DBA Polen Artikel 18

Artikel 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen

(1) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat erhält, können nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(2) Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, können abweichend von Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

(3) Wiederkehrende und nicht wiederkehrende Leistungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung, Verletzungen oder für Schäden erbringt, einschließlich solcher, die als Folge von Kriegshandlungen entstanden sind, können abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Leistungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für Verletzungen oder Schäden erbringt, die als Folge des Wehr- oder Zivildienstes, einer medizinischen Behandlung einschließlich einer Impfung, einer Straftat oder ähnlicher Vorkommnisse entstanden sind.

(5) Unterhaltszahlungen, einschließlich derjenigen für Kinder, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, sind in diesem anderen Staat von der Steuer befreit. Das gilt nicht, soweit die Unterhaltszahlungen im erstgenannten Staat bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens des Zahlungsverpflichteten abzugsfähig sind; Steuerfreibeträge zur Milderung der sozialen Lasten gelten nicht als Abzug im Sinne dieser Bestimmung.

(6) Der Begriff „Rente” bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.

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EAAAH-29905