Änderungen im Bereich Organschaft durch den neuen Umwandlungssteuer-Erlass
Der Beitrag stellt die Änderungen im Bereich Organschaft durch den neuen Umwandlungssteuer-Erlass 2025 dar.
Der Beitrag stellt die Änderungen im Bereich Organschaft durch den neuen Umwandlungssteuer-Erlass 2025 dar.
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF ein Schreiben für die umsatzsteuerliche Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 31.3.2025 - III C 2 - S 7124/00010/002/109).
Das Thüringer Finanzministerium (FinMin) verkündet, dass in den Thüringer Finanzämtern das neue Verfahren „Referenzierung auf Belege“ (kurz RABE) eingeführt wird.
Für Unternehmer und ihre Berater ist es schwer, den Überblick über die einzelnen Gesetzesänderungen zu behalten, die sich im Jahresabschluss 2024 auswirken könnten oder die zwar geplant, dann aber im Gesetzgebungsverfahren gescheitert sind.
Das BMF hat zu der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG in zwei BMF-Schreiben Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 10.3.2025 - IV D 1 - S 0338/00083/001/081 und IV C 4 - S 2255/00236/011/001).
Zwei vom BMF in Auftrag gegebene Kurzgutachten kommen zu dem Schluss, dass das geltende - zuletzt mit dem JStG 2022 und dem Wachstumschancengesetz modifizierte - Recht der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung verfassungsgemäß ist.
Das Finanzministerium (FinMin) Schleswig-Holstein hat ertragsteuerliche Hinweise zum Betrieb einer Photovoltaikanlage nach § 3 Nr. 72 EStG erarbeitet (Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. 13.2.2025 – VI 3010 – S 2240 – 186).
Am 12.12.2024 hat das BMF die neuen Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024 veröffentlicht. Die erneute Anpassung reflektiert die Ergänzung von § 1 Abs. 3d und 3e AStG für Finanzierungstransaktionen durch das Wachstumschancengesetz. Das Thema ist von erheblicher praktischer Relevanz.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Berechnung des Ablösebetrags nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a. F. Stellung genommen (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 12.12.2024 - S 3837 BStBl 2024 I S. 1635).
Das BMF hat die zeitliche Übergangsregelung des BMF-Schreibens v. 15.12.2021 - IV C 2 - S 2706/19/10008 :001 BStBl 2021 I S. 2483 betreffend die in Rn. 15a und 17 enthaltenen Grundsätze für juristische Personen des öffentlichen Rechts bis zum 31.12.2026 verlängert (BMF, Schreiben v. 14.1.2025 - IV C 2 - S 2706/00063/001/187).
Das BMF hat sein Schreiben zur Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden neu gefasst und das amtliche Muster der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens und der nach § 88 Gebäudeenergiegesetz ausstellungsberechtigten Person aktualisiert (BMF, Schreiben v. 23.12.2024 - IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :008).
Das BMF hat den UStAE zum 31.12.2024 geändert und Rechtsprechung sowie redaktionelle Änderungen eingearbeitet (BMF, Schreiben v. 20.12.2024 - III C 3 - S 7015/22/10004 :001).
Das BMF hat zur Anwendung des § 8 Abs. 2 AStG in der bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung Stellung genommen und sein Schreiben v. 17.3.2021 (BStBl I 2021 S. 342) geändert (BMF, Schreiben v. 20.12.2024 - IV B 5 - S 1351/19/10002 :001).
Das BMF hat die Vervielfältiger bekannt gegeben, mit denen der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 BewG für Stichtage ab 1.1.2025 berechnet wird (BMF, Schreiben v. 9.12.2024 - IV D 4 - S 3104/19/10001 :010).
Bund und Länder haben beschlossen, die Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2023 wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG vorläufig festzusetzen. Das BMF-Schreiben v. 28.3.2022 wurde entsprechend angepasst (BMF, Schreiben v. 25.11.2024 - IV D 1 - S 0338/19/10006 :001).
Aktuell werden in Sachsen gefälschte Einkommensteuerbescheide im Namen der sächsischen Finanzämter in Papierform von unbekannten Absendern verschickt. Hierauf macht das Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen aufmerksam.
Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LfSt) hat verfügt, dass bei den niedersächsischen Finanzämtern anhängige und zulässige Einsprüche gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 (Grundlagenbescheid) - und damit verbundene Einsprüche gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 (Folgebescheid) -, in denen geltend gemacht wird, dass das Niedersächsische Grundsteuergesetz nicht verfassungsgemäß sei, insoweit bis zur Rechtskraft des derzeit beim Niedersächsischen FG unter dem Az 1 K 38/24 anhängigen Klageverfahrens ruhen. Hierauf macht das Niedersächsische FG aufmerksam.