgl. dazu IDW PH 9.970.35 (11.2024)) können auch Schienenbahnen eine Begrenzung der StromNEV-Umlage geltend machen. Dazu müssen sie bis zum 31.3. des auf das jeweilige Begünstigungsjahr folgenden Jahres nachweisen, dass ihre Stromkosten für selbst verbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr eine Höhe von mehr als 4 % ihrer Umsatzerlöse i S. von § 277 Abs. 1 HGB überschritten haben.
Die Europäische Kommission hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) mit Schreiben v. 27.3.2025 beauftragt, die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) Set 1 zu überarbeiten. Das Ziel ist eine deutliche Vereinfachung. Der überarbeitete Vorschlag soll bis zum 31.10.2025 vorgelegt werden. Hierauf macht die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) aufmerksam.
Der Energiefachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) hat kürzlich die drei folgenden Prüfungshinweise aktuell gefasst und verabschiedet.
Am 5.3.2025 hat die Europäische Kommission ein im November 2024 als Entwurf veröffentlichtes Dokument von Fragen und Antworten (Commission Notice) zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung (PDF) finalisiert und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Hierauf macht die WPK aufmerksam.
Am 26.2.2025 hat die Europäische Kommission mit dem ersten Omnibus-Paket neben dem Vorschlag zur zeitlichen Verschiebung der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für die 2. und 3. Welle Vorschläge zur Vereinfachung der Berichterstattung nach der EU-Taxonomie-Verordnung veröffentlicht. Hierauf macht die WPK aufmerksam.