Abzug von Vorsteuer im Fahrzeughandel/umsatzsteuerliche Organschaft
Das FG Nürnberg hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG aus der Lieferung von Fahrzeugen voraussetzt, dass der Lieferungsempfänger die tatsächliche Verfügungsmacht über die Ware erhält. Dies ist nicht der Fall, wenn lediglich die Formalia für die innergemeinschaftlichen Lieferung übernommen werden. Zudem wurden die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft näher beleuchtet, insbesondere, was die wirtschaftliche Eingliederung anbelangt.