DBA Island Artikel 23

Artikel 23 Befreiung von der Doppelbesteuerung

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Quellen innerhalb Islands sowie die in Island gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Island besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Island ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

  2. Auf die deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die isländische Steuer angerechnet, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für:

    aa)

    Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen,

    bb)

    Vergütungen im Sinne des Artikels 16.

    Der Anrechnungsbetrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

(2) Bei einer in Island ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der isländischen Steuer die Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie die in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können. Island behält aber das Recht, die auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

  2. Auf die isländische Steuer vom Einkommen wird die deutsche Steuer angerechnet, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für:

    aa)

    Dividenden,

    bb)

    Vergütungen im Sinne des Artikels 16.

    Der Anrechnungsbetrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten isländischen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-87607