DBA Island Artikel 30

Artikel 30 Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tage des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden;

  1. in der Bundesrepublik Deutschland:

    auf die Steuern, die für die Kalenderjahre erhoben werden, die auf das Kalenderjahr folgen, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;

  2. in Island:

    auf die Steuern, die für die Steuerjahre erhoben werden, die auf das Steuerjahr folgen, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.

Fundstelle(n):
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UAAAA-87607