DBA Niederlande

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete (DBA Niederlande)

v. 12. 04. 2012 (BGBl 2012 II S. 1415)

Nichtamtlicher Hinweis: Dieses Abkommen in seiner ursprünglichen am 1.12.2015 in Kraft getretenen Fassung (BGBl 2015 II S. 1674) ist zwischenzeitlich durch Änderungsprotokoll v. 11.1.2016 (BGBl 2016 II S. 868) geändert worden. Das nachfolgende Änderungsprotokoll v. 24.3.2021 (BGBl 2021 II S. 736) ist am 31.7.2022 in Kraft getreten (BGBl 2022 II S. 467). Das Abkommen ist in dieser Fassung anzuwenden ab 1.1.2023.

Die Bundesrepublik Deutschland

und

das Königreich der Niederlande –

von dem Wunsch geleitet, ihre beiderseitigen wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln, ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen und eine wirksame und zutreffende Steuererhebung zu gewährleisten,

in der Absicht, die jeweiligen Besteuerungsrechte gegenseitig so abzugrenzen, dass sowohl Doppelbesteuerungen wie auch Nichtbesteuerungen oder durch Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung verminderte Besteuerungen vermieden werden –

sind wie folgt übereingekommen:

Änderungsdokumentation:

Fundstelle(n):
PAAAI-01838