DBA Niederlande Artikel 29

Kapitel V: Besondere Bestimmungen

Artikel 29 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung

Jeder Vertragsstaat gewährt Entlastung von der Quellenbesteuerung durch Anwendung seiner innerstaatlichen Verfahren. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können jedoch in gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie die Entlastung von der Quellenbesteuerung durchzuführen ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAI-01838