BFH Urteil v. - VII R 114/99 BFHE S. 466 Nr. 195

Leitsatz

1. Eine Zollpräferenzbehandlung im Rahmen eines Zollkontingents ist erst dann i.S. des Art. 869 Buchst. a ZKDVO gewährt worden, wenn der Zollschuldner von der das Zollkontingent überwachenden Stelle eine Anrechnungsmitteilung erhalten hat.

2. Bei der Prüfung der Frage, ob Anhaltspunkte für besondere Umstände vorliegen, die das HZA verpflichten, die Sache der Kommission der EG zur Beurteilung eines Erlassantrags vorzulegen, ist nicht nur das Verhalten der Importeure, sondern auch das Mitwirken der Gemeinschaftsorgane bei dem betreffenden Sachverhalt zu berücksichtigen.

3. Für die Annahme von Zweifeln i.S. von Art. 905 ZKDVO reicht es aus, wenn hinreichend dargetan ist, dass ein Gemeinschaftsakt eine Vielzahl von Importeuren —hier wohl zumindest sämtliche Einführer aus Deutschland— von vornherein von der Gewährung einer Zollbegünstigung ausschließt, weil damit der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt sein kann.

Gesetze: Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vom 25. Juli 1995ZK Art. 20ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. bZK Art. 236 Abs. 1ZK Art. 239 Abs. 1ZKDVO Art. 869 Buchst. aZKDVO Art. 905 Abs. 1

Instanzenzug: FG Hamburg (ZfZ 2000, 128) (Verfahrensverlauf),

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte ab Juli 1995 fortlaufend Sendungen mit verschiedenen Fischereierzeugnissen aus Norwegen ein. Ab meldete sie die Waren unter Vorlage von Präferenznachweisen zum Zollkontingentsatz ”frei” zur Abfertigung zum freien Verkehr an. Die Waren wurden in allen Fällen vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt —HZA—) antragsgemäß (vorläufig) zollfrei abgefertigt. Grundlage für die beantragte Zollpräferenzbehandlung war das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vom —nachfolgend: Zusatzprotokoll zum Abkommen— (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften —ABlEG— Nr. L 187/15), das die zollfreie Überführung von bestimmten kontingentierten Fischereierzeugnissen in den freien Verkehr der Gemeinschaft vorsah.

Nach dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom sollten die Zollkontingente ab dem eröffnet werden. Erst am teilte das BMF den Zollstellen mit, dass die Kontingente aufgrund einer Entscheidung des juristischen Dienstes der Kommission rückwirkend bereits zum eröffnet worden seien. Wie die Zollstellen später —durch den erfuhren, waren einige der Zollkontingente zum Teil bereits vor dem erschöpft.

Das HZA erhob aufgrund dieser Mitteilung über die Erschöpfung der Kontingente mit Steueränderungsbescheid vom…1996 für die Einfuhrsendungen der Monate September bis Dezember 1995 Zoll nach dem jeweiligen Drittlandszollsatz in Höhe von insgesamt ... DM nach. Bei anderen Einfuhren der Klägerin aus den Monaten Juli und August 1995 erfolgte nachträglich eine Anrechnung auf die entsprechenden Zollkontingente und damit eine Erstattung von entrichteten Einfuhrabgaben, so dass sich nach Verrechnung der Beträge ein von der Klägerin nachzuerhebender Zoll in Höhe von ... DM ergab. Dieser Betrag reduzierte sich durch die Steueränderungsbescheide vom Mai und Juni 1996 nochmals, so dass das HZA letztlich einen Betrag von ... DM von der Klägerin nachforderte.

Nach Eintritt der Bestandskraft der Steueränderungsbescheide beantragte die Klägerin ohne Erfolg beim HZA den Erlass bzw. die Erstattung der Einfuhrabgaben. Auch die gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Klage blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in der Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 2000, 128 veröffentlichten Gründen ab. Es führte —zusammengefasst— aus, dass sich die Klägerin insbesondere nicht auf Art. 869 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZKDVO) der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 253/1) berufen könne, der ausdrücklich die Fälle erfasse, in denen ein Kontingentzollsatz gewährt worden sei, obwohl das Kontingent bereits erschöpft gewesen sei. Ein danach mögliches Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Abgaben komme vorliegend nicht in Betracht, weil der Klägerin noch keine Präferenz gewährt worden sei. Der Vertrauensschutz nach Art. 869 Buchst. a ZKDVO setze erst dann ein, wenn die Beteiligten durch die Anrechungsmitteilung der Zentralstelle Zollkontingente in Düsseldorf (ZZK) erfahren hätten, dass die Einfuhrsendung bei dem Zollkontingent berücksichtigt werden kann. Außerdem sei auch kein besonderer Fall i.S. des Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex —ZK—) des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 302/1) i.V.m. Art. 905 ZKDVO —in der jetzt maßgebenden Fassung— gegeben. Die Klägerin befinde sich gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern nicht in einer außergewöhnlichen Situation. Jeder Zollschuldner, der Einfuhrwaren zum Kontingentzollsatz anmelde, müsse damit rechnen, dass die Waren nicht mehr auf das Kontingent angerechnet werden könnten.

Mit der Revision macht die Klägerin geltend, die rückwirkende Zollkontingentseröffnung sei überraschend gekommen, da ihre Nachfragen bei den zuständigen Ämtern seit 1994 ergeben hätten, dass für 1995 nicht mit der Eröffnung von Zollkontingenten zu rechnen sei. Von der Zollabfertigungsstelle in Kiel habe sie dann Ende August 1995 persönlich die Nachricht erhalten, dass ab für bestimmte Fischereierzeugnisse aus Norwegen Zollkontingente eröffnet würden. Am sei sie von den Zollstellen darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Kontingente bereits zum eröffnet worden seien. Da nicht in Erfahrung zu bringen gewesen sei, ob und wann bestimmte Kontingente erschöpft gewesen seien, habe sie ab im Wesentlichen auf das Kontingent Nr. 0716 (Lachs) abgefertigt, das nach der Mitteilung des BMF vom Februar 1996 bereits am , also vor der eigentlichen Eröffnung am , erschöpft gewesen sei.

Das angefochtene Urteil beruhe auf der Verletzung von Bundesrecht, denn das FG habe Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK unzutreffend ausgelegt. Die Klägerin habe bei den Abfertigungen darauf vertrauen dürfen, dass die Waren zollfrei abgefertigt würden, da die Zollpräferenzbehandlung bereits dann als gewährt angesehen werden müsse, wenn die Ware von der Zollstelle zum Präferenzzollsatz abgefertigt und überlassen worden sei. Auf die Erteilung einer Anrechnungsmitteilung durch die ZZK käme es daher nicht an. Der Irrtum der Zollstelle sei darin zu sehen, dass diese aufgrund des BMF-Erlasses vom davon ausgegangen sei, dass das Zollkontingent erst am eröffnet werde. Diesen Irrtum der Zollstelle habe die Klägerin nicht erkennen können. Es sei zwar zutreffend, dass die für die Präferenzbehandlung maßgebenden Vorschriften am im ABlEG veröffentlicht worden seien, daraus habe man jedoch keinen eindeutigen Schluss auf den Eröffnungszeitpunkt der Kontingente ziehen können. Zwar sei am Ende des Anhangs I zum Zusatzprotokoll ein Absatz eingefügt worden, wonach die Zollkontingente vom bis gelten sollten; dies sei jedoch im Zusammenhang mit dem Art. 5 des Zusatzprotokolls zu sehen, wonach das Zusatzprotokoll zum Abkommen am in Kraft trete, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert hätten. Andernfalls sollte das Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats nach der Notifikation in Kraft treten. Da das Protokoll erst am in Kraft getreten sei, stehe dies im Widerspruch zum im Anhang des Zusatzprotokolls erwähnten Eröffnungszeitpunkt der Kontingente. Die Klägerin habe unter diesen Umständen davon ausgehen können, dass die Kontingente nicht vor dem eröffnet würden.

Dass es sich um eine nicht einfach zu beantwortende Rechtsfrage gehandelt habe, ergebe sich schon daraus, dass die Rückwirkung des Eröffnungszeitpunkts zum erst aufgrund einer Entscheidung des juristischen Dienstes der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (KEG) erfolgt sei. Die Klägerin habe sich darauf verlassen dürfen, dass ihre Einfuhrsendungen im Rahmen eines Zollkontingents berücksichtigt würden. Sie sei jedenfalls davon ausgegangen, dass aufgrund der Eröffnung des Zollkontingents ab ein wesentlicher Teil der von ihr betreuten Einfuhren nach dem Zollkontingent abgewickelt werden könne. Schließlich könne der Zollbeteiligte kein geordnetes Zollverfahren durchführen, wenn die zuständigen Dienststellen erst über sechs Monate nach dem Erschöpfungszeitpunkt in der Lage seien, den Zeitpunkt mitzuteilen, an dem ein Kontingent erschöpft gewesen sei. Die Klägerin hat ihren Antrag auf Erstattung bzw. Erlass der Abgaben im Revisionsverfahren auf ... DM beschränkt, weil sie einen Teilbetrag von ... DM noch von ihren Gläubigern habe einziehen können.

Die Klägerin beantragt daher nunmehr, unter Aufhebung der Vorentscheidung und des Bescheids vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom , das HZA zu verpflichten, ihr ... DM Zoll zu erlassen.

Das HZA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Revision ist gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unter Aufhebung der Vorentscheidung und des Bescheids vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom mit der Maßgabe begründet, dass das HZA nach Art. 905 Abs. 1 ZKDVO verpflichtet ist, den Billigkeitsantrag der Klägerin der Kommission zur Entscheidung vorzulegen. Die von der Klägerin begehrte Verpflichtung zur Erstattung bzw. zum Erlass der Einfuhrabgaben kann nicht ausgesprochen werden.

1. Der Senat teilt die Auffassung des FG, dass die Voraussetzungen für einen Erlass bzw. eine Erstattung der Einfuhrabgaben nach Art. 236 Abs. 1 ZK nicht vorliegen. Nach Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 ZK werden Einfuhrabgaben insoweit erlassen bzw. erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung bzw. der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Art. 220 Abs. 2 ZK buchmäßig erfasst worden ist. Da bei der Abfertigung der hier streitigen Einfuhrsendungen Zollbeträge weder buchmäßig erfasst noch gezahlt, sondern die Einfuhrabgaben gemäß Art. 220 ZK nachträglich buchmäßig erfasst worden sind, kommt vorliegend nur die jeweils zweite Alternative des Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 ZK —nämlich die buchmäßige Erfassung entgegen Art. 220 Abs. 2 ZK— in Betracht. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt.

a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung bzw. Erlass der von ihr gezahlten bzw. nachgeforderten Zollabgaben nach Art. 236 ZK, weil eine abgabenfreie Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft im maßgebenden Zeitpunkt wegen der Erschöpfung der beanspruchten Kontingente nicht mehr in Betracht kam. Der festgesetzte Abgabenbetrag entspricht insoweit den gesetzlichen Vorgaben.

Eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Zollbegünstigung bei der Überführung in den freien Verkehr der Gemeinschaft ist bei einer Zollkontingentsware, die —wie vorliegend— im ”Windhundverfahren” verwaltet wird, dass im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung das Kontingent nicht bereits erschöpft ist. Da die Zollstelle bei dem ”Windhundverfahren” im Regelfall keine Kenntnis davon hat, inwieweit die Kontingente bereits ausgenutzt sind, wird die Ware mit dem Hinweis abgefertigt, dass die Anwendung des Präferenzzollsatzes noch nicht feststeht. Anschließend meldet die Zollstelle die beanspruchten Mengen über die in den Mitgliedstaaten bestehenden Zentralstellen (in Deutschland die ZZK) an die KEG, die die Kontingente zentral verwaltet (vgl. Lux in Dorsch, Zollrecht, B I/20, S. 17 Rz. 33). Die Zollkontingente (Art. 20 Abs. 5 ZK) sind dabei —anders als früher— nicht mehr national aufgeteilt; sie sind stets Gemeinschaftskontingente (vgl. Schwarz-Wockenfoth, Zollrecht Art. 20 ZK Rz. 136). Die KEG zieht sodann die gemeldeten Mengen in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen auf die betreffende Menge, bis sie erschöpft ist (vgl. die mit Wirkung vom in die ZKDVO eingefügten Art. 308a bis 308d). Ist das begünstigte Einfuhrvolumen erreicht und damit das Kontingent erschöpft, wird wieder der Regelzollsatz angewendet. Für die ab September 1995 von der Klägerin eingeführten streitgegenständlichen Fischereierzeugnisse waren die entsprechenden Kontingente allesamt zum Zeitpunkt der Annahme der jeweiligen Zollanmeldungen unstreitig bereits erschöpft; die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben durch das HZA im März 1996 ist damit zu Recht erfolgt.

b) Das FG hat auch rechtsfehlerfrei erkannt, dass Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK der nachträglichen Erfassung des Zolls im Streitfall nicht entgegensteht, weil die in dieser Vorschrift abschließend festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz nicht erfüllt sind. Das Vertrauen des Abgabenschuldners ist nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK nur dann schutzwürdig, wenn die zuständige Behörde die Grundlage für das Vertrauen des Abgabenschuldners geschaffen hat. Daher begründen lediglich solche Irrtümer, die auf ein Handeln der zuständigen Behörde zurückzuführen sind (aktiver Irrtum) und von einem verständigen Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnten, einen Anspruch darauf, dass von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Abgaben abgesehen wird (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften —EuGH—, Urteil vom Rs. C-348/89, EuGHE 1991, I-3277, 3307 Rdnr. 23).

Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) ist davon auszugehen, dass die Zollstelle keinen Irrtum begangen hat. Sie hat die Anmeldungen ohne nähere Prüfung entgegengenommen, den Zoll vorläufig auf ”0” festgesetzt und des Weiteren ausschließlich die vorgeschriebenen Meldungen an die ZZK erstellt. Ein aktiver Irrtum i.S. des Art. 220 ZK liegt damit nicht vor (vgl. Gellert in Dorsch, a.a.O., Art. 220 Rz. 53).

c) Deswegen fehlt es letztlich auch an den Voraussetzungen des Art. 869 Buchst. a ZKDVO, der als spezielle Durchführungsvorschrift zu Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK ausdrücklich solche Erstattungsfälle erfasst, in denen ein Kontingentzollsatz gewährt wurde, obwohl das Kontingent bereits erschöpft war. Nach Art. 869 Buchst. a ZKDVO können die Zollbehörden von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung nicht erhobener Abgaben absehen, wenn u.a. eine Zollpräferenzbehandlung im Rahmen eines Zollkontingents gewährt wurde, obwohl die Berechtigung hierzu zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung bereits entfallen war, ohne dass dies bis zum Zeitpunkt der Freigabe der Waren durch eine geeignete Mitteilung im betreffenden Mitgliedstaat bekannt gegeben worden ist, sofern der Zollschuldner gutgläubig gehandelt und alle im Zollrecht vorgesehenen Vorschriften über die Zollanmeldung beachtet hat.

Eine Zollpräferenzbehandlung im Rahmen eines Zollkontingents ist allerdings, worauf das FG zutreffend hingewiesen hat, erst dann i.S. des Art. 869 Buchst. a ZKDVO gewährt worden, wenn der Zollschuldner von der das Zollkontingent überwachenden Stelle (ggf. über die zuständige Zollstelle) eine Anrechnungsmitteilung erhalten hat (vgl. Schwarz-Wockenfoth, a.a.O., Art. 220 ZK Rz. 130, 131). Dann kann er davon ausgehen, dass der Ziehungsantrag des Mitgliedstaats bei der Kommission erfolgreich war (vgl. Art. 308 a Abs. 4 ZKDVO). Ist die Anrechnungsmitteilung der ZZK erfolgt, kann der Zollschuldner auf die Rechtmäßigkeit der gewährten Präferenzbehandlung vertrauen. Nur für diese Fälle stellt Art. 869 Buchst. a ZKDVO eine Sonderregelung dar und begründet unter weiteren Voraussetzungen einen Anspruch des Beteiligten darauf, dass die Behörde von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Abgaben absieht. Die Klägerin hat jedoch für die hier in Rede stehenden Einfuhren unstreitig keine Anrechnungsmitteilungen der ZZK erhalten.

2. Das FG ist allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine Zweifel daran bestehen, dass die Voraussetzungen der gemeinschaftsrechtlichen Billigkeitsvorschrift des Art. 239 ZK i.V.m. Art. 905 ZKDVO im Streitfall nicht erfüllt sind. Der vorliegende Fall lässt nach der Auffassung des Senats vielmehr besondere, den Billigkeitserlass rechtfertigende Umstände erkennen.

a) Da im Streitfall weder ein in Art. 900 bis 903 ZKDVO noch ein in Art. 904 ZKDVO aufgeführter Tatbestand in Betracht kommt, sind ausschließlich die Voraussetzungen des Art. 905 ZKDVO zu prüfen. Gemäß Art. 239 Abs. 1 Anstrich 2 ZK i.V.m. Art. 905 Abs. 1 ZKDVO können Einfuhrabgaben erstattet oder erlassen werden, wenn ein besonderer Fall vorliegt, der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt. Diese Vorschrift ist eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel, die andere als die praktisch am häufigsten vorkommenden Fälle, für die eine besondere Regelung (vgl. Art. 239 Abs. 1 Anstrich 1 ZK i.V.m. Art. 900 bis 903 ZKDVO) geschaffen werden konnte, erfassen soll (vgl. Senatsbeschluss vom VII R 106/95, BFH/NV 1997, 447).

b) Lässt die Begründung des gestellten Erstattungsantrags auf einen besonderen Fall schließen, hat die Zollbehörde den Fall nach Art. 905 ZKDVO der KEG vorzulegen. Dies bedeutet, dass die Behörde nicht nur in solchen Fällen, in denen sie das Vorliegen besonderer Umstände eindeutig bejahen kann, eine Pflicht zur Vorlage des Antrags an die KEG hat, sondern bereits dann, wenn der Erstattungsantrag genügend Anhaltspunkte dafür bietet, dass sich der Antragsteller in einer außergewöhnlichen Situation befindet (vgl. Senatsurteil vom VII R 106/95, BFHE 189, 218; Senatsbeschluss vom VII B 19/00, bisher nicht veröffentlicht).

c) Die materiellen Voraussetzungen für einen Erlass bzw. eine Erstattung in einem besonderen Fall liegen nach der Rechtsprechung des EuGH vor, wenn sich ein Anmelder im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Situation befindet (vgl. u.a , EuGHE 1999, I-7877; vom Rs. C-61/98, EuGHE 1999, I-5003, und vom Rs. C-86/97, EuGHE 1999, I-1041) oder wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz —EuG— vom Rs. T-42/96 EuGHE 1998, II-405, 438, Rdnr. 132). Bei der Entscheidung, ob besondere Umstände vorliegen, verfügt die KEG zwar über einen Beurteilungsspielraum, muss aber das Interesse der Gemeinschaft an der Beachtung der Zollbestimmungen und das Interesse des gutgläubigen Importeurs daran, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Maß hinausgehen, gegeneinander abwägen. Daher ist bei der Prüfung eines Erlassantrags nicht nur das Verhalten der Importeure, sondern auch das der KEG und ggf. das Mitwirken anderer Gemeinschaftsorgane bei dem betreffenden Sachverhalt zu berücksichtigen (vgl. EuG in EuGHE 1998, II-405, 438, Rdnr. 132).

d) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist das FG zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein Zweifel daran besteht, dass keine besonderen Gründe i.S. von Art. 905 ZKDVO vorliegen.

aa) Es trifft zwar zu, dass jeder Zollschuldner, der Einfuhrwaren zum Kontingentzollsatz anmeldet, damit rechnen muss, dass die Waren nicht auf das Kontingent angerechnet werden können. Insoweit kann die Klägerin auch nicht als besonderen Billigkeitsgrund geltend machen, dass sie bei der Abfertigung einer Kontingentsware nicht mehr mit einer Nacherhebung habe rechnen müssen und sie die Abgaben daher nicht mehr auf ihre Kunden abwälzen könne. Ebenso muss grundsätzlich innerhalb von drei Jahren mit der gesetzlich möglichen Nacherhebung von Einfuhrabgaben gerechnet und insoweit Vorsorge durch entsprechende Vertragsgestaltungen mit der Möglichkeit der Abwälzung von Abgaben auf die Vertragspartner getroffen werden. Insofern befand sich die Klägerin tatsächlich in keiner anderen Lage als andere Importeure.

bb) Andererseits muss es für die Annahme von Zweifeln i.S. von Art. 905 ZKDVO ausreichen, wenn hinreichend dargetan ist, dass ein Gemeinschaftsakt eine Vielzahl von Importeuren —hier wohl zumindest sämtliche Einführer aus Deutschland— von vornherein von der Gewährung einer Zollbegünstigung ausschließt. Damit wäre der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt und die hiervon betroffenen Importeure könnten einen Verstoß gegen das in Art. 12 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrages von Amsterdam vom —EG— (ABlEG Nr. C 340/1; ABlEG 1999 Nr. L 114/56) verankerte Diskriminierungsverbot geltend machen, wenn es für die Verletzung des Diskriminierungsverbots keine Rechtfertigung gäbe.

Im Streitfall ist der Klägerin von vornherein verwehrt worden, die von ihr importierten Fischereierzeugnisse im Rahmen eines begünstigten Zollkontingents einführen zu können. Das In-Kraft-Treten und die Veröffentlichung des insoweit maßgebenden Rechtsakts und die daraus resultierenden Umstände, die zur Erschöpfung der Kontingente führten, stellen eine nicht zu rechtfertigende Diskriminierung der hiervon betroffenen Importeure dar. Diese Umstände reichen daher für die Annahme von Zweifeln i.S. von Art. 905 ZKDVO aus.

Nach Art. 5 des am im ABlEG veröffentlichten Zusatzprotokolls zum Abkommen sollte dieses am in Kraft treten, sofern die Vertragsparteien einander vor dem zuletzt genannten Zeitpunkt den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben sollten. Andernfalls sollte das Protokoll erst am ersten Tag des zweiten Monats nach der Notifikation in Kraft treten. Da die erforderlichen Notifizierungsverfahren erst am abgeschlossen waren, trat das Protokoll gemäß seinem Artikel 5 am in Kraft (vgl. Unterrichtung über das Datum des In-Kraft-Tretens des Zusatzprotokolls zum Abkommen, ABlEG Nr. L 187/22; abgedruckt ebenfalls am ). An einer solchen Bezugnahme auf den Notifizierungszeitpunkt fehlt es bei dem im Anhang I (Waren mit Ursprung in Norwegen, für die die Gemeinschaft Zollkontingente gewährt) bestimmten Eröffnungszeitpunkt für die dort genannten Kontingente, deren Dauer für das Jahr 1995 auf den Zeitraum vom bis festgelegt worden war.

Diesen Widerspruch, In-Kraft-Treten des Zusatzprotokolls zum Abkommen am und Eröffnung der Kontingente ab , hat die deutsche Zollverwaltung in der Weise aufgelöst, dass sie Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft mit dem Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung erst ab annahm (vgl. an die Zollstellen). Demgegenüber haben sich andere Mitgliedstaaten weder an dem Veröffentlichungszeitpunkt des Zusatzprotokolls noch an dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Zusatzprotokolls orientiert, sondern den im Anhang I genannten Zeitpunkt zugrunde gelegt; ansonsten ließe sich nicht erklären, warum bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Zusatzprotokolls zum Abkommen am vier Zollkontingente erschöpft waren (Kontingent Nr. 716: am , Nr. 718: am , Nr. 726: am und Nr. 729: am ).

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist für das In-Kraft-Treten eines Rechtsaktes der Gemeinschaft im Regelfall auf die Veröffentlichung im ABlEG abzustellen, weil es der Grundsatz der Rechtssicherheit im Allgemeinen verbietet, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsaktes der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen. Ausnahmsweise kann dies anders sein, wenn das angestrebte Ziel dies verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (ständige Rechtsprechung, vgl. , EuGHE 1990, I-1).

Bei dem hier anzuwendenden Zusatzprotokoll zum Abkommen besteht jedoch kein Grund, diesem bereits vor seiner tatsächlichen Veröffentlichung Wirkung zu verleihen. Insbesondere lag im Jahr 1995 offensichtlich weder eine Ausnahmesituation vor, noch rechtfertigt es das mit dem Zusatzprotokoll zum Abkommen angestrebte Ziel, nämlich die Handelsströme zwischen Norwegen und den neuen Mitgliedstaaten (Österreich, Finnland und Schweden) aufrechtzuerhalten, die Zollkontingente rückwirkend zum zu eröffnen. Unter den gegebenen Umständen durfte die KEG (genauer gesagt, der Juristische Dienst der KEG) daher nicht davon ausgehen, dass dieses Ziel es notwendig machte, dem Zusatzprotokoll zum Abkommen im Ergebnis rückwirkende Kraft beizulegen.

Dem entspricht auch der mit Wirkung vom in die ZKDVO eingefügte Art. 308 a Abs. 9 ZKDVO, der festlegt, dass bei Neueröffnung eines Kontingents keine Ziehungen vor dem elften Arbeitstag nach Veröffentlichung des Rechtsakts, der zur Eröffnung des Zollkontingents führt, von der Kommission bewilligt werden können. Damit ist nunmehr sichergestellt, dass vor der Veröffentlichung eines Rechtsakts, der zur Eröffnung eines Kontingents führt, keine Verteilung von Kontingentsmengen mehr erfolgen kann.

Werden —wie im vorliegenden Fall— gleichwohl vor der Veröffentlichung des maßgebenden Rechtsakts Kontingente zugeteilt und damit andere Marktteilnehmer, die davon keine Kenntnis hatten, von der Möglichkeit ausgeschlossen, bestimmte Kontingentswaren (hier: Nr. 716, 718, 726, 729) zollbegünstigt einzuführen, begründet dies zumindest Zweifel daran, ob hierin nicht besondere Umstände liegen, die den Erlass des Zolls rechtfertigen können. Ein auf diese Weise ausgeschlossener Marktteilnehmer hat nämlich keine andere rechtliche Möglichkeit, um einer solchen vorzeitigen rechtswidrigen Kontingentsverteilung wirksam zu begegnen. Da die deutschen Zollstellen und damit auch die deutschen Einführer erst am über die Erschöpfung der Kontingente vom BMF informiert wurden —wobei offen bleiben kann, ob die späte Benachrichtigung von der deutschen Zollverwaltung oder der KEG zu verantworten ist—, bestand für die Klägerin keine Möglichkeit, zeitnah auf das Verteilungsverfahren bei der Kommission einzuwirken oder gar eine erneute Verteilung zu beantragen. Im Übrigen dürfte eine Neuverteilung der Kontingente bereits deswegen nicht in Betracht kommen, weil eine Nacherhebung der Abgaben bei den begünstigten Importeuren durch Art. 869 Buchst. a ZKDVO ausgeschlossen wäre.

Der Klägerin selbst kann —soweit ersichtlich— auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe sich nicht ausreichend informiert. Wie sie vor dem FG vorgetragen hat, konnte sie weder beim HZA noch bei der ZZK Auskünfte über den Eröffnungs- bzw. den Erschöpfungszeitpunkt der Kontingente in Erfahrung bringen. Schließlich musste sie auch nicht davon ausgehen, dass Zuteilungen für die hier streitgegenständlichen Kontingente bereits vor der Veröffentlichung des Rechtsakts, der die Kontingentregelung eingeführt hat und vor dem eigentlichen In-Kraft-Treten des Zusatzprotokolls in Betracht kommen könnten.

Ob der Erstattungsantrag der Klägerin letztlich in vollem Umfang erfolgreich sein wird oder ob dies —wofür einiges spricht— nur bezogen auf die vor dem erschöpften Kontingente der Fall sein wird, und ob die Klägerin ab dem , d.h. dem Zeitpunkt der Mitteilung des BMF, die Kontingente seien bereits ab dem eröffnet worden, noch Vertrauensschutz genießen kann, ist von der KEG zu entscheiden.

3. Der Senat ist in Anwendung der Grundsätze des  283/81 (EuGHE 1982, 3415 —C.I.L.F.I.T.—) nicht nach Art. 234 Abs. 3 EG zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH verpflichtet. Der Senat hält die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts im vorliegenden Fall für offenkundig; er ist davon überzeugt, dass für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den EuGH die gleiche Gewissheit bestünde.

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1518 Nr. 30
BFH/NV 2001 S. 1213 Nr. 9
BFHE S. 466 Nr. 195
DStRE 2001 S. 995 Nr. 18
CAAAA-88034