Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 31 | Steuerbefreiung: BFH muss abschließend klären, ob Sterbegeld für Beamte zu versteuern ist

Track 31 | Sterbegeld

Das FG Berlin-Brandenburg und das FG Düsseldorf sind uneins, ob ein Sterbegeld für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, das an Hinterbliebene ausgezahlt wird, von diesen zu versteuern ist. Laut FG Düsseldorf ist die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG nicht zu gewähren. Die Steuerpflicht führe aber dazu, dass die als Beerdigungskosten abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen nicht um das Sterbegeld zu mindern sind.

Ist ein Sterbegeld für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, das an Hinterbliebene ausgezahlt wird, von diesen zu versteuern? – Das FG Berlin-Brandenburg [1] und das FG Düsseldorf [2] sind da uneins.

Das Finanzgericht aus Cottbus hatte im letzten Jahr entschieden: Jedenfalls bei einem Sterbegeld, das nach den Regelungen des nordrhein-westfälischen Beamtenversorgungsgesetzes an den überlebenden Ehegatten ausgezahlt wird, handelt es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit. Diese seien steuerfrei – nach § 3 Nr. 11 EStG.

Die Finanzrichter aus Düsseldorf sind jetzt zu dem gegenteiligen Ergebnis gekommen. Danach ist für ein als Versorgungsleistung gezahltes Sterbegeld für Beschäftigte im öffentlichen Dienst die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG nicht zu gewähren.

In beiden Fällen ist Revision eingelegt worden. Die höchstrichterliche Klärung obliegt dem VI. Senat des BFH.

Das Urteil des FG Düsseldorf ist übrigens noch aus einem anderen Grund interessant. Das Finanzgericht hat das einem Erben gezahlte Sterbegeld zwar als steuerpflichtig angesehen. Das führe aber dazu, dass die als Beerdigungskosten abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen nicht um das Sterbegeld zu mindern sind. Denn dann wären die Hinterbliebenen in steuerlicher Hinsicht zweifach benachteiligt. Insoweit hat die Entscheidung also auch einen positiven Aspekt.

Eine Kürzung unterbleibt nach Auffassung der Finanzrichter aus NRW auch, soweit das Sterbegeld durch den Pauschbetrag für Versorgungsbezüge steuerlich entlastet worden ist.

Das Bonbon bei den außergewöhnlichen Belastungen wird allerdings regelmäßig nichts einbringen. Der Nachlass und die Versicherungsleistungen sind in Summe fast immer höher als die Beerdigungskosten.

Fundstelle(n):
Steuern mobil 11/2020
NWB KAAAH-60459