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Gewerbesteuer

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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Kosten für Außenwerbung

Aufwendungen für Außenwerbung sind nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn der Unternehmer kein Abwehrrecht gegenüber Konkurrenten erwirbt. Ebenso unterbleibt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG, wenn es sich um digitale Werbung handelt oder wenn die Nutzung analoger Werbeträger (Plakatwände) nicht als Mietvertrag, sondern als Werkvertrag anzusehen ist, weil der Anbieter der Werbeträger auch eine Auswahlentscheidung trifft und damit eine Verantwortung für den Werbeerfolg übernimmt.

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Erweiterte Gewerbesteuerkürzung – Ausschließlichkeitsgebot in zeitlicher Hinsicht

Mit Urteil v. 17.10.2024 entschied der BFH, einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft stehe die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht zu, wenn sie ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („zu Beginn des 31.12.“) veräußere. In diesem Fall ist sie in zeitlicher Hinsicht nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig.

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Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums (BFH)

Hat eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums ("zu Beginn des 31.12.") veräußert, kann sie die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen, da sie in diesem Fall nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig war (BFH, Urteil v. 17.10.2024 – III R 1/23; veröffentlicht am 23.1.2025).

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Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung im Weitervermietungsmodell

Werden innerhalb eines gewerbesteuerrechtlichen Organkreises Grundstücke durch Immobilien-Organgesellschaften an eine Schwester-Kapitalgesellschaft verpachtet, welche diese Immobilien im eigenen Namen an fremde Dritte außerhalb des Organkreises vermietet (sog. Weitervermietungsmodell), ist nach dem Urteil des BFH v. 11.7.2024 die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für die Grundstücksunternehmen zu versagen.

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Versagung der erweiterten Kürzung im Organkreis beim sog. Weitervermietungsmodell (BFH)

Die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für ein Grundstücksunternehmen ist zu versagen, wenn es sich bei diesem Unternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die sämtliche Grundstücke an eine andere Organgesellschaft derselben Organschaft verpachtet (Anschluss an BFH-Urteile v. 18.5.2011 - X R 4/10, BStBl II 2011, 887 und v. 30.10.2014 - IV R 9/11, BFH/NV 2015, 227). Dies gilt auch, wenn die pachtende Organgesellschaft diesen Grundbesitz an außerhalb des Organkreises stehende Dritte weitervermietet oder weiterverpachtet (BFH, Urteil v. 11.7.2024 - III R 41/22; veröffentlicht am 10.10.2024).

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Unternehmensidentität und Gewerbeverlust bei einer Kapitalgesellschaft

Die Änderung der wirtschaftlichen Betätigung einer Kapitalgesellschaft und die Übertragung einer betrieblichen Einheit auf eine andere Kapitalgesellschaft im Wege des Asset Deals lassen die für die Nutzung eines Gewerbeverlusts gem. § 10a GewStG erforderliche Unternehmensidentität der übertragenden Kapitalgesellschaft unberührt, was selbst für einen zuvor im Betrieb einer Personengesellschaft entstandenen Gewerbeverlust gilt, der zuvor durch Anwachsung auf die Kapitalgesellschaft übergangen ist.

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Fortbestand eines Gewerbeverlusts bei Anwachsung (BFH)

Die Änderung der wirtschaftlichen Betätigung einer Kapitalgesellschaft und die Übertragung einer betrieblichen Einheit auf eine andere Kapitalgesellschaft lassen die für die Nutzung eines Gewerbeverlusts gemäß § 10a GewStG erforderliche Unternehmensidentität der übertragenden Kapitalgesellschaft unberührt. Soweit ein ursprünglich im Betrieb einer Personengesellschaft entstandener Gewerbeverlust durch Anwachsung auf eine Kapitalgesellschaft übergegangen ist, entfällt der bei der Kapitalgesellschaft nach § 10a Satz 6 GewStG als vortragsfähig festgestellte Fehlbetrag nicht dadurch, dass sie den verlustverursachenden Geschäftsbereich im Wege eines Asset Deals weiterveräußert (BFH, Urteil v. 25.4.2024 - III R 30/21; veröffentlicht am 5.9.2024)

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Zur Gleichartigkeit von Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Gegenstand des BFH-Urteils vom 14.3.2024 ist die Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG. Diese kommt bei Kapitalgesellschaften, die ein Dauerverlustgeschäft ausüben, zur Anwendung, wenn die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus den Dauerverlustgeschäften tragen. Die Spartenrechnung dient dabei grundsätzlich einer Separierung verschiedener Tätigkeiten vor dem Hintergrund, dass die Verluste aus den Dauerverlustgeschäften nicht uneingeschränkt mit Erträgen aus anders gearteten Tätigkeiten der Kapitalgesellschaft zum Ausgleich gebracht werden dürfen. Der BFH arbeitet nunmehr heraus, dass bei der Begründung der Mehrheitsbeteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer Kapitalgesellschaft andere Grundsätze zur Spartenzuordnung gelten als für später neu aufgenommene Tätigkeiten. Für Bestandstätigkeiten gelten die Zuordnungsgrundsätze nach § 8 Abs. 9 Satz 1 KStG, wohingegen die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit nach § 8 Abs. 9 Satz 3 KStG zwingend zu einer neuen, gesonderten Sparte führt. „Gleichartig“ sind dabei nur Tätigkeiten, wenn sie im selben Gewerbezweig ausgeübt werden, nicht aber Tätigkeiten i. S. des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder 3 KStG.

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Gewerblicher Grundstückshandel bei Erfüllung städtebaulicher Auflagen

Ein gewerblicher Grundstückshandel ist zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige ein großes Areal zwecks Bebauung und Vermietung erwirbt und eine kleine Teilfläche aufgrund städtebaulicher Vorgaben an eine Wohnbaugesellschaft veräußern muss. Hinsichtlich dieser Teilfläche ist von einer unbedingten Veräußerungsabsicht auszugehen, die zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels führt.

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Übergang des Gewerbeverlustes von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft

Mit Urteil vom 1.2.2024 - IV R 26/21 hat der BFH entschieden, dass infolge der Einbringung des gesamten Betriebs einer Kapitalgesellschaft in eine GmbH & Co. KG der Gewerbeverlust der Kapitalgesellschaft auf die Personengesellschaft übergehen kann, wenn sich die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft danach auf die Verwaltung der Mitunternehmerstellung an der aufnehmenden Gesellschaft sowie das Halten der Beteiligung an der Komplementär-GmbH beschränkt.

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Zur zweistufigen Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags

Hat ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden und befindet sich darunter auch eine mehrgemeindliche Betriebsstätte, ist eine zweistufige Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags vorzunehmen. Zunächst ist der Gewerbesteuermessbetrag auf die einzelnen Betriebsstätten aufzuteilen, sodann ist der auf die mehrgemeindliche Betriebsstätte entfallende anteilige Gewerbesteuermessbetrag auf die an dieser beteiligten Gemeinden zu verteilen. Für diesen zweiten Zerlegungsschritt ist dabei nach § 30 GewStG der Zerlegungsanteil nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten zu ermitteln.

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Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Das BFH-Urteil v. 19.12.2023 - IV R 5/21 betrifft die ständig wiederkehrende Streitfrage, ob die von einem Grundbesitzunternehmen ausgeübte Tätigkeit die strengen Anforderungen der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllt. In dem Entscheidungsfall wurden im Wesentlichen drei Anforderungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG behandelt: die Grundvoraussetzung der „sachlichen Gewerbesteuerpflicht“ einer Grundstückspersonengesellschaft, das Merkmal „Grundbesitz“ und das Ausschlusskriterium der (insgesamt kürzungsschädlichen) „nicht erlaubten“ Nebentätigkeit.

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Fortführung des Gewerbeverlusts einer Kapitalgesellschaft nach Einbringung in eine Personengesellschaft

Bringt eine Kapitalgesellschaft ihren vollständigen Betrieb nach § 24 UmwStG in eine Personengesellschaft ein und beschränkt sie sich danach auf das Halten ihrer Mitunternehmerstellung an der aufnehmenden Personengesellschaft, so ist nach dem BFH-Urteil v. 1.2.2024 die Unternehmensidentität gewahrt. Der mit dem Betrieb der Kapitalgesellschaft verbundene Gewerbeverlust nach § 10a GewStG ist dann – bei ebenfalls gegebener Unternehmeridentität – durch die übernehmende Personengesellschaft fortzuführen.

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