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Verfahrensrecht

Abo Abgabenordnung //

Das Kooperationsprivileg (§ 57 Abs. 3 AO) auf dem europarechtlichen Prüfstand

Mit Beschluss v. 22.5.2025 hat der BFH dem EuGH die Rechtsfragen vorgelegt, ob (1) eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende staatliche Beihilfe vorliegt, wenn für eine wirtschaftliche Tätigkeit die Steuerbegünstigung eines Zweckbetriebs auch dann gewährt wird, falls insoweit die steuerbegünstigten Zwecke nicht unmittelbar selbst verwirklicht werden, (2) dem dafür erforderlichen selektiven Vorteil womöglich entgegensteht, dass die entsprechende Körperschaft gemeinnützigkeitsrechtlichen Beschränkungen unterliegt, und (3) ob – bei Bejahung einer Beihilfe – eine nur unwesentliche Änderung einer Altbeihilfe, die bereits vor dem 1.1.1958 bestand, gegeben ist, welche nicht notifikationspflichtig ist.

Abo Abgabenordnung //

Kein Anspruch auf Einsicht in Unterlagen der Richtsatzsammlung

Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen für die amtliche Richtsatzsammlung. Soweit sich ein solcher Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz des jeweiligen Bundeslandes ergeben könnte, wird der Anspruch jedenfalls durch § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG ausgeschlossen; danach ist die Vertraulichkeit der Sitzung zu wahren, wenn nicht im Einzelfall einstimmig etwas anderes beschlossen wurde.

Abo Abgabenordnung //

Buchführungspflicht einer ausländischen Personengesellschaft

Die Einkünfte einer luxemburgischen Personengesellschaft in der Rechtsform einer Societé en commandite simple – (S.e.c.s.) – sind durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und nicht durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Denn die S.e.c.s., deren Rechtsform der einer KG ähnelt, ist nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg zur Buchführung und zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Diese Pflicht schlägt nach § 140 AO auf das deutsche Steuerrecht durch

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Abo Verfahrensrecht //

Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit (BFH)

Ob der Steuerpflichtige einen Anspruch auf den Erlass von Säumniszuschlägen hat, weil er alles Erforderliche getan hat, um die - tatsächlich nicht erwirkte - Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu erreichen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das gilt auch für die Frage, ob er einen Antrag auf AdV beim Finanzgericht hätte stellen müssen (BFH, Urteil v. 25.2.2025 - VIII R 2/23; veröffentlicht am 22.5.2025).

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Abo Jahresbericht 2024 //

In 44 % der Revisionsverfahren entschied der BFH zugunsten der Bürger

Wir lassen Sie an interessanten Infos auf der diesjährigen Jahrespressekonferenz des Bundesfinanzhofs teilhaben. Danach entschied das höchste deutsche Steuergericht 2024 (wie im Vorjahr) in immerhin 44 % der Fälle in Revisionsverfahren zugunsten der Bürger. Die durchschnittliche Verfahrensdauer bei den Revisionsverfahren lag bei 23 Monaten (2023 waren es noch 25 Monate). Bereits 43 % aller mündlich verhandelten Revisionen waren Videoverhandlungen.

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Abo Verfahrensrecht //

Erstmalige Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen im Rahmen eines Änderungsbescheids (BFH)

Die unbefristete Optionserklärung nach § 13a Abs. 8 ErbStG in der Fassung von 2013 ist im Einspruchsverfahren zu berücksichtigen, soweit ihre steuerrechtlichen Auswirkungen nicht über den durch § 351 Abs. 1 AO gesetzten Rahmen hinausgehen. Die Bindungswirkung nach § 351 Abs. 1 AO hat nicht zur Folge, dass die Verschonung, wenn sie den Änderungsrahmen verlässt, insgesamt zu versagen ist (BFH, Urteil v. 11.12.2024 - II R 44/21; veröffentlicht am 2.5.2025).

Abo Finanzgerichtsordnung //

Vollständige Erfassung des Klagebegehrens gem. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO bei Erhebung von Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage

In den nachträglich zur Veröffentlichung bestimmten Beschlüssen v. 28.2.2023 und v. 28.6.2023 hat der BFH in zwei Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgestellt, dass bei Erhebung sowohl einer Anfechtungsklage als auch einer Nichtigkeitsfeststellungsklage das Finanzgericht nicht nur über das Anfechtungsbegehren entscheiden darf. Das Finanzgericht dürfe gem. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht hinter dem Klagebegehren zurückbleiben, mithin nicht nur über einen Teil des Klagebegehrens entscheiden. Die ansonsten fehlerhafte Auslegung und Bescheidung des Klagebegehrens führt zu einem Verfahrensfehler gem. § 115 Abs. 2 Nr. 3 i. V. mit § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO.

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