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BFH Urteil v. - VI R 2/87 BStBl 1990 II S. 901

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7EStG § 12 Nr. 1 Satz 2

1. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG gilt nicht beim Zusammentreffen von Werbungskosten und Sonderausgaben (Berufsausbildungskosten) - 2. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können Berufsausbildungskosten i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sein

Leitsatz

1. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG gilt nicht beim Zusammentreffen von Werbungskosten und Sonderausgaben (Berufsausbildungskosten).

2. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können Berufsausbildungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sein.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 901
BFH/NV 1990 S. 69 Nr. 9
TAAAA-93438

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BFH, Urteil v. 22.06.1990 - VI R 2/87

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