DBA Island Artikel 10

Artikel 10 Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:

  1. 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

  2. 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 kann bei Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in Island ansässige Gesellschaft zahlt, der mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der deutschen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehören, die deutsche Steuer nach einem Satz von höchstens 27,5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden erhoben werden, wenn der Satz der deutschen Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist als der Satz für nichtausgeschüttete Gewinne und der Unterschied zwischen diesen beiden Sätzen mindestens 15 Punkte beträgt.

(4) Ungeachtet des Absatzes 2 kann bei Dividenden, die eine in Island ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft zahlt, der mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der isländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehören, die isländische Steuer nach einem Satz von höchstens 36 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden erhoben werden, soweit diese Dividenden vom Einkommen der isländischen Gesellschaft für die Zwecke der isländischen Besteuerung dieser Gesellschaft abgesetzt worden sind.

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ”Dividenden” bedeutet Einkünfte aus Aktien, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind, und Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften.

(6) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebsstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(7) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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UAAAA-87607