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Weitere Steuerthemen

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Abo Stromsteuer //

Steuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung und für Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, Strom zu erzeugen, entnommen worden ist (BFH)

Die Entnahme von Strom im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StromStG erfolgt nicht ausschließlich durch die Person, die "den Schalter umlegt", sondern kann auch Personen zugerechnet werden, die aufgrund einer besonderen Einwirkungsmöglichkeit auf eine andere Person und die stromverbrauchenden Anlagen die tatsächliche Sachherrschaft über diese ausüben (BFH, Urteil v. 15.10.2024 - VII R 31/21; veröffentlicht am 10.4.2025).

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Statistik //

51,5 % mehr Steuereinnahmen aus Glücksspiel im Jahr 2023 als zehn Jahre zuvor (Destatis)

Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, nahmen die öffentlichen Kassen im Jahr 2023 rund 2,48 Milliarden Euro Steuern aus Lotto, Sportwetten, Online-Poker und anderen Glücksspielen ein. Das waren 3,6 % weniger als ein Jahr zuvor und der erste Rückgang nach zuletzt stetig steigenden Einnahmen. Im Zehnjahresvergleich lagen die staatlichen Einnahmen aus Glücksspiel im Jahr 2023 um 51,5 % höher als im Jahr 2013 mit 1,64 Milliarden Euro. Dies teilte das Statistische Bundesamt mit.

Abo Einkommensteuer //

Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen

Mit Urteil v. 20.9.2024 entschied der BFH zur entgeltlichen Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen mit folgenden Leitsätzen: (1) Ob das wirtschaftliche Eigentum an GmbH-Anteilen dem Nießbrauchsberechtigten zuzurechnen ist, ist Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht und daher wegen § 118 Abs. 2 FGO für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. (2) Ist der Vorbehaltsnießbraucher nicht wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile, ist die Ablösung des Nießbrauchs ein für ihn nichtsteuerbarer Vorgang.

Abo Abgabenordnung //

Entnahme von Nicht-Lebensmitteln durch Supermarktbetreiber

Der Betreiber eines Supermarkts, der nicht nur die Entnahme von Lebensmitteln, sondern auch die Entnahme der Nicht-Lebensmittel wie z. B. Kosmetik auf der Grundlage der vom BMF veröffentlichten Entnahmewerte pauschal erfasst, erfüllte – jedenfalls bis einschließlich 2022 – seine Aufzeichnungspflichten; denn die veröffentlichten Pauschalwerte für Entnahmen galten auch für Nicht-Lebensmittel. Das Finanzamt durfte daher die Entnahme der Nicht-Lebensmittel nicht hinzuschätzen.

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