Nach dem BFH-Urteil v. 4.9.2024 ist in Bestätigung der ständigen Rechtsprechung ein Analogieschluss allein zulässig, wenn eine planwidrige Regelungslücke gegeben ist, die wiederum nur vorliegt, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der ihm immanenten Teleologie, unvollständig und somit ergänzungsbedürftig ist. Hiervon zu unterscheiden ist der sog. rechtspolitische Fehler, der gegeben ist, wenn sich eine gesetzliche Regelung zwar als rechtspolitisch verbesserungswürdig, aber doch nicht als planwidrig, unvollständig und ergänzungsbedürftig erweist. Ein rechtspolitischer Fehler kann nicht durch richterliche Rechtsfortbildung, sondern allein durch den Gesetzgeber behoben werden.