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NWB Nr. 34 vom Seite 2413

Neuregelung der Vollverzinsung nach dem

Eine flexible Lösung für die Praxis?

Prof. Dr. Hans-Jörg Fischer

[i]Baum, NWB 30/2022 S. 2112Der Gesetzgeber ist mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v.  (BGBl 2022 I S. 1142) seiner aus der Entscheidung des und 1 BvR 2422/17, NWB TAAAH-87096) resultierenden Pflicht zur rückwirkenden Anpassung des Zinssatzes zur Vollverzinsung nachgekommen. Zwar hat die neu festgelegte Höhe der Vollverzinsung in § 238 Abs. 1a AO ab dem von monatlich 0,15 %, d. h. 1,8 % im Jahr, zunächst eine Angleichung an das Marktzinsniveau geschaffen. Dennoch wirft die Rechtsänderung auch neue Fragen auf. Beispielsweise ist die praktische Umsetzung der Evaluierung und Anpassung gem. § 238 Abs. 1c AO angesichts ggf. steigender Zinsen noch unklar. Der Klarstellung bedarf es auch, inwieweit die Orientierung an den Marktzinsen reicht – ob der Basiszinssatz als Referenzgröße genügt, ob noch ein weiterer Zuschlag zu berücksichtigen ist oder ob eine Koppelung an den EZB-Hauptrefinanzierungszinssatz sinnvoll wäre. Der nachfolgende Beitrag ordnet die Neuregelung in den Kontext der Gestaltungsalternativen des Gesetzgebers ein und untersucht kritisch die Anpassungsregelungen aus Sicht der praktischen Anwendung.

I. Die Ausgangslage: die Entscheidung des

[i]Fischer, NWB 40/2021 S. 2960Nach dem und 1 BvR 2422/17 (NWB TAAAH-87096) war die Vollverzinsung i. S. des § 233a AO in Höhe von 0,5 % pro Monat gem. § 238 AO ab 2019 nicht mehr anzuwenden. Das Gericht hatte den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum eine verfassungskonforme Neuregelung mit Rückwirkung ab 2019 zu finden. Hierbei hatte das Gericht den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers berücksichtigt. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v.  (BGBl 2022 I S. 1142) hat der Gesetzgeber diese Vorgabe fristgerecht umgesetzt, aber auch weitere Änderungen zu §§ 233a und 239 AO eingeführt (erläutert bei Baum, ).

[i]Zinssatz ab 2019: 0,15 % pro MonatGemäß § 238 Abs. 1a AO betragen die Zinsen bei der Vollverzinsung für Verzinsungszeiträume ab nur noch 0,15 % pro Monat, entsprechend 1,8 % pro Jahr. Eine Änderung der Höhe der Stundungs-, Hinterziehungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen gem. §§ 234, 235 und 237 AO kam für das BVerfG nicht in Betracht, weil der Steuerpflichtige diese selbst verhindern kann (hierzu Baum, ). Hiergegen gab es im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens Kritik von den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft mit dem Hinweis, dass diese S. 2414 [i]Durchbrechung der Einheitlichkeit der Zinshöhe einen systematischen Bruch darstelle (Stellungnahme der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft v. , Anschreiben S. 2, Stellungnahme S. 8). Hinsichtlich der Prozesszinsen gem. § 236 AO auf Erstattungsbeträge hatte die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände wegen der überlangen Verfahrensdauern bei den Finanzgerichten im Klageverfahren gegen Gewerbesteuermess- und Gewerbesteuerzerlegungsbescheide und dem damit verbundenen Kostenrisiko auch eine Anpassung der Prozesszinsen an die nunmehr niedrige Vollverzinsung gefordert (Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände v. , S. 3, go.nwb.de/jibro). Die vorstehenden Einwendungen und Vorschläge blieben jedoch im weiteren Verfahren ohne Auswirkungen.

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Neuregelung der Vollverzinsung nach dem Beschluss des BVerfG v. 8.7.2021

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