Thomas Große

Klausur-Leitfaden Abgabenordnung

4. Aufl. 2022

ISBN der Online-Version: 978-3-482-81214-9
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-66594-3

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Klausur-Leitfaden Abgabenordnung (4. Auflage)

IV. Die Korrekturvorschriften in der Fallbearbeitung

1. Grundlagen

Gegenstand der AO-Prüfungsklausuren ist fast durchgängig die Korrektur fehlerhafter (= rechtswidriger) Steuerbescheide.

Korrekturvorschriften (insbesondere § 129, § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 und die §§ 172 ff. AO) sind zu prüfen, soweit

  • eine Korrektur zugunsten des Stpfl. im Einspruchsverfahren nicht in Betracht kommt oder

  • das FA einen Bescheid zulasten des Stpfl. korrigieren will.

„Korrektur“ ist der im Gesetz nicht verwendete Oberbegriff für

  • die „Berichtigung“ (§ 129 und § 177 AO),

  • die (vollständige oder teilweise) „Rücknahme“ (§ 130 AO),

  • den (vollständigen oder teilweisen) „Widerruf“ (§ 131 AO) und

  • die „Aufhebung oder Änderung“ (§ 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 und die §§ 172 ff. AO).

Auch die Einzelsteuergesetze enthalten eine Reihe von Korrekturvorschriften (z. B. § 10d Abs. 1 EStG, § 35b GewStG). Diese waren bislang nicht klausurrelevant.

2. Allgemeine Voraussetzungen der Korrektur


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Übersicht: Allgemeine Voraussetzungen einer Korrektur
1.
Gegenstand der Korrektur ist der Entscheidungssatz eines wirksamen VA i. S. des § 124 AO, der (zum Zeitpunkt der Korrektur) rechtswidrig (= fehlerhaft) ist (z. B. die unzutreffende Höhe der Steuerfestsetzung bei einem Steuerbescheid). Für Verfahrensfehler gelten i. d. R. § 126 und § 127 AO.

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