DBA Indien Protokoll
Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Indien haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am in Bonn die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

(1) Zu Artikel 7

  1. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Bauausführung oder Montage werden der Betriebsstätte in dem Vertragsstaat, in dem sie liegt, nur die Gewinne aus der Tätigkeit der Betriebsstätte als solcher zugerechnet. Werden Maschinen oder Ausrüstungen vom Hauptsitz oder von einer anderen Betriebsstätte des Unternehmens (außerhalb des Vertragsstaats gelegen) oder einem Dritten (außerhalb des Vertragsstaats gelegen) im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit oder unabhängig davon geliefert, so wird der Wert dieser Lieferungen nicht den Gewinnen der Bauausführung oder Montage zugerechnet.

  2. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus Planungs-, Projekt-, Bau- oder Forschungstätigkeit und aus technischen Dienstleistungen, die in diesem Staat im Zusammenhang mit einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte ausgeübt werden, werden der Betriebsstätte nicht zugerechnet.

  3. Bezüglich des Artikels 7 Absatz 1 gilt folgendes: Gewinne aus dem Verkauf von Gütern oder Waren derselben oder ähnlicher Art, wie sie durch die Betriebsstätte verkauft werden, oder aus sonstiger Geschäftstätigkeit derselben oder ähnlicher Art, wie sie durch die Betriebsstätte ausgeübt wird, kann als der Betriebsstätte zurechenbar gelten, wenn nachgewiesen wird, daß

    i)

    diese Transaktion durchgeführt wurde, um die Besteuerung in dem Vertragsstaat zu vermeiden, in dem die Betriebsstätte liegt, und

    ii)

    die Betriebsstätte in irgendeiner Weise an dieser Transaktion beteiligt war.

  4. Es besteht Einvernehmen darüber, daß die Abzüge für die in Artikel 7 Absatz 3 genannten Aufwendungen des Hauptsitzes in keinem Fall niedriger sein dürfen als die nach dem indischen Income Tax Act zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zulässigen Abzüge.

  5. Kein Abzug wird für Beträge zugelassen, die von der Betriebsstätte (außer zur Erstattung tatsächlicher Ausgaben) an den Hauptsitz des Unternehmens oder eine seiner Geschäftsstellen gezahlt oder diesen in Rechnung gestellt werden in Form von

    i)

    Lizenzgebühren, Gebühren oder ähnliche Zahlungen als Gegenleistung für die Nutzung von Patenten oder anderen Rechten,

    ii)

    Provisionen für besondere Dienstleistungen oder Geschäftsleitung und

    iii)

    Zinsen auf Geldbeträge, die der Betriebsstätte geliehen worden sind, soweit es sich nicht um Bankinstitute handelt.

(2) Zu Artikel 8

Im Sinne des Artikels 8 umfassen Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen Einkünfte aus der Verwendung, Wartung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und zugehöriger Ausstattung für die Beförderung von Containern) im Zusammenhang mit der Beförderung von Gütern oder Waren im internationalen Verkehr.

(3) Zu Artikel 10

Für die Zwecke der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland schließt der Ausdruck ”Dividenden” die Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter sowie die ausgeschütteten Gewinne auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften ein. Für die Zwecke der Besteuerung in der Republik Indien werden ähnliche Einkünfte entsprechend behandelt.

(4) Zu den Artikeln 10 und 11

Ungeachtet dieser Artikel können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

  1. auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen und

  2. bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.

(5) Zu Artikel 13

In Anbetracht des im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bestätigten Umstands, daß die Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft (DEG) vollständig im Eigentum der Regierung der Bundesrepublik Deutschland steht und in Deutschland von der Einkommensteuer befreit ist, wird vereinbart, daß Veräußerungsgewinne, die der DEG aus der Veräußerung von langfristig gehaltenen Anteilen an indischen Gesellschaften erwachsen, in Indien von der Besteuerung befreit sind.

(6) Zu Artikel 23

  1. Die Freistellung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a wird unabhängig davon gewährt, ob die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte tatsächlich in der Republik Indien besteuert werden oder nicht.

  2. Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Indien zur Ausschüttung, so schließt Artikel 23 Absatz 1 die durch die Anrechnungsmethode bedingte Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.

  3. Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b und nicht durch Steuerfreistellung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a,

    aa)

    wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 regeln läßt und

    i)

    wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte doppelt besteuert würden oder

    ii)

    wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte in der Republik Indien unbesteuert blieben oder zu niedrig besteuert würden und in der Bundesrepublik Deutschland (abgesehen von der Anwendung dieses Absatzes) von der Steuer befreit blieben, oder

    bb)

    wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen ihres innerstaatlichen Rechts der Republik Indien auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert hat, auf die sie diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt, um die steuerliche Freistellung von Einkünften in beiden Vertragsstaaten oder sonstige Gestaltungen zum Mißbrauch des Abkommens zu verhindern.

Im Fall einer Notifikation nach Doppelbuchstabe bb kann die Republik Indien vorbehaltlich einer Notifikation auf diplomatischem Weg diese Einkünfte aufgrund dieses Abkommens entsprechend der Qualifikation der Einkünfte durch die Bundesrepublik Deutschland qualifizieren. Eine Notifikation nach diesem Absatz wird erst ab dem ersten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.

(7) Zu Artikel 26

  1. Es gilt als vereinbart, daß der Ausdruck ”Information” Dokumente einschließt. Es gilt ferner als vereinbart, daß die deutschen Steuervorschriften die Weiterleitung von Informationen, auf Ersuchen, im Sinne des Artikels 117 Absatz 3 der Abgabenordnung vorsehen und daß es möglich ist, der zuständigen Behörde der Republik Indien nach diesen Vorschriften Informationen unabhängig von diesem Artikel zur Verfügung zu stellen.

  2. Soweit nach diesem Artikel personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten hierzu ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:

    i)

    Die übermittelnden Vertragsstaaten sind verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten zu achten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.

    ii)

    Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

    iii)

    Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

    iv)

    Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem nationalen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.

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WAAAA-87602