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Erbschaft- & Schenkungsteuer

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Erbschaftsteuer //

Maßgeblichkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts für die Prüfung der Behaltensfrist erbschaftsteuerbegünstigten Vermögens (FG)

Für das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung i. S. des § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. (nunmehr § 13a Abs. 6 ErbStG) ist nicht das schuldrechtliche, sondern das dingliche Rechtsgeschäft bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich (FG Münster, Urteil v. 12.12.2025 – 3 K 695/24 Erb; Revision beim BFH unter dem Az. II R 1/26 anhängig).

Schenkungsteuer //

Zur Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 17 ErbStG

Mit Urteil v. 30.7.2025 entschied der BFH, maßgeblich für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG sei die Bestimmung des Zuwendenden, dass die Zuwendung ausschließlich den Zwecken einer Gebietskörperschaft dienen solle. Ebenso kommt es für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG primär darauf an, dass eine Zuwendung ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet ist. Ist Letzteres zu bejahen, tritt als weitere Voraussetzung hinzu, dass die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist.

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Schenkungsteuer/Verfahrensrecht //

Anlaufhemmung bei Abgabe einer Schenkungsteuererklärung nach Anzeigeerstattung (BFH)

Verlangt das Finanzamt nach einer Anzeige des Steuerpflichtigen gem. § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung, endet die Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung (Bestätigung des BFH-Urteils v. 27.8.2008 - II R 36/06) (BFH, Urteil v. 27.8.2025 - II R 1/23; veröffentlicht am 27.11.2025).

Erbschaft- und Schenkungsteuer //

Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR

Der BFH hat mit Urteil v. 4.6.2025 entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung eines Familienheims auf eine GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, eine Schenkung in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims darstellt. Diese Schenkung ist jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerbefreit, da auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim von der Steuerbefreiung erfasst wird.

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Schenkungsteuer //

Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR (BFH)

Überträgt ein Ehegatte unentgeltlich das Familienheim auf eine GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, ist der andere Ehegatte in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims schenkungssteuerrechtlich bereichert. Auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim wird von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG erfasst (BFH, Urteil v. 4.6.2025 - II R 18/23; veröffentlicht am 23.10.2025).

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Schenkungsteuer //

Steuerbarkeit einer Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche (BFH)

Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung ein Grundstück, ist dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Verzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar (Anschluss an BFH, Urteil v. 17.10.2007 - II R 53/05, BStBl II 2008, 256 und BFH, Urteil v. 1.9.2021 - II R 40/19, BStBl II 2023, 146: BFH, Urteil v. 9.4.2025 - II R 48/21; veröffentlicht am 4.9.2025).

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Statistik //

Festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer 2024 auf 13,3 Milliarden Euro gestiegen (Destatis)

Im Jahr 2024 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von 13,3 Milliarden Euro festgesetzt. Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer stieg damit 2024 gegenüber dem Vorjahr um 12,3 % auf einen neuen Höchstwert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, entfielen dabei auf die festgesetzte Erbschaftsteuer 8,5 Milliarden Euro und damit 9,5 % mehr als im Vorjahr. Nachdem die Erbschaftsteuer im Jahr 2021 einen Spitzenwert von 9,0 Milliarden erreicht hatte, sank sie in den folgenden Jahren und stieg 2024 erstmals wieder an.

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Verfahrensrecht //

Erstmalige Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen im Rahmen eines Änderungsbescheids (BFH)

Die unbefristete Optionserklärung nach § 13a Abs. 8 ErbStG in der Fassung von 2013 ist im Einspruchsverfahren zu berücksichtigen, soweit ihre steuerrechtlichen Auswirkungen nicht über den durch § 351 Abs. 1 AO gesetzten Rahmen hinausgehen. Die Bindungswirkung nach § 351 Abs. 1 AO hat nicht zur Folge, dass die Verschonung, wenn sie den Änderungsrahmen verlässt, insgesamt zu versagen ist (BFH, Urteil v. 11.12.2024 - II R 44/21; veröffentlicht am 2.5.2025).

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Unternehmensnachfolge //

Kein Arbeitslohn bei Übertragung von GmbH-Anteilen an leitende Angestellte

Die Übertragung von GmbH-Anteilen aufgrund von strategischen Erwägungen zur Unternehmensfortführung auf leitende Angestellte führt nicht zu Arbeitslohn. Eine entsprechende Entscheidung des FG Sachsen-Anhalt hat jetzt der Bundesfinanzhof bestätigt. Im Streitfall war der einzige Sohn als Arzt tätig und brachte keinerlei unternehmerische Erfahrung mit. Die Eltern übertrugen daher 25 % der Anteile an fünf leitende Angestellte, die das Unternehmen nach ihrem Ausscheiden führen sollten.

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