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Umsatzsteuer

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Umsatzsteuer auf strafbare Geschäfte

Strafrecht meets Umsatzsteuer

In der Rubrik Praxisfälle veröffentlichen wir eine Fragestellung zu einem konkreten Sachverhalt, der aktuell im Bereich der Umsatzsteuer von allgemeinem Interesse ist. Die Rubrik Praxisfälle erscheint i. d. R. monatlich. Wenn Sie selbst eine Fragestellung zu einem über den Einzelfall hinaus interessanten Sachverhalt haben, können Sie dieses Thema gerne der Redaktion (ust-direkt-redaktion@nwb.de) vorschlagen. Wir weisen darauf hin, dass eine konkrete Rechtsberatung nicht geleistet werden kann und die Lösungshinweise losgelöst von einem etwaigen Einzelfall aus grundsätzlicher Sicht erfolgen.

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Vermietung kein Vorstufenumsatz für die Seeschifffahrt (BFH)

Sonstige Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind, sind bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 148 Buchst. d MwStSystRL grundsätzlich nur dann steuerfrei, wenn der Unternehmer seine Leistung an den Schiffsbetreiber erbringt, während eine sonstige Leistung, die der Unternehmer auf einer dieser Leistung vorausgehenden Handelsstufe erbringt, nur dann steuerfrei ist, wenn die Bestimmung der - auf der Vorstufe erbrachten - sonstigen Leistung für den vorstehenden Bedarf ohne Einführung von Kontroll- und Überwachungsmechanismen als sicher gelten kann (BFH, Urteil v. 19.12.2024 - V R 12/23; veröffentlicht am 15.5.2025).

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Ermäßigter Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz

BMF, Schreiben v. 17.4.2025 - III C 2 – S 7221/00019/005/013

Mit seinem BMF, Schreiben v. 17.4.2025 - III C 2 – S 7221/00019/005/013, nimmt das BMF zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Lieferung von Holzhackschnitzel als Brennholz Stellung.NWB-Nachricht v. 10.06.2025, Umsatzsteuer | Rückzug des BMF-Schreibens zum ermäßigten Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz (BMF)

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Nicht rechtzeitige Entrichtung der Umsatzsteuer

Wann liegen Ordnungswidrigkeiten vor?

In der Rubrik Praxisfälle veröffentlichen wir eine Fragestellung zu einem konkreten Sachverhalt, der aktuell im Bereich der Umsatzsteuer von allgemeinem Interesse ist. Die Rubrik Praxisfälle erscheint i. d. R. monatlich. Wenn Sie selbst eine Fragestellung zu einem über den Einzelfall hinaus interessanten Sachverhalt haben, können Sie dieses Thema gerne der Redaktion (ust-direkt-redaktion@nwb.de) vorschlagen. Wir weisen darauf hin, dass eine konkrete Rechtsberatung nicht geleistet werden kann und die Lösungshinweise losgelöst von einem etwaigen Einzelfall aus grundsätzlicher Sicht erfolgen.

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Differenzbesteuerung bei anteiligem Recht zum Vorsteuerabzug am Liefergegenstand

Der BFH hat mit Urteil v. 11.12.2024 die Grundsätze zur Anwendung der Differenzbesteuerung weiterentwickelt. Gegenstand des Verfahrens war die Rechtsfrage, ob die Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG in Fällen anzuwenden ist, in denen der veräußerte Liefergegenstand teilweise zum Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 UStG berechtigt hat. Der BFH verneint dies grundsätzlich unter Hinweis auf den Wortlaut von § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG, wobei aus den Urteilsgründen die Notwendigkeit einer differenzierten Prüfung deutlich wird.

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Keine Besteuerung nach Durchschnittssätzen bei Ersatzaufforstung (BFH)

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG setzt bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL in Bezug auf landwirtschaftliche Dienstleistungen voraus, dass diese normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen. Erbringt ein Forstwirt auf eigenen Flächen Aufforstungsleistungen gegen Entgelt, die der Leistungsempfänger vergütet, damit er gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung nachweisen kann, fehlt es hieran (BFH, Urteil v. 19.12.2024 - V R 18/22; veröffentlicht am 2.5.2025).

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Einheitlichkeit der Leistung bei Heilbehandlungen

In Bestätigung seiner Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil v. 19.12.2024 entschieden, ärztliche Heilbehandlungsleistungen können nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG unabhängig davon umsatzsteuerfrei sein, in welcher Rechtsform sie erbracht werden. So sind auch Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei, die ein Arzt – gleich, in welcher Rechtsform er tätig ist – in einem Krankenhaus durchführt. Umfassen die Leistungen aber auch den stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus, ist zu prüfen, ob insofern ein mit der Heilbehandlung untrennbarer wirtschaftlicher Vorgang vorliegt, für den dann keine Umsatzsteuerfreiheit in Betracht kommt, wenn beide Leistungsbestandteile gleichwertige Elemente der Leistung darstellen, die nicht einheitlich die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung erfüllen. Anders wäre dies, wenn der stationäre Aufenthalt Nebenleistung zur (umsatzsteuerfreien) Heilbehandlung als Hauptleistung ist.

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Keine Differenzbesteuerung bei anteiligem Recht zum Vorsteuerabzug am Liefergegenstand (BFH)

Die Lieferung einer Waschkommode, die sich aus einer (ohne Recht zum Vorsteuerabzug von einer Privatperson erworbenen) Kommode und aus (mit Recht zum Vorsteuerabzug erworbenen) Sanitärgegenständen (Waschbecken, Armaturen etc.) zusammensetzt, unterliegt nicht der Differenzbesteuerung, weil der Liefergegenstand teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat (Anschluss an EuGH, Urteil Bawaria Motors v. 19.7.2012 - C 160/11, EU:C:2012:492) (BFH, Urteil v. 11.12.2024 - XI R 9/23; veröffentlicht am 24.4.2025).

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Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 2025

BMF-Schreiben vom 18.3.2025 zur Neufassung des § 19 UStG und Neueinführung des § 19a UStG

Das Umsatzsteuergesetz enthält eine Sonderregelung für die Besteuerung von Unternehmern mit geringem Gesamtumsatz. Ab dem Besteuerungszeitraum 2025 sind inländische Umsätze von im Inland ansässigen Kleinunternehmern nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG umsatzsteuerfrei ohne Vorsteuerabzugsberechtigung, wenn die vereinnahmten Nettoumsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 € betrugen und im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 € betragen.

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Unternehmereigenschaft eines Strohmanns

Im gastronomischen Bereich

In der Rubrik Praxisfälle veröffentlichen wir eine Fragestellung zu einem konkreten Sachverhalt, der aktuell im Bereich der Umsatzsteuer von allgemeinem Interesse ist. Die Rubrik Praxisfälle erscheint i. d. R. monatlich. Wenn Sie selbst eine Fragestellung zu einem über den Einzelfall hinaus interessanten Sachverhalt haben, können Sie dieses Thema gerne der Redaktion (ust-direkt-redaktion@nwb.de) vorschlagen. Wir weisen darauf hin, dass eine konkrete Rechtsberatung nicht geleistet werden kann und die Lösungshinweise losgelöst von einem etwaigen Einzelfall aus grundsätzlicher Sicht erfolgen.

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Reichweite des sog. Reemtsma-Anspruchs beim BFH auf dem Prüfstand

Zum sog. Reemtsma-Anspruch sind gleich fünf spannende Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Wir nutzen gerne die Gelegenheit, die Hintergründe – nicht zuletzt als Anregung für das Gespräch mit betroffenen Mandanten – etwas ausführlicher darzustellen. Dabei wird deutlich, dass die restriktive Sichtweise des Bundesfinanzministeriums zum Direktanspruch nach der neueren EuGH-Rechtsprechung in einigen wichtigen Punkten nicht mehr haltbar ist. Die Verwaltung wird ihre Auffassung korrigieren müssen.

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Vorsteuerabzug aus Insolvenzverwalterleistungen bei steuerpflichtigen und steuerfreien Ausgangsleistungen im Falle der Unternehmenseinstellung (BFH)

Hat der Insolvenzschuldner seine unternehmerische Tätigkeit eingestellt, ist über den Abzug der Vorsteuer für die Leistung des Insolvenzverwalters nach der früheren unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners zu entscheiden (Anschluss an BFH, Urteil v. 23.11.2023 - V R 3/22, BStBl II 2024, 501: BFH, Beschluss v. 23.10.2024 - XI R 8/22; veröffentlicht am 27.3.2025).

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