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BFH Urteil v. - VI R 40/89 BStBl 1992 II S. 1033

Gesetze: EStG 1986 § 10 Abs. 1 Nr. 7

Der erhöhte Sonderausgabenabzug von Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder Weiterbildung erfordert weder eine auswärtige Unterbringung von langer Dauer noch eine doppelte Haushaltsführung

Leitsatz

Der erhöhte Sonderausgabenabzug von 1 200 DM wegen Aus- oder Weiterbildung mit auswärtiger Unterbringung (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG) erfordert - entgegen Abschn. 103 Abs. 3 Satz 2 EStR 1990, Abschn. 59 Abs. 3 Satz 2 LStR 1990 - weder eine auswärtige Unterbringung von längerer Dauer noch müssen die Voraussetzungen einer doppelter Haushaltsführung vorgelegen haben (Aufgabe der Rechtsprechung im , BFHE 113, 440, BStBl II 1975, 79).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 1033
BFH/NV 1992 S. 67 Nr. 10
WAAAA-93907

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BFH, Urteil v. 20.03.1992 - VI R 40/89

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