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Grund- & Grunderwerbsteuer

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Grunderwerbsteuerbefreiung bei Personengesellschaften

Ab dem 1.7.2021 sind die grunderwerbsteuerlichen Behaltensfristen bei begünstigten Übertragungen zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern von fünf auf zehn bzw. fünfzehn Jahre verlängert worden. Hier besteht Unklarheit, unter welchen Voraussetzungen sich eine Behaltensfrist von fünf Jahren, die zum 30.6.2021 noch nicht abgelaufen ist, auf zehn Jahre verlängert. Ein Verfahren über die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes (AdV) vor dem BFH (Beschluss v. 10.4.2025 - II B 54/24 [AdV], DAAAJ-90564) gibt erste Antworten hierauf.

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Verlängerung der Nachbehaltensfrist - Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids (BFH)

Bei der im ADV-Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel, ob die Verlängerung der Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG von fünf auf zehn Jahre durch das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes v. 12.5.2021 (BGBl I 2021, 926, BStBl I 2021, 838) auf Erwerbsvorgänge von Grundstücken Anwendung findet, die bereits vor dessen Inkrafttreten am 1.7.2021 erfolgt sind (BFH, Beschluss v. 10.4.2025 - II B 54/24 (AdV); veröffentlicht am 2.5.2025.

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Grunderwerbsteuerliche Grundstückszurechnung vor dem JStG 2024

Durch das JStG 2024 ist für die Frage der Grundstückszurechnung eine Legaldefinition („gehört“) in das GrEStG eingeführt worden. Diese gilt aber nur für Erwerbsvorgänge ab dem 6.12.2024. Damit besteht für Alt-Sachverhalte immer noch erheblicher Klärungsbedarf, wann ein Grundstück einer Gesellschaft zuzurechnen ist. Zwei erstinstanzliche Urteile geben erste Hinweise zur möglichen Auslegung.

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Grunderwerbsteuerliche Einordnung der Beteiligungskettenverlängerung

Das FG Baden-Württemberg hat in einem Urteil v. 26.4.2024 - 5 K 1696/23 ( RAAAJ-79131) zu der Frage Stellung genommen, ob eine Beteiligungskettenverlängerung aufgrund einer Ausgliederung einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft (KapGes) aus einem Einzelunternehmen auf eine personenidentische Personengesellschaft (PersGes) als unbeachtlich für Zwecke des § 1 Abs. 2b GrEStG zu werten ist, weil sich hierdurch lediglich die bisher unmittelbare Beteiligung eines Gesellschafters in eine mittelbare wandelt; zudem war zu klären, ob grunderwerbsteuerliche Befreiungsvorschriften zur Anwendung kommen. Broemel/Saecker, Beteiligungskettenverlängerungen und -kürzungen und ihre grunderwerbsteuerrechtlichen Folgen im Rahmen des § 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG, NWB 24/2025 S. 1668Graessner, Grunderwerbsteuerliche Grundstückszurechnung vor dem JStG 2024, NWB 19/2025 S. 1306Schütz/Keßeler, Aktuelle Entwicklung in der Grunderwerbsteuer, NWB-EV 5/2025 S. 144Graessner, Grunderwerbsteuerliche Qualifikation des „neuen Gesellschafters“ (Fortsetzung), NWB 10/2025 S. 633NWB-Nachricht v. 20.02.2025, Grunderwerbsteuer | Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft (BFH)NWB-Nachricht v. 20.02.2025, Grunderwerbsteuer | Keine Steuerbefreiung der Einbringung von Kommanditanteilen in erst kurz zuvor erworbene Vorrats-GmbHs (BFH)Graessner, Grunderwerbsteuerliche Qualifikation des „neuen Gesellschafters“, NWB 5/2025 S. 324

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Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft (BFH)

Für die Beurteilung der Frage, ob eine unmittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft als neue Gesellschafterin im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 4 GrEStG gilt, weil an ihr mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, ist nur auf die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft abzustellen. Eine zuvor bereits bestehende Beteiligung des neuen Gesellschafters der Kapitalgesellschaft an der grundbesitzenden Personengesellschaft ist unerheblich (BFH, Urteil v. 31.7.2024 - II R 28/21; veröffentlicht am 12.12.2024).

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Grundsteuer //

Ruhen von Einspruchsverfahren in Niedersachsen (LfSt)

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LfSt) hat verfügt, dass bei den niedersächsischen Finanzämtern anhängige und zulässige Einsprüche gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 (Grundlagenbescheid) - und damit verbundene Einsprüche gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 (Folgebescheid) -, in denen geltend gemacht wird, dass das Niedersächsische Grundsteuergesetz nicht verfassungsgemäß sei, insoweit bis zur Rechtskraft des derzeit beim Niedersächsischen FG unter dem Az 1 K 38/24 anhängigen Klageverfahrens ruhen. Hierauf macht das Niedersächsische FG aufmerksam.

Editorial //

EuGH-Vorlage zur Konzernklausel

Der BFH hat im Rahmen des Verfahrens II R 8/23 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage zur Grunderwerbsteuerbefreiung im Zusammenhang mit der Konzernklausel des § 6a GrEStG vorgelegt. In erster Instanz hatte das FG München mit Urteil vom 8.2.2023 - 4 K 1671/20 bei einer AG mit Sitz in Österreich, die über Zwischengesellschaften Grundstücke in Deutschland hielt, für eine (Abwärts-)Verschmelzung der obersten Konzerngesellschaft auf eine Tochtergesellschaft die Anwendung der Konzernklausel des § 6a GrEStG abgelehnt. Damit wurde zunächst die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt.

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Zur Zurechnung von Grundstücken für die Ergänzungstatbestände in § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG

Unter Bezugnahme auf zwei BFH-Urteile) hat die Finanzverwaltung die gleich lautenden Erlasse zur Zurechnung von Grundstücken für die Ergänzungstatbestände in § 1 Abs. 2a bis Abs. 3a GrEStG (Zurechnungserlass) veröffentlicht (BStBl 2023 I S. 1872) und sich der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich angeschlossen. Darüber hinaus will die Finanzverwaltung in gewissen Fallkonstellationen dasselbe Grundstück im Rahmen der Ergänzungstatbestände jedoch nicht nur mehrfach zurechnen, sondern auch mehrfach besteuern.

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