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BFH Urteil v. - VI R 166/72 BStBl 1975 II S. 79

Gesetze: EStG 1969 § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr.5EStG 1969 § 10 Abs. 1 Nr. 9LStDV 1968 § 20 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 Nr. 3LStDV 1970 § 20a Abs. 2 Nr. 9LStDV 1970 § 58 Abs. 2 Nr. 3

Sonderausgabenabzug der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung anläßlich einer auswärtigen Berufsausbildung nur bei eigenem Hausstand möglich

Leitsatz

1. Ob ein Steuerpflichtiger i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG (§ 20a Abs. 2 Nr. 9 Satz 2 LStDV) außerhalb des Ortes untergebracht ist, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei der doppelten Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 LStDV).

2. Unterhält der Steuerpflichtige am bisherigen Wohnort keinen eigenen Hausstand, so können Kosten der auswärtigen Unterbringung und Verpflegung zum Zwecke der Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf auch nicht bei Lehrgängen von verhältnismäßig kurzer Dauer als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (§ 20a Abs. 2 Nr. 9 LStDV) berücksichtigt werden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 79
SAAAA-91088

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 21.08.1974 - VI R 166/72

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